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   LAG Rheinland-Pfalz, 27.12.2004 - 10 Ta 268/04   

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https://dejure.org/2004,11129
LAG Rheinland-Pfalz, 27.12.2004 - 10 Ta 268/04 (https://dejure.org/2004,11129)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.12.2004 - 10 Ta 268/04 (https://dejure.org/2004,11129)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Dezember 2004 - 10 Ta 268/04 (https://dejure.org/2004,11129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Sozialhilfe bei der Prozesskostenhilfebewilligung; Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 115; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
    Keine Anrechnung der Sozialhilfe bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.1994 - 11 Ta 122/94

    Kindergeld; Einkommen; Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.12.2004 - 10 Ta 268/04
    Nach zutreffender Ansicht (LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 17.06.1994, AZ: 3 Ta 113/94) gehört die vom Sozialamt gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (ebenso wie das staatlich gewährte Kindergeld; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 22.07.1994, AZ: 11 Ta 122/94) nicht zu dem gemäß § 115 ZPO für die Ratenfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.1994 - 3 Ta 113/94

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Lebensführung; Prozeßkostenhilfe ; Wirtschaftlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.12.2004 - 10 Ta 268/04
    Nach zutreffender Ansicht (LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 17.06.1994, AZ: 3 Ta 113/94) gehört die vom Sozialamt gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (ebenso wie das staatlich gewährte Kindergeld; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 22.07.1994, AZ: 11 Ta 122/94) nicht zu dem gemäß § 115 ZPO für die Ratenfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommen.
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