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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18   

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https://dejure.org/2018,47897
LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18 (https://dejure.org/2018,47897)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18 (https://dejure.org/2018,47897)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2018 - 5 TaBV 10/18 (https://dejure.org/2018,47897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18 Abs 2 BetrVG, § 87 Abs 2 S 3 ArbGG, § 81 Abs 3 ArbGG, § 1 Abs 1 BetrVG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG
    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Standorte eines Krankenhauses - Antragsänderung im Beschlussverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten i.S. von § 18 Abs. 2 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, führten dazu, dass auch hier die persönliche Erreichbarkeit von Betriebsrat und Arbeitnehmern so erschwert sei, dass ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne.

    Das Bundesarbeitsgericht habe im Beschluss vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) nicht die Ansicht vertreten, dass generell ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer an zwei Standorten nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Arbeitnehmer die Arbeit länger als 30 Minuten unterbrechen müssten, um ein Betriebsratsmitglied am anderen Standort persönlich erreichen zu können.

    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. ausführlich BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 13 mwN).

    Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN).

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. zuletzt BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20 mwN).

    Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung eine Entfernung von etwa 11 Kilometern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dort entschiedenen Falles als zu lang beurteilt (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15 - Rn. 31) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erreichbarkeit des Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel für die Beurteilung der Frage, ob Standorte räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt.

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Betrieb, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden (vgl. BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 22 mwN).

    Das Fehlen eines eindeutigen Hauptbetriebs iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf die zwei Standorte des Verbundkrankenhauses führt allerdings nicht dazu, dass alle Standorte zusammengenommen einen Betrieb bilden (vgl. zu mehreren Einzelhandelsfilialen BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 24).

  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Diese liegt vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 19.02.2002 - 1 ABR 26/01 - Rn. 17 mwN).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Dadurch wird der Streitgegenstand des bislang anhängigen Verfahrens erweitert und damit geändert (vgl. BAG 31.01.1989 - 1 ABR 60/87 - Rn. 34).
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. BAG 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57 mwN).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18
    Die formelle und materielle Rechtskraft (vgl. ausführlich BAG 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 10 mwN) der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil die Streitgegenstände nicht identisch sind.
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