Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 42 Abs 3 S 1 Halbs 2 GKG 2004, § 278 Abs 6 ZPO
Wertfestsetzung bei gerichtlichem Vergleich zur Beilegung eines Bestandschutzstreits - Voraussetzung für die Hinzurechnung einer im Vergleich vereinbarten Abfindungszahlung - IWW
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Gegenstandswerts für einen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Abfindungszahlung gemäß Sozialplan
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert für Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens mit Abfindungszahlung unter Einschluss eines Sozialplanabfindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 29.03.2012 - 4 Ca 74/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04
Gegenstandswert und Abfindung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12
Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).Dass die Existenz dieses Anspruchs Grundlage für die Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2004 - 9 Ta 208/04
Gegenstandswert bei mitverglichenen, unstreitigen Forderungen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12
Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04). - LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07
Gegenstandswert bei Sozialplanabfindung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12
Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).