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LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - 11 Sa 214/09 |
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LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. September 2009 - 11 Sa 214/09 (https://dejure.org/2009,17347)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Montageleiters im Rohrleitungsbau bei gewerblicher Konkurrenztätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerordentliche Kündigung eines Montageleiters im Rohrleitungsbau bei gewerblicher Konkurrenztätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wer für die Konkurrenz arbeitet, muss mit fristloser Kündigung rechnen
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 04.02.2009 - 4 Ca 922/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - 11 Sa 214/09
- BAG, 09.02.2010 - 3 AZN 1016/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 624/90
Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - 11 Sa 214/09
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten (BAG, Urteil vom 25.04.1991, 2 AZR 624/90; BAG, Urteil vom 16.08.1990, 2 AZR 113/90). - BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - 11 Sa 214/09
Dem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen und dadurch in Konkurrenz zum Arbeitgeber zu treten (BAG, Urteil vom 25.04.1991, 2 AZR 624/90; BAG, Urteil vom 16.08.1990, 2 AZR 113/90).
- VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere kann eine Konkurrenztätigkeit eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen (vgl. LAG RhPf vom 24.9.2009 Az. 11 Sa 214/09 ).