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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05   

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LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05 (https://dejure.org/2005,10341)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.2005 - 11 Ta 126/05 (https://dejure.org/2005,10341)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 11 Ta 126/05 (https://dejure.org/2005,10341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Beiordnung eines nicht am Gerichtssitz ortsansässigen Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung; Anforderungen an die Gebotenheit der uneingeschränkten Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; ...

  • Judicialis

    SGB III § 312; ; RVG § ... 46; ; RVG § 46 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 2 a.F.; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 121 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ; ZPO § 511; ; ZPO § 567; ; ZPO §§ 569 ff.; ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ; ArbGG § 9 Abs. 5; ; ArbGG § 78; ; BRAGO § 97 Abs. 2; ; BRAGO § 126; ; BRAGO § 126 Abs. 1; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; ; BRAGO § 126 Abs. 2 S. 2 Hs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bei Fehlen besonderer Umstände für Beiordnung eines Verkehrsanwalts - keine Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlender Begründung des angefochtenen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Hauptbevollmächtigter beigeordnet, bestand kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür war der auswärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (vgl. § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO; BGH Beschl. vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - NJW 2004, 2749).

    Vor diesem Hintergrund kam nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - a.a.O.), dem das Hessische und das Thüringer Landesarbeitsgericht insoweit gefolgt sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -, m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht Beschl. vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 -), die - hier vorliegende - eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung nur dann in Betracht, wenn auch sonst nur die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts entstehen konnten, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

    Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, durfte das Gericht einen - wie hier - von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO beiordnen (BGH vom 23.06.2004, a.a.O., zu 2 b a.E. der Gründe; vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 01.09.2004, a.a.O.; Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005, a.a.O.).

    a) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen des Vorliegens besonderer Umstände erforderlich ist, ist zum Einen auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung des Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist daher stets zu prüfen, ob die - oben dargestellten - "besonderen Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, wobei der Bundesgerichtshofs unter Kostengesichtspunkten hiervon auch dann ausgeht, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Verkehrsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH Beschl. v. 23.06.2004, a.a.O.).

    d) Einer entgültigen Entscheidung insoweit bedarf es indes nicht, da nach der Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, jedenfalls auch auf die subjektiven Fähigkeiten der Partei zur Information des am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Hauptbevollmächtigten abzustellen ist (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, a.a.O.; BGH vom 23.06.2004, a.a.O.).

    Darüber hinaus trägt der Kläger selbst nicht vor, er sei schreibungewandt bzw. ihm habe eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt am Sitz des nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten nur ca. 30 km entfernten Prozessgerichts nicht zugemutet werden können (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

    Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung des Sache nicht zuzumuten gewesen wäre bzw. eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursacht hätte (BGH v. 23.06.2004, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Thüringen, 31.01.2005 - 1 Ta 137/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu den

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 - mit Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein vom 26.03.2003 - 1 Ta 84/01 - NZA-RR 2004, 212; Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -).

    Die Beschränkung der Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO betrifft nicht mehr den nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern den Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht am Sitz des Prozessgerichts unterhält (Thüringer LAG Beschl. vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 - vom21.07.1997 - 8 Ta 100/97 - LAGE Nr. 4 zu § 121 ZPO).

    Dies ist unter Umständen dann nicht der Fall, wenn durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts die Kosten eines Verkehrsanwalts eingespart werden (LAG Thüringer LAG vom 31.01.2005, a.a.O., m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kam nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - a.a.O.), dem das Hessische und das Thüringer Landesarbeitsgericht insoweit gefolgt sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -, m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht Beschl. vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 -), die - hier vorliegende - eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung nur dann in Betracht, wenn auch sonst nur die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts entstehen konnten, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

    Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, durfte das Gericht einen - wie hier - von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO beiordnen (BGH vom 23.06.2004, a.a.O., zu 2 b a.E. der Gründe; vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 01.09.2004, a.a.O.; Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005, a.a.O.).

    c) Soweit das LAG Thüringen (Beschluss vom 31.01.2005, a.a.O.; vgl. auch Enders, JurBüro 2/2005, m.w.N.) im Wege des erst-Recht-Schlusses die Zulässigkeit der Beschränkung der Prozesskostenhilfe auch in Fällen, in denen - wie hier die - fiktiven - Kosten eines Verkehrsanwalts die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wesentlich übersteigen, verneint hat, erscheint dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auf § 121 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO problematisch.

  • LAG Hessen, 01.09.2004 - 2 Ta 5/04

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts ohne

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 - mit Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein vom 26.03.2003 - 1 Ta 84/01 - NZA-RR 2004, 212; Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -).

    Vor diesem Hintergrund kam nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - a.a.O.), dem das Hessische und das Thüringer Landesarbeitsgericht insoweit gefolgt sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -, m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht Beschl. vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 -), die - hier vorliegende - eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung nur dann in Betracht, wenn auch sonst nur die Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts entstehen konnten, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

    Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen, durfte das Gericht einen - wie hier - von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BRAGO beiordnen (BGH vom 23.06.2004, a.a.O., zu 2 b a.E. der Gründe; vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 01.09.2004, a.a.O.; Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 10 WF 3403/04

    Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Mit Schriftsatz vom 08.04.2005, bei Gericht eingegangen am 11.04.2005, hat er darum gebeten, den Schriftsatz vom 10.03.2005 als Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss zu betrachten und auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschl. vom 06.10.2004 - 10 WF 3403/04 -) verwiesen.

    e) Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschl. vom 06.10.2004 - 10 WF 3403/04 -, Anwaltsblatt, 2005, 295; Bl. 24 d.A.) beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes.

  • KG, 07.04.2005 - 16 WF 21/05

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Demgegenüber hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 07.04.2005 (- 16 WF 21/05 -) ausgeführt, der Senat folge der entgegenstehenden Ansicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 91, 348; 98, 632) im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht.
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    b) Darüber hinaus berücksichtigte die oben genannte Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG vom 04.02.2004 - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" auch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Erstattung von Kosten für Verkehrsanwälte, wonach im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO anzusehen ist (BGH, a.a.O.; BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB/30/02 -, NJW 2003, 898, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.1989 - 16 WF 184/89
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Demgegenüber hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 07.04.2005 (- 16 WF 21/05 -) ausgeführt, der Senat folge der entgegenstehenden Ansicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 91, 348; 98, 632) im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht.
  • OLG Karlsruhe, 16.09.1996 - 16 WF 33/96
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Demgegenüber hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 07.04.2005 (- 16 WF 21/05 -) ausgeführt, der Senat folge der entgegenstehenden Ansicht (OLG Karlsruhe, FamRZ 91, 348; 98, 632) im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht.
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    b) Darüber hinaus berücksichtigte die oben genannte Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG vom 04.02.2004 - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789) bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" auch die neuere Rechtsprechung des BGH zur Erstattung von Kosten für Verkehrsanwälte, wonach im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO anzusehen ist (BGH, a.a.O.; BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB/30/02 -, NJW 2003, 898, m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.08.2003 - 1 Ta 84/01

    Prozesskostenhilfe, Rechtsanwalt, auswärtiger, Beiordnung, Beschränkung der,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 11 Ta 126/05
    Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (Thüringer Landesarbeitsgericht vom 31.01.2005 - 1 Ta 137/03 - mit Hinweis auf LAG Schleswig-Holstein vom 26.03.2003 - 1 Ta 84/01 - NZA-RR 2004, 212; Hessisches Landesarbeitsgericht Beschl. vom 01.09.2004 - 2 Ta 5/04 -).
  • LAG Thüringen, 21.07.1997 - 8 Ta 100/97

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

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