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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14   

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LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14 (https://dejure.org/2015,20144)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.03.2015 - 8 Sa 561/14 (https://dejure.org/2015,20144)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. März 2015 - 8 Sa 561/14 (https://dejure.org/2015,20144)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 BGB
    Rückforderung von Weiterbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

  • IWW

    §§ 305 ff BGB, § ... 307 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 64 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 305 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, §§ 308, 309 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Anlage VIII StVZO, Art. 12 GG, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, § 622 Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB, § 611 BGB, §§ 388, 389 BGB, §§ 286, 288 BGB, §§ 414, 415 BGB, § 364 BGB, § 92 Abs. 1, 2, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur Rückforderung von Weiterbildungskosten bei nur jährlicher Staffelung während dreijähriger Bindungsdauer

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Unangemessene Rückforderung von Ausbildungskosten wegen jährlicher Staffelung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Unangemessene Rückforderung von Ausbildungskosten wegen jährlicher Staffelung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unangemessene Benachteiligung durch arbeitsvertragliche Klausel zur Rückforderung von Weiterbildungskosten bei nur jährlicher Staffelung während dreijähriger Bindungsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung von Weiterbildungskosten - unangemessene Benachteiligung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel über die Rückforderung von Weiterbildungskosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Jährliche Staffelung der Rückforderung von Weiterbildungskosten unangemessen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Unangemessene Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt Arbeitnehmer

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Fort- und Weiterbildung: Rückzahlungspflicht muss angemessen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückzahlungspflicht von Weiterbildungskosten bei lediglich jährlich gestaffelter Minderung der Rückzahlungspflicht unwirksam - Unangemessene Benachteiligung aufgrund vielfach höherer Fortbildungskosten als Bruttomonatseinkommen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11

    Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten; unangemessene Benachteili-gung;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Darüber hinaus ist eine arbeitsvertragliche Klausel dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 43, juris).

    Die Arbeitsvergütung wird üblicherweise in Monatsabschnitten bemessen (LAG Hamm (Westfalen) 09. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - Rn. 44 ff, juris).

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 38, juris).

    Im Übrigen wurde durch das Bundesarbeitsgericht bereits in dem tarifvertraglichen Zusammenhang festgestellt, dass es nahe liegen würde, auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen (BAG 06. September 1995 - 5 AZR 174/94 - Rn. 46, juris).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, juris).

    Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Bedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35 f., juris).

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 442/12

    Erstattung von Weiterbildungskosten - Transparenz einer Rückzahlungsklausel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn.. 13, juris).

    Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Ausbildungsvereinbarung (vgl. BAG 06. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 23, juris).

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15 ; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).

    Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22, juris).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, juris).

    eine Belehrung zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, juris), wäre dann jedenfalls von einer Wirksamkeit der Klausel auszugehen.

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 81/08

    Vertragsstrafe - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    "Einfluss nehmen" iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem "Aushandeln" iSd. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und setzt damit voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris).

    Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt letztlich der Verbraucher, wenn sich der Unternehmer im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers konkret eingelassen hat (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22, juris).

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    (1) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückzahlungsvereinbarung mit einer sich jährlich und nicht monatlich verringernden Rückzahlungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien anerkannt (BAG 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - Rn. 23, juris).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Um eine derartige Regelung geht es, wenn die Umstände des vom Arbeitgeber gemachten Leistungsversprechens - Finanzierung der Fortbildung - ausgestaltet werden, indem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten zu tragen hat (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15 ; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 29, jeweils juris).
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2015 - 8 Sa 561/14
    Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f, juris).
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

    und 3. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 - 8 Sa 561/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit die Klägerin zu 1.
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