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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14   

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LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14 (https://dejure.org/2014,44127)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.12.2014 - 5 Sa 442/14 (https://dejure.org/2014,44127)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 5 Sa 442/14 (https://dejure.org/2014,44127)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete Schadensersatzklage gegen die Arbeitgeberin nach Auszahlung des Rückkaufswert einer Direktversicherung zur Altersversorgung; Rechtskraftwirkung der Entscheidung über eine als unbegründet abgewiesene Feststellungsklage gegenüber nachfolgender Leistungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1
    Feststellungsklage; Leistungsklage; Rechtskraft; Streitgegenstand; Wirkung; Rechtskraftwirkung der als unbegründet abgewiesenen Feststellungsklage

  • rechtsportal.de

    Unbegründete Schadensersatzklage gegen die Arbeitgeberin nach Auszahlung des Rückkaufswert einer Direktversicherung zur Altersversorgung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 10 Sa 604/11

    Schadenersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung - Geltendmachung nach § 25

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14
    In einem weiteren Vorprozess zwischen den Parteien (10 Sa 604/11) verlangte die Klägerin, dass die Beklagte zu ihren Gunsten bei der Generali eine neue Direktversicherung abschließen soll.

    Die Klägerin hat im Vorprozess (10 Sa 604/11) - soweit vorliegend von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei der Generali einen Antrag auf Abschluss einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu stellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswerts der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.

    Die 10. Kammer hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 604/11 - Juris) abgewiesen.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehe die Rechtskraft des Urteils vom 15.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 604/11) entgegen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe im Vorprozess (10 Sa 604/11) nicht über denselben Sachverhalt entschieden.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 10 Sa 604/11.

    Die 10. Kammer hat im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2012 - 10 Sa 604/11 - Juris) den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswerts der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären, mit rechtskräftigem Urteil als unbegründet abgewiesen.

    Entgegen der Ansicht der Berufung hat die 10. Kammer mit Urteil vom 15.03.2012 (10 Sa 604/11) über denselben Sachverhalt entschieden, den die Klägerin jetzt zur Grundlage ihres bezifferten Schadensersatzanspruchs macht.

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14
    Werde eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem bestimmten Sachverhalt rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, stehe im Folgeprozess - gerichtet auf Ersatz des bezifferten Schadens aus demselben Sachverhalt - die fehlende Ersatzpflicht bindend fest (vgl. BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393).

    Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, so schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87 - Rn. 8, NJW 1989, 393; BGH 16.01.2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22, 23, NJW 2008, 1227; Musielak ZPO § 322 11. Aufl. Rn. 58).

  • BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05

    Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14
    Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, so schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87 - Rn. 8, NJW 1989, 393; BGH 16.01.2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22, 23, NJW 2008, 1227; Musielak ZPO § 322 11. Aufl. Rn. 58).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2010 - 10 Sa 695/09

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel im ZTV Pro Seniore -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 442/14
    In einem Vorprozess zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 695/09 - Juris) verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für 48 Monate vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 Versicherungsbeiträge an die Generali in einer Gesamthöhe von EUR 2.638,33 zu zahlen.
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