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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17   

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https://dejure.org/2018,23564
LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17 (https://dejure.org/2018,23564)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17 (https://dejure.org/2018,23564)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17 (https://dejure.org/2018,23564)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Die hiergegen vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16).

    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - jeweils zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf "Folgenbeseitigung" hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 -, juris; im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz v. 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 -, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und zu 3. hat das LAG Rheinland-Pfalz diese Entscheidung mit Beschluss vom 27.04.2017 (AZ: 6 TaBV 26/16) teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Einigungsstelle auch zur Verhandlung eines Interessenausgleichs eingesetzt hatte, und insoweit den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

    Der Unterlassungsantrag ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das LAG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16 - den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs mit der Begründung abgewiesen hat, die Einigungsstelle sei insoweit offensichtlich unzuständig.

  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15

    Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Nach anderer Ansicht steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (vgl. LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10 - jeweils zitiert nach juris).

    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - einstweilige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nämlich nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - jeweils zitiert nach juris).

    Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrats nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14 -, juris).

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 91/87

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - Anspruch auf Urlaubsgeld -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Streitgegenstand des Bestellungsverfahrens ist allein die Errichtung der Einigungsstelle durch Benennung des Vorsitzenden und ggf. durch Bestimmung der Zahl der Beisitzer jeder Seite (BAG v. 25.04.1989 - 1 ABR 91/87 - AP Nr. 3 zu § 98 ArbGG 1979).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10

    Einstweilige Verfügung, Betriebsänderung, Unterlassung, Fremdvergabe,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Nach anderer Ansicht steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (vgl. LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010 - 3 TaBVGa 12/10 - jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrates - einstweilige Verfügung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - LAG Hamm v. 17.02.2015 - 7 TaBVGa 1/15 - LAG Rheinland-Pfalz v. 26.01.2011 - 7 TaBVGa 4/10 - jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04

    Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; LAG Nürnberg v. 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09 - LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Der Arbeitgeber begeht jedoch keinen groben Verstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage einen bestimmte Meinung vertritt (BAG v. 14.11.1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung personeller Maßnahmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2018 - 4 TaBV 20/17
    Dieser Auffassung hat sich die Beschwerdekammer im Beschluss vom 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 - angeschlossen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14

    Unterlassung einer Betriebsänderung - einstweilige Verfügung

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

  • LAG Nürnberg, 09.03.2009 - 6 TaBVGa 2/09

    Unterlassungsanspruch - Betriebsänderungen

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09

    Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung vor

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 26 TaBVGa 1498/20

    "virtueller Gemeinschaftsbetrieb" - Betriebsänderung - Einstweiliger Rechtsschutz

    Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen dient der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17, Rn. 26).(Rn.38).

    Denn ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung einer Betriebsänderung selbst (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17, Rn. 26).

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

    (2) Denn ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen kann nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung einer Betriebsänderung selbst (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 4 TaBVGa 6/20 -, Rn. 68, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 26 TaBVGa 1498/20 -, Rn. 38, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2018 - 4 TaBV 20/17 -, Rn. 26, juris; aA.
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