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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19   

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https://dejure.org/2019,33765
LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19 (https://dejure.org/2019,33765)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19 (https://dejure.org/2019,33765)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. September 2019 - 7 TaBV 20/19 (https://dejure.org/2019,33765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 94 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG
    Betriebliche Mitbestimmung - abschließende tarifvertragliche Regelung - Leistungsbeurteilung - keine freiwillige Betriebsvereinbarung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsstelle; Tarifvorrang; Unzuständigkeit; offensichtliche; Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum Thema Leistungsbewertung im Angestelltenbereich betreffend einzelne Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 48/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Mit solchen allgemeinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 13; 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 25).

    Das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (nicht die Beurteilung im Einzelfall) erstreckt sich auf die Festlegung der Beurteilungsmerkmale, die Beurteilungsgrundlagen und die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 26).

  • LAG Hamm, 10.09.2007 - 10 TaBV 85/07

    Einigungsstelle zur Flexibilität der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren aber, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Nürnberg 12. Dezember 2018 - 4 TaBV 19/18 - Rn. 12; LAG Hamm 10. September 2007 - 10 TaBV 85/07 - unter B. II.1, 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - unter 1, jeweils mwN.), es offensichtlich ist, dass das erforderliche Einvernehmen der Betriebsparteien in ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren fehlt oder für den übereinstimmend angestrebten Regelungsgegenstand offensichtlich die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsbefugnis fehlt.
  • LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03

    Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren aber, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Nürnberg 12. Dezember 2018 - 4 TaBV 19/18 - Rn. 12; LAG Hamm 10. September 2007 - 10 TaBV 85/07 - unter B. II.1, 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - unter 1, jeweils mwN.), es offensichtlich ist, dass das erforderliche Einvernehmen der Betriebsparteien in ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren fehlt oder für den übereinstimmend angestrebten Regelungsgegenstand offensichtlich die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsbefugnis fehlt.
  • LAG Köln, 17.08.2000 - 6 TaBV 46/00

    Einigungsstelle: Unzustündigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    BetrVG gesperrt (vgl. LAG Köln 17. August 2000 - 6 TaBV 46/00 - unter II.1).
  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 49/12

    Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Mit solchen allgemeinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 13; 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 25).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Durch § 77 Abs. 3 BetrVG soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dadurch gewährleistet werden, dass den Tarifvertragsparteien ein Vorrang zur kollektiven Regelung materieller Arbeitsbedingungen eingeräumt wird mit der Folge, dass da, wo die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, eine entsprechende Befugnis der Betriebspartner entfällt (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - unter B.II.4.a).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Dieser Vorbehalt greift dann ein, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - unter II.2.a mwN.).
  • LAG Nürnberg, 12.12.2018 - 4 TaBV 19/18

    Einigungsstelle - Bleibeprämie - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 7 TaBV 20/19
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren aber, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (LAG Nürnberg 12. Dezember 2018 - 4 TaBV 19/18 - Rn. 12; LAG Hamm 10. September 2007 - 10 TaBV 85/07 - unter B. II.1, 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - unter 1, jeweils mwN.), es offensichtlich ist, dass das erforderliche Einvernehmen der Betriebsparteien in ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren fehlt oder für den übereinstimmend angestrebten Regelungsgegenstand offensichtlich die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsbefugnis fehlt.
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