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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17 (https://dejure.org/2018,11874)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.02.2018 - 1 Sa 365/17 (https://dejure.org/2018,11874)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 1 Sa 365/17 (https://dejure.org/2018,11874)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Unter anderem machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Mobbings (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach, AZ: 5 Ca 82/12 bzw. LAG Rheinland-Pfalz, AZ:1 Sa 189/15) geltend.

    Der Kläger beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum Mai bis September Zahlungen in Höhe von insgesamt monatlich etwa 4.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener Erwerbsminderungsrente zu leisten (Anträge zu 5. und 6. im Verfahren 1 Sa 189/15).

    Darüber hinaus beantragte der Kläger unter anderem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch im einzelnen benannte Erkrankungen entstanden sind oder noch entstehen werden (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15).

    Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 06.06.2016 (Az: 1 Sa 189/15) zurückgewiesen.

    Den mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings stünde die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags im Verfahren 1 Sa 189/15 entgegen.

    Im Anschluss an die Begründung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 sei § 8 Ruhegeldordnung dahingehend auszulegen, dass die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Beendigung Voraussetzung für den Bezug von Invalidenrente sei.

    Die Rechtskraft des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz im Verfahren 1 Sa 189/15 stehe dem geltend gemachten Schadensersatz nicht entgegen.

    Insofern liege mit dem Urteil im Verfahren 1 Sa 189/15 eine anderweitige, materiell rechtskräftige Entscheidung vor.

    Der Geltendmachung steht bereits die in Rechtskraft erwachsene Abweisung des im Verfahren 1 Sa 189/15 verfolgten Feststellungsantrags entgegensteht.

    Das Urteil vom 06.06.2016 im Verfahren 1 Sa 189/15 ist rechtskräftig geworden, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 (AZ: 8 AZN 603/16) verworfen worden ist.

    Die für den Antrag zu 1. streitgegenständliche Frage ist durch die rechtskräftige Abweisung des auf Ersatz sämtlicher aus den dort benannten Erkrankungen folgenden, materieller und immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsantrags (Antrag zu 20. im Verfahren 1 Sa 189/15) entschieden.

    Der Feststellungsantrag im Verfahren 1 Sa 189/15 erfasst auch eine seit dem 10.05.2012 bestehende Erkrankung und war ausdrücklich auf den Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Schäden gerichtet.

    Im Verfahren 1 Sa 189/15 (erstinstanzlich 5 Ca 82/12) hat der Kläger mit den Anträgen zu 5. und 6. Zahlungen für den Zeitraum Mai bis September 2014 geltend gemacht.

    Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, dass ihm gemäß § 8 der Ruhegeldordnung seit dem 01.05.2014 ein Ruhegeld in Höhe von 343, 09 EUR brutto monatlich als Betriebsrente zustehe (vergleiche die Ausführungen im Tatbestand der Entscheidung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2016 - 1 Sa 189/15 -, Rn. 57, juris).

    Das Arbeitsgericht hat die maßgebliche Bestimmung in § 8 Ruhegeldordnung zutreffend im Anschluss an die Erwägungen in der Entscheidung 1 Sa 189/15 dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Invalidenrente die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

    Das Arbeitsgericht hat insofern zutreffend im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Rn. 183, zitiert nach juris) ausgeführt, nach allgemeinem Sprachverständnis bedeute "Ausscheiden" die Aufgabe einer Tätigkeit bzw. das Verlassen einer Gemeinschaft bzw. Gruppe.

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits ist (BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris m. w. N.).

    Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 -, Rn. 16, juris; Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2017, § 322 ZPO, Rn. 12).

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 735/00

    Annahmeverzug - Ausschlußfrist - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist in der Regel gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 735/00 -, Rn. 50, juris; Urteil vom 07. November 2002 - 2 AZR 297/01 -, BAGE 103, 290-303, Rn. 73, juris, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ist in der Regel gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 735/00 -, Rn. 50, juris; Urteil vom 07. November 2002 - 2 AZR 297/01 -, BAGE 103, 290-303, Rn. 73, juris, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Wird eine positive Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH Urteil vom 23.11.1988 -VI ZR 341/87- sowie vom 1.12.1993 -VIII ZR 41/93-, Rn. 27, juris).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2018 - 1 Sa 365/17
    Wird eine positive Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, ist damit das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig festgestellt (BGH Urteil vom 23.11.1988 -VI ZR 341/87- sowie vom 1.12.1993 -VIII ZR 41/93-, Rn. 27, juris).
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