Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte; Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs des Arbeitnehmers in das Persönlichkeitsrecht; Gleichzeitige Rüge mehrerer Pflichtverletzungen in einem Abmahnungsschreiben, wenn davon nicht alle zutreffen; ...
- Judicialis
ArbGG § 69 Abs. 2; ; StGB § 193; ; BGB § 242; ; BGB § 1004; ; ZPO § 138 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte eines Sachbearbeiters in der Schaden- und Regressabteilung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 21.08.2003 - 4 Ca 385/03
- ArbG Ludwigshafen, 27.08.2003 - 4 Ca 385/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.06.1986 - 6 AZR 559/84
Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03
Dieses Recht des Arbeitgebers findet nach der Rechtsprechung des BAG (- Urteile vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - und vom 12.06.1986 - 6 AZR 559/84 -) seine Schranken jedoch an der geschüzten Rechtssphäre des Arbeitnehmers.Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des BAG wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch unzutreffende und/oder (zu unrecht) abwertende Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Abmahnung behindert, soweit dadurch sein berufliches Fortkommen berührt wird (- vgl. BAG-Urteil - 6 AZR 559/84 - unter Ziffer I.2.; insoweit in NZA 1986, 153 nicht veröffentlicht -).
- BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 5 Sa 1238/03
Dieses Recht des Arbeitgebers findet nach der Rechtsprechung des BAG (- Urteile vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - und vom 12.06.1986 - 6 AZR 559/84 -) seine Schranken jedoch an der geschüzten Rechtssphäre des Arbeitnehmers.