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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12   

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https://dejure.org/2013,10772
LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12 (https://dejure.org/2013,10772)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.02.2013 - 2 Sa 386/12 (https://dejure.org/2013,10772)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 2 Sa 386/12 (https://dejure.org/2013,10772)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und Unterlassungsverpflichtung; Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Reichweite der Verschwiegenheitspflicht - Diskussionsbeitrag auf Facebook

  • Betriebs-Berater

    Teilzeitanspruch für Schichtmitarbeiter

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Reichweite der Verschwiegenheitspflicht - Diskussionsbeitrag auf Facebook

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeit einer Verschwiegenheitsvereinbarung und Unterlassungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Verschwiegenheitsvereinbarung

  • heise.de (Pressebericht, 16.01.2014)

    Geheimhaltung nur bei berechtigten betrieblichem Interesse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Verschwiegenheitsvereinbarung durch Facebook-Kommentar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schweigepflicht - Geheimhaltung nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Pfalz zu arbeitsrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verschwiegenheitsklausel: Verstoß nur bei berechtigtem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Verschwiegenheitsvereinbarung vernichtet nicht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verschwiegenheitspflicht trifft Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse - Arbeitsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur arbeitsvertraglichen Verschwiegenheit besteht nur bei berechtigtem Interesse an Geheimhaltung - Recht der freien Meinungsäußerung ist zu beachten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bloggen auf Facebook contra arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1844
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 15/08

    Notwendigkeit der Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks bei einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Die Nichtbeseitigung einer Störung kann nur dann mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sein, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend "erneuert" wird ( vgl. BGH 29. Mai 2009 - V ZR 15/08, Rn. 9, NJW 2009, 2528 ).

    Die Nichtbeseitigung der entsprechenden Textpassage stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Äußerung dar; ihr kann deshalb mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden ( vgl. BGH 29. Mai 2009 - V ZR 15/08 - Rn. 9, NJW 2009, 2528 ).

  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Mithin ist im Streitfall das Interesse der Beklagten an freier Kommunikation und Kritik im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Vertragsrechte und Vertragspflichten auch und gerade in Bezug auf die Pflichtenstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers Maßstäbe setzt (vgl. BGH 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 - Rn. 32, NJW 1981, 1089 ).

    Mit diesen Zielen wäre es aber nicht vereinbar, wenn ein Zeitungsverlag die Pressefreiheit auch dafür in Anspruch nehmen könnte, den redaktionellen Arbeitsbereich und seine Entscheidungsstrukturen unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis von vornherein einer öffentlichen Diskussion zu entziehen, die durch die Verfassungsgarantien des Artikel 5 Abs. 1 GG gesichert, nicht aber beschränkt werden soll ( BGH 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 - Rn. 38, NJW 1981, 1089 ).

  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Die Reichweite der Verschwiegenheitspflicht nach § 11 des Arbeitsvertrags bzw. der hiermit korrespondierenden Unterlassungspflicht aus der Unterlassungserklärung vom 6. März 2012 bedarf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung, nach der nur Äußerungen über solche betriebsinternen Vorgänge bzw. Betriebsinterna untersagt sind, an deren Geheimhaltung die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat ( vgl. Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 40; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650 ; vgl. zur verfassungskonformen Auslegung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots im Hinblick auf Art. 12 GG: BAG 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - Rn. 13, DB 1977, 544 ).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05

    Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Er ist erkennbar nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag zu 1) gestellt ( vgl. BAG 03. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 -, Rn. 34, DB 2007, 60 ).
  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 56/04

    Erledigung einer Unterlassungsklage durch Abgabe einer strafbewehrten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Jedenfalls räumte die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus ( vgl. BGH 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04 - Rn. 5, NJW-RR 2006, 566 ).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird ( BVerfG 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 - Rn. 58, NJW-RR 2010, 470 ).
  • LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88

    Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 - 2 Sa 386/12
    Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist ( LAG Hamm 5. Oktober 1988 - 15 Sa 1403 /88 - DB 1989, 783; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 55 Rn. 55; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650 ).
  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeits gerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen , die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte ( BAG , Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG , Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.
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