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   LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18 (https://dejure.org/2018,56836)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.11.2018 - 6 Sa 152/18 (https://dejure.org/2018,56836)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. November 2018 - 6 Sa 152/18 (https://dejure.org/2018,56836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

  • IWW

    § 113 III BetrVG, § ... 113 BetrVG, § 1 Abs. 3 Satz 1 3. Alt. KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 112 Abs. 2 BetrVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 1 und Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 113 Abs. 3, Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG, § 10 KSchG, § 1a Abs. 2 KSchG, § 1a Abs. 1 KSchG, § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 387 ff. BGB, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG, § 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechenbarkeit; Betriebsänderung; Betriebsstilllegung; Einigungsstellenverfahren; Interessenausgleich; Konsultationspflichten; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleichsanspruch; Regelwert; Verrechenbarkeit; Zweckidentität; Verrechenbarkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 16 - BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

    Ob die Anrufung der Einigungsstelle dann unterbleiben kann, wenn der Betriebsrat dies eindeutig ausdrückt und die Betriebsparteien einvernehmlich von der Anrufung Abstand nehmen (offen gelassen: BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, aaO; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - Rn. 24, zitiert nach juris), bedarf mangels entsprechender Fallgestaltung keiner Entscheidung.

    Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, 18. Oktober 2011 - 1 Azr 335/10 - Rn. 24 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, aaO, BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 21, aaO).

    Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogenen werden (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 38, aaO).

  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann auch höher sein als die Sozialplanabfindung, da die Funktion der Sanktionierung leerlaufen würde, wenn der Nachteilsausgleich in jedem Falle auf den Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan begrenzt wäre (vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 37, zitiert nach juris).

    Der Sozialplananspruch seinerseits und der Nachteilsausgleich andererseits stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht beziehungslos nebeneinander und können nicht kumulativ verlangt werden (BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - Rn. 168; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris) .

    Dabei wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen später abgeschlossenen Sozialplan nicht beseitigt (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36, zitiert nach juris) , was sich trotz der Anrechenbarkeit dann auswirkt, wenn die im Sozialplan vereinbarten Abfindungszahlungen nicht die Höhe des Nachteilsausgleichs erreichen oder bestimmte Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Der Sozialplananspruch seinerseits und der Nachteilsausgleich andererseits stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht beziehungslos nebeneinander und können nicht kumulativ verlangt werden (BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - Rn. 168; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris) .

    Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO).

    Dabei wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen später abgeschlossenen Sozialplan nicht beseitigt (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36, zitiert nach juris) , was sich trotz der Anrechenbarkeit dann auswirkt, wenn die im Sozialplan vereinbarten Abfindungszahlungen nicht die Höhe des Nachteilsausgleichs erreichen oder bestimmte Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO).

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Dennoch ist das Einigungsstellenverfahren zum Schutz der Belange der betroffenen Arbeitnehmer sinnvoll und nicht etwa eine bloße Förmelei (vgl. insgesamt: BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris).

    Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren, das einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Unternehmers anstrebt, führt nicht zu einer für die Arbeitgeberseite unzumutbaren Verlängerung der Verhandlungen; der Arbeitgeber ist für die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 15, zitiert nach juris).

    Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, aaO, BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 21, aaO).

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

    Der Arbeitgeber kann aus der Untätigkeit des Betriebsrats kaum darauf schließen, dass dieser keine Einwände mehr gegen die Betriebsänderung erhebt, da dem Unternehmer aus den vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich bekannt ist, dass dieser nicht mit der Maßnahme oder mit einzelnen Modalitäten dieser wirtschaftlichen Maßnahme einverstanden ist; deshalb muss der Unternehmer, der die Betriebsänderung durchführen will, letztlich auch die Voraussetzungen dafür schaffen und dafür sorgen, dass eine Einigung über den Interessenausgleich noch einmal vor der Einigungsstelle versucht wird, weil die bisherigen unmittelbaren Verhandlungen mit dem Betriebsrat erfolglos geblieben sind, der Gesetzgeber geht jedenfalls davon aus, dass jede Chance einer Einigung genutzt wird (vgl. insgesamt: BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - Rn. 28, zitiert nach juris).

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, 18. Oktober 2011 - 1 Azr 335/10 - Rn. 24 mwN, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Ob die Anrufung der Einigungsstelle dann unterbleiben kann, wenn der Betriebsrat dies eindeutig ausdrückt und die Betriebsparteien einvernehmlich von der Anrufung Abstand nehmen (offen gelassen: BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, aaO; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - Rn. 24, zitiert nach juris), bedarf mangels entsprechender Fallgestaltung keiner Entscheidung.
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Der Sozialplananspruch seinerseits und der Nachteilsausgleich andererseits stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht beziehungslos nebeneinander und können nicht kumulativ verlangt werden (BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - Rn. 168; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 4 Sa 1619/16

    Nachteilsausgleich - Sozialplananspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die dargestellte Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit nach den Grundsätzen der gemeinschaftskonformen Auslegung einer Korrektur bedarf, wenn der Arbeitgeber die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (im Folgenden: EG-Massenentlassungsrichtlinie) verletzt hat (vgl. hierzu und zum Streitstand LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2017 - 4 Sa 1619/16 - Rn. 22 ff., zitiert nach juris).
  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 336/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 6 Sa 152/18
    Auch das Bundesarbeitsgericht, dessen Rechtsprechung sich die Berufungskammer anschließt, ist in der Vergangenheit von einem Regelwert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/17 - Rn. 38 unter Verweis auf BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 336/10 - Rn. 25, aaO).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2017 - 4 TaBV 23/17

    Besetzung einer betrieblichen Einigungsstelle

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

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