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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07 (https://dejure.org/2007,12091)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2007 - 11 Sa 368/07 (https://dejure.org/2007,12091)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. August 2007 - 11 Sa 368/07 (https://dejure.org/2007,12091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der gemäß einem Tarifvertrag erforderlichen Schriftform hinsichtlich einer Ablehnungserklärung; Beantragung der Abweisung einer Kündigungsschutzklage ohne Bezugnahme auf die Berechtigung der bereits vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche auf Verzugslohn; ...

  • Judicialis

    ArbGG § 64 Abs. 1 Satz 2; ; ArbGG § ... 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; MTV Feinkeramikindustrie § 15; ; MTV Feinkeramikindustrie § 15 Abs. 1; ; MTV Feinkeramikindustrie § 15 Abs. 3; ; BGB § 307 Abs. 3; ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; TVG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MTV Feinkeramikindustrie § 15 Abs. 1, 3
    Wahrung tariflicher Schriftform zur Ablehnung von Ansprüchen durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

    Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 9 Sa 198/06 - führt das Arbeitsgericht weiter aus, dass der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darstelle.

    das Arbeitsgericht habe vorliegend in Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht die Besonderheit beachtet, dass er die 1. Stufe der in § 15 MTV Feinkeramikindustrie geregelten Ausschlussfrist nicht bzw. nicht nur durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt habe.

    Diese Rechtsansicht werde auch bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - , da auch dort das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, ob der Klageabweisungsantrag in einem Kündigungsprozess zugleich die schriftliche Ablehnung zuvor vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachter Vergütungsansprüche darstelle.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob eine gesonderte und ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung des Arbeitgebers erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche nicht nur mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht habe und hierdurch die erste Stufe der Ausschlussfrist wahre, sondern wenn er seine Lohnansprüche auch außerhalb des Kündigungsschutzverfahrens mit gesondertem Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht habe.

    Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - wäre er somit zur Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen, seine Lohnforderungen für den Zeitraum Februar 2005 bis August oder September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitgericht gerichtlich geltend zu machen.

    Die Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei daher nicht praxisgerecht.

    Wenn aber der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - gefolgt werde, wonach mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Vergütungsansprüche als schriftlich geltend gemacht anzusehen seien, stehe im Gegenzug aber dann auch ihr schriftlicher Klageabweisungsantrag gegenüber.

    Die Auffassung des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei interessengerecht, da sie beide Vertragsparteien mit gleichem Maße messe.

    Soweit der Kläger auf die Rechtssprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - (vgl. EzA Nr. 145 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) verweist und die Rechtsauffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - (vgl. AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) in Frage stellt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung des Klägers nicht.

    Im übrigen ist bei der im Tarifvertrag geregelten Schriftform im Hinblick auf Ausschlussfristen zu beachten, dass die Geltendmachung eines Anspruches ebenso wie die Erklärung, mit der geltend gemachte Ansprüche abgelehnt werden, keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung ist, worauf die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden sollen (vgl. BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - vertretenden Rechtsansicht er zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen sei, seine Lohnforderungen für den Zeitraum Februar 2005 bis August bzw. September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend zu machen, was nicht im Interesse der Arbeitsvertragsparteien und der Arbeitsgerichte sein dürfte, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass fällige Ansprüche in der Regel sukzessive geltend gemacht werden müssen, wobei eine Zahlungsklage genügt, die entsprechend erweitert wird.

    Die Kammer sieht auch nicht eine Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - darin begründet, weil sich der vorliegende Rechtsstreit von dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in rechtserheblicher Weise unterscheiden soll.

    Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und zwar sowohl des 5. Senats vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - als auch des 9. Senats vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - beinhaltet die Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, also vorliegend die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 1. Absatz MTV Feinkeramikindustrie.

    Zugleich, der Rechtssprechung des 5. Senats im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - folgend, ist durch den schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag dem schriftlichen Ablehnungserfordernis im Sinne des § 15 3. Absatz MTV Feinkeramikindustrie genüge getan.

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 510/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist - Klagefrist - schriftliche Ablehnung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Während noch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - die Auffassung vertreten habe, dass eine schriftliche Ablehnungserklärung im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist voraussetze, dass der Arbeitgeber die Annahmeverzugslohnansprüche gesondert schriftlich und missverständlich zurückweise, habe der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts sich der älteren Rechtssprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1986 - 2 AZR 295/85 - angeschlossen.

    Im Übrigen stünde die von ihm vertretende Rechtsansicht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 -.

    Soweit der Kläger auf die Rechtssprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - (vgl. EzA Nr. 145 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) verweist und die Rechtsauffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - (vgl. AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) in Frage stellt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung des Klägers nicht.

    Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und zwar sowohl des 5. Senats vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - als auch des 9. Senats vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - beinhaltet die Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, also vorliegend die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 1. Absatz MTV Feinkeramikindustrie.

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 295/85

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug - Voraussetzungen des Annahmeverzuges des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Während noch der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - die Auffassung vertreten habe, dass eine schriftliche Ablehnungserklärung im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist voraussetze, dass der Arbeitgeber die Annahmeverzugslohnansprüche gesondert schriftlich und missverständlich zurückweise, habe der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts sich der älteren Rechtssprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1986 - 2 AZR 295/85 - angeschlossen.

    Vorliegend verlangt der MTV Feinkeramikindustrie jedoch keine ausdrückliche Ablehnung, sondern nur die schriftliche Ablehnung, so dass die Begründung auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar ist (vgl. auch BAG vom 20.03.1986 - 2 AZR 295/85 - EzA Nr. 48 zu § 615 BGB).

  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.1977 - 5 AZR 187/76 - (AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) ausführt; die Bestimmung in einem Tarifvertrag, dass die zunächst fristgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer weiteren Frist seit ihrer ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden, habe zur Folge, dass diese weitere Ausschlussfrist für vom Ausgang eines anhängigen Kündigungsschutzprozess abhängige Ansprüche des Arbeitnehmers nicht schon damit beginne, dass der Arbeitgeber die Abweisung der Klage beantragt, vielmehr bedürfe es einer unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogenen ausdrücklichen Ablehnungserklärung des Arbeitgebers, ist dieser Fall vorliegend nicht einschlägig.
  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Er muss spezifizieren nicht substantiieren (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - , AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II).
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 366/00

    Ausschlußfrist - Geltendmachung des Anspruchs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Durch die Geltendmachung muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass man Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf ihrer Erfüllung besteht (BAG 17.05.2001- 8 AZR 366/00 - ; NZA 2002, 910).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2006 - 9 Sa 198/06

    Ausschlussfrist: Dreimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 9 Sa 198/06 - führt das Arbeitsgericht weiter aus, dass der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darstelle.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2006 - 11 Sa 440/06

    Kündigungsschutzklage - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07
    Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 7 Ca 2810/04 (LAG Rheinland-Pfalz 11 Sa 440/06) wurde zu Informationszwecken beigezogen.
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