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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06   

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LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06 (https://dejure.org/2007,13396)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2007 - 9 Sa 933/06 (https://dejure.org/2007,13396)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. April 2007 - 9 Sa 933/06 (https://dejure.org/2007,13396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters als Befristungsgrund; Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters; Anforderungen an die Darlegung ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ; TzBfG § 17; ; LBG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 § 17
    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Kausalzusammenhang bei Übertragung anderweitiger Aufgabenzuweisung - Erkennbarkeit gedanklicher Zuordnung des Arbeitgebers aus Arbeitsvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 640/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06
    Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich die Beklagte nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.5.2006 (7 AZR 640/05) darauf berufen habe, dass der Lehrerin A. nach deren Rückkehr rechtlich und tatsächlich die Aufgaben, die der Kläger wahrgenommen habe, hätten übertragen werden können, sondern nur darauf, dass Frau A. während ihrer Elternzeit theoretisch an die Schule in S. habe versetzt werden können.

    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen, von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 15.2.2006 -7 AZR 232/05-, EzA § 14 TzBfG Nr. 27 und vom 24.5.2006 -7 AZR 640/05, nv.) als Befristungsgrund anerkannt und mit In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.

    Dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b) bb) der Gründe; BAG 24.5.2006, aaO., II 1 c) bb) der Gründe).

    Der Grund für die Befristung in Vertretungsfällen liegt darin, dass der Arbeitgeber bei prognostischer Betrachtung mit der Rückkehr eines vorübergehend ausfallenden Mitarbeiters rechnen und deshalb mit einem voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs rechnen muss (BAG 24.5.2006, aaO., II 1 a der Gründe).

    Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 24.5.2006, aaO., II 3 der Gründe; 21.2.2001 -7 AZR 200/00-, EzA § 620 BGB Nr. 174, II 1 b der Gründe).

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 232/05

    Wirksamkeit - Befristung - Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06
    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen, von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 15.2.2006 -7 AZR 232/05-, EzA § 14 TzBfG Nr. 27 und vom 24.5.2006 -7 AZR 640/05, nv.) als Befristungsgrund anerkannt und mit In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (vgl. BAG 15.2.2006, aaO., I 1 der Gründe):.

    Dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b) bb) der Gründe; BAG 24.5.2006, aaO., II 1 c) bb) der Gründe).

    Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann dabei beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b bb der Gründe).

  • BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 555/98

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - Schultypübergreifender

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06
    Hierbei hätte es sich um eine letztlich sinnentleerte Maßnahme gehandelt (vgl. zur entsprechenden Fragestellung für den Fall des sog. Gesamtvertretungsbedarfs bei Lehrkräften auch BAG 23.2.2000 -7 AZR 555/98-, nv., III 2 b) der Gründe).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 200/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung)

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06
    Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 24.5.2006, aaO., II 3 der Gründe; 21.2.2001 -7 AZR 200/00-, EzA § 620 BGB Nr. 174, II 1 b der Gründe).
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