Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33064
LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16 (https://dejure.org/2017,33064)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.05.2017 - 8 Sa 483/16 (https://dejure.org/2017,33064)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 (https://dejure.org/2017,33064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,33064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 2 TzBfG, § 9 TzBfG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 249 BGB
    Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers - Schadensersatz - Verletzung der Informationspflicht - freier Arbeitsplatz

  • IWW

    §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG... , §§ 280 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252 BGB, § 7 TzBfG, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 2, 2. Var ArbGG, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, § 7 Abs. 2 TzBfG, § 9 TzBfG, § 145 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, § 106 Satz 1 GewO, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, § 241 Abs. 2 BGB, § 61 Abs. 2 BAT, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Nichtberücksichtigung einer Teilzeitkraft bei der Besetzung von Vollzeitstellen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufstockungsbegehren; Berücksichtigung; bevorzugte; Informationspflicht; Umfang der; Schadenersatz; Verlängerungswunsch; Zwischenzeugnis; triftiger Grund

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 7 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; TzBfG § 9
    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Nichtberücksichtigung einer Teilzeitkraft bei der Besetzung von Vollzeitstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Zwar kann sowohl ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 7 Abs. 2 TzBfG als auch eine Verletzung des Anspruchs des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Auswahl für eine Vollzeitbeschäftigung auf einem entsprechenden, freien Arbeitsplatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen, der auf die Differenz zwischen der Vergütung für die (bisherige) Teilzeitarbeit und derjenigen, die für die Vollzeitbeschäftigung geschuldet ist, gerichtet ist (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07, NZA 2008, 1285 ff.; ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, § 7 TzBfG, Rn. 8).

    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13, Rn. 23 m.w.N., NZA 2016, 881, 884; 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29 m.w.N., NZA 2011, 1435 ff.; 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f. m.w.N.).

    Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglichen Tätigkeitsbereich und der dafür nötigen Eignung und Qualifikation entspricht (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3).

    Die Voraussetzungen des entsprechenden Arbeitsplatzes stehen in § 9 TzBfG gleichrangig neben dem Erfordernis gleicher Eignung (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3).

    Für die Vergleichbarkeit des eingenommenen und des begehrten Arbeitsplatzes besteht ein hinreichender Anhaltspunkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit mit Ausnahme des veränderten Arbeitsumfangs durch Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO zuweisen könnte (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 21 ff., NZA 2008, 1285 ff.).

    Es besteht jedoch in der Regel kein Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (std. Rspr. vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.).

    Zwar kann ein tariflich höher bewerteter Arbeitsplatz ausnahmsweise dennoch als vergleichbar anzusehen sein, wenn das Anforderungsprofil der ursprünglichen Tätigkeit der aufstockungswilligen Teilzeitarbeitnehmerin entspricht (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.).

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die zu besetzenden Arbeitsplätze informieren muss, die einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG begründen können (vgl. BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - Rn. 25, NZA 2007, 1349 ff.).

    Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglichen Tätigkeitsbereich und der dafür nötigen Eignung und Qualifikation entspricht (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3).

    Die Voraussetzungen des entsprechenden Arbeitsplatzes stehen in § 9 TzBfG gleichrangig neben dem Erfordernis gleicher Eignung (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3).

  • LAG Hessen, 16.01.2015 - 14 Sa 522/14

    Ein "entsprechender" freier Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG liegt nicht vor, wenn der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer muss daher die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit anstreben, wobei zur Konkretisierung dieses Begriffs die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, welche die Rechtsprechung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herausgebildet hat (hessisches LAG 16.01.2015 - 14 Sa 522/14 - Rn. 37).

    Damit scheidet bei einer unterschiedlichen Einstufung der Arbeitsplätze in eine betriebliche bzw. tarifliche Vergütungsordnung regelmäßig die Vergleichbarkeit aus, da sich das Direktionsrecht grundsätzlich nur auf dieselbe Vergütungsgruppe bezieht (MüKoBGB/Müller-Glöge, TzBfG § 9 Rn. 7; hessisches LAG 16.01.2015 - 14 Sa 522/14 - Rn. 37).

  • BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 17/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Divergenzrüge, Fristbeginn nach §

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Triftige Gründe liegen bspw. vor bei Versetzung oder Vorgesetztenwechsel (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 61 Abs. 2 BAT bereits BAG 1, 10.1998 - 6 AZR 176/97 - m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2).

    Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden (BAG 1, 10.1998 - 6 AZR 176/97 - m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2).

  • BAG, 21.01.1993 - 6 AZR 171/92

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Hingegen dient das Zwischenzeugnis nicht dazu, unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebietes zu beseitigen (vgl. BAG 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).

    Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für den durchaus vergleichbaren Fall, das ein Beschäftigter das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will (BAG 21.01.1993 -6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).

  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 176/97

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Triftige Gründe liegen bspw. vor bei Versetzung oder Vorgesetztenwechsel (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 61 Abs. 2 BAT bereits BAG 1, 10.1998 - 6 AZR 176/97 - m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2).

    Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden (BAG 1, 10.1998 - 6 AZR 176/97 - m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2).

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 23.03.2016 - 7 AZR 828/13, Rn. 23 m.w.N., NZA 2016, 881, 884; 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 29 m.w.N., NZA 2011, 1435 ff.; 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f. m.w.N.).

    Im Ergebnis kam es daher nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (vgl. BAG 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 30, NZA 2011, 1435 ff.).

  • BAG, 11.12.2012 - 9 AZR 227/11

    Arbeitszeugnis - kein Anspruch auf Dank

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    notwendiger Bestandteil (vgl. BAG 11.12.2012 11.12.2012 - 9 AZR 227/11, NZA 2013, 324).
  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Da der Beklagte der Klägerin (wie bereits im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 erneut) insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt hat, oblag es der Klägerin, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die von ihr gewünschte bessere Beurteilung ergeben soll (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast auch BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435).
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
    Denn der Beklagte als Arbeitgeber ist an der Beurteilung in einem Zwischenzeugnis zunächst allein für den Zeitraum, auf den sich dieses Zeugnis erstreckt, gebunden (BAG 08.02.1972 - 1 AZR 189/71 -, AP BGB § 630 Nr. 7).
  • LAG Hamm, 04.09.1997 - 4 Sa 391/97

    Streitigkeit über die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses eines

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

  • LAG Nürnberg, 21.12.2015 - 3 Sa 249/15

    Teilzeit - betriebliche Altersversorgung - Aufklärungspflicht

  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06

    Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • LAG Köln, 06.12.2018 - 7 Sa 217/18

    Aufstockung der Arbeitszeit; Anzeige des Aufstockungswunsches;

    Die Schadensersatzpflicht wird dabei schon dadurch verwirklicht, dass der Arbeitgeber gegen die in § 7 Abs. 2 TzBfG normierte Pflicht zur Information des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers über entsprechende freie Arbeitsplätze verletzt und der Arbeitnehmer damit erst gar nicht in die Lage versetzt wird, dem Arbeitgeber im Nachgang zu seiner Anzeige eine Änderung seines Arbeitsvertrages anzubieten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2017,8 Sa 483/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2008, 3 Sa 540/07 und3 Sa 640/07).

    Die Frage, ob die Anzeige eines Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG bereits mit dem erstmaligen ablehnenden Bescheid des Arbeitgebers endgültig erledigt ist mit der Folge, dass der Arbeitgeber etwaige Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG nicht mehr zu beachten hat, bevor der Arbeitnehmer seine Anzeige nicht ausdrücklich wiederholt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits LAG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2017, 8 Sa 483/16, unter Berufung auf Münchener Kommentar/Müller-Glöge, § 7 TzBfG Rn. 6, 7; a. A.: Sievers, § 7 TzBfG Rn. 20; vermittelnd: Laux/Schlachter/Laux, § 7 TzBfG Rn. 62).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 6 Sa 95/18

    Außerordentliche Kündigung - angeblicher Prozessbetrug -

    Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 - zurückgewiesen.

    Mit Schreiben vom 09. Februar 2017 (Bl. 74 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zum 30. September 2017 und begründete dies damit, die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 2017 im Verfahren 8 Sa 483/16 zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung wissentlich wahrheitswidrig behauptet, in der Zeit von 2003 bis 2008 mit dem Zeugen Z. den komplexen Aufgabenbereich Haushalt und Finanzen aufgebaut, betreut und verwaltet zu haben und dass dieser täglich nur stundenweise im Einsatz gewesen sei.

    Auch im weiteren Verlauf des Kündigungsschreibens, in dem der Beklagte der Klägerin vorwirft, in ihrer Berufungsbegründung vom 18. Januar 2017 im Verfahren 8 Sa 483/16 falsche Behauptungen aufgestellt zu haben, nimmt er auf eine außerordentliche Kündigung nicht Bezug.

  • ArbG Cottbus, 05.03.2019 - 3 Ca 608/18

    Schadensersatz wegen Verletzung der Informationspflichten über freie

    Bei der Informationspflicht handelt es sich vielmehr nach Auffassung der Kammer um eine Dauerverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der geäußerte Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers erfüllt ist (so auch Schmalenberg in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl. 2018, § 7 TzBfG, Rn. 12; Ahrendt in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, § 7 TzBfG Rn. Rn. 8; Rolfs in: RdA 2001, 129, 141; Hanau in: NZA 2001, 1168 a.A. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2017, Az. 8 Sa 483/16, Rn. 52; Laux in: Schlachter/Laux, 2. Aufl. 2011, § 7 TzBfG Rn. 44 - 70; Müller-Glöge in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 7 TzBfG Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht