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LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 10 Sa 820/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Beschäftigung gegen den Arbeitgeber; Darlegungsanforderungen bei dem Rechtsmittel der Berufung; Ausformungen des Weisungsrechts des Arbeitsgebers
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1626 § 1627; GewO § 106 S. 1
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Arbeitszeitbestimmung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- yumpu.com (Leitsatz)
Arbeitszeit, Lage der -, Leistungsbestimmung, Personensorgepflichten
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Berufstätige Eltern: Wer betreut das Kind? - Arbeitgeber muss bei der Arbeitszeit familiäre Belange berücksichtigen
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 25.06.2004 - 6 Ca 446/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 10 Sa 820/04
Papierfundstellen
- MDR 2005, 1177
- DB 2005, 1522
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97
Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 10 Sa 820/04
Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber auf die Personensorgepflichten (§§ 1626, 1627 BGB) des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (vgl. auch LAG Nürnberg, NZA 1999, 263). - BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03
Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 10 Sa 820/04
Zu den auf Seiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigenden Umständen gehören auch insbesondere dessen schutzwürdigen familiären Belange (BAG, Urteil vom 23.09.2004, AZ: 6 AZR 567/03 m. w. N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.12.2005 - 10 Sa 721/05
Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber auf die Personensorgepflichten (§§ 1626, 1627 BGB) des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Belange oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (LAG Rheinland - Pfalz vom 19.01.2005, AZ: 10 Sa 820/04, DB 2005, 1522; vgl. auch LAG Nürnberg, NZA 1999, 263).