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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04   

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https://dejure.org/2005,11884
LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04 (https://dejure.org/2005,11884)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04 (https://dejure.org/2005,11884)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 9 Ta 277/04 (https://dejure.org/2005,11884)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Gründe; Bestehen eines Anspruchs auf eine Abfindung aus einem Sozialplan im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Auswirkungen einer vereinbarten Abfindung auf die Wertberechnung eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO §§ 567 ff.; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; EStG § 3 Ziff. 9; ; GKG § 42 n. F.; ; ArbGG § 12 Abs. 7; ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1; ; ArbGG § 78 S. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Streitwerterhöhung für gerichtlichen Vergleich bei unstreitiger Sozialplanabfindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.03.2003 - 2 AZB 21/02

    Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04
    Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung von § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, § 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 S. 3 GKG a. F. ein Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003, Az. 2 AZB 21/02 = AP-Nr. 3 zu Nr. 78 ArbGG 1979 n. F.; Beschluss vom 04.08.2004, Az. 3 AZB 15/04 = JURIS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2004 - 9 Ta 208/04

    Gegenstandswert bei mitverglichenen, unstreitigen Forderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04
    Voraussetzung ist aber für die Entstehung eines Vergleichsmehrwertes in diesem Zusammenhang, dass über die Sozialplanabfindung zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befindet (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 -).
  • BAG, 04.08.2004 - 3 AZB 15/04

    Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2005 - 9 Ta 277/04
    Gegen die vorliegende Entscheidung ist unter Beachtung von § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, § 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 S. 3 GKG a. F. ein Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003, Az. 2 AZB 21/02 = AP-Nr. 3 zu Nr. 78 ArbGG 1979 n. F.; Beschluss vom 04.08.2004, Az. 3 AZB 15/04 = JURIS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2007 - 1 Ta 219/07

    Gegenstandswert bei Sozialplanabfindung

    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).

    Dass die Existenz dieses Anspruches Grundlage für eine Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 9 Ta 277/04 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 1 Ta 81/12

    Wertfestsetzung bei gerichtlichem Vergleich zur Beilegung eines

    Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruches bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (ständige Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - 1 Ta 219/07, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).

    Dass die Existenz dieses Anspruchs Grundlage für die Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04).

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