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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16 (https://dejure.org/2017,56009)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.08.2017 - 2 Sa 243/16 (https://dejure.org/2017,56009)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. August 2017 - 2 Sa 243/16 (https://dejure.org/2017,56009)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung gezahlten Arbeitsentgelts wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Rückforderung gezahlten Arbeitsentgelts wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2015 - 2 Sa 490/14

    Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei fehlendem Arbeitswillen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    In einem weiteren Vorprozess der Parteien hat der Beklagte mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage - 8 Ca 2426/12 - (nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14) zuletzt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen in der Zeit vom 27. Dezember 2011 bis 6. Februar 2012 in Höhe von 3.228,97 EUR und für die Zeit vom 16. bis 31. März 2012 in Höhe von 1.076,32 EUR sowie Urlaubsabgeltung geltend gemacht.

    In diesem Vorprozess ist zweitinstanzlich - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - der vom Beklagten (dortiger Kläger) geltend gemachte Klageanspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 27. Dezember 2011 bis 6. Februar 2012 vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Beklagte (dortiger Kläger) nach der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erfolgten Arbeitsaufforderung nicht mehr bereit gewesen sei, seine Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Zeitraum zu erbringen.

    Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 8 Ca 2426/12 - nachfolgend LAG Rh.-Pf. 2 Sa 490/14 - wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Eine fehlende Leistungsbereitschaft steht mithin einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG ebenso wie dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entgegen ( LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 50, juris; LAG Hessen 27. Februar 2008 - 6 Sa 805/07 - Rn. 26, juris ).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der übernommenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2012 einen selbständigen Schuldgrund schaffen oder auf bestimmte Einwendungen verzichten wollte, liegen nicht vor ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 56, juris ).

    c) Gemäß den obigen Ausführungen hat der Kläger auch nicht durch den Abschluss des Vergleichs vom 7. März 2012 im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren - 6 Ca 4055/11 - darauf verzichtet, den Einwand der fehlenden Leistungsbereitschaft als eine dem Annahmeverzugslohn- und Entgeltfortzahlungsanspruch entgegenstehende Einwendung zu erheben ( vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 2. Februar 2015 - 2 Sa 490/14 - Rn. 55 und 56, juris ).

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 578/04

    Annahmeverzug - Arbeitswille

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2011 sogar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 9. November 2011 anerkannt hat und danach mit der gleichzeitigen Arbeitsaufforderung der Annahmeverzug beendet war, steht der Leistungsbereitschaft entgegen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Beklagte - die Forderung nach einem Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348 ).

    Bietet der Arbeitgeber trotz einer Kündigung der Art nach vertragsgemäße Arbeit an, kann die fehlende Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers deutlich werden, auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht "zurücknimmt" ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 34, NZA 2005, 1348 ).

    Soweit der Beklagte sowohl im Verfahren 8 Ca 2426/12 als auch im vorliegenden Verfahren erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch nach der mit Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011 anerkannten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, liegt darin die unrichtige rechtliche Bewertung, Leistungsbereitschaft setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus ( vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 578/04 - Rn. 35, NZA 2005, 1348) .

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt ( BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129 ).

    Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Widerklagebegehrens aus ( vgl. hierzu BGH 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - Rn. 55, BGHZ 201, 129 ).

  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 207/14

    Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    § 167 ZPO erfasst nämlich auch die erst durch eine (insgesamt noch "demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung, da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt ( BGH 12. März 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 19, BGHZ 204, 26 ).
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Gegner den Schriftsatz mit einem Widerklageantrag lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat; auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an ( vgl. BGH 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - BGHZ 188, 128 ).
  • BGH, 25.04.2017 - VIII ZR 217/16

    Verjährung: Erforderliche Anspruchsindividualisierung im Mahnbescheid;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Die Hemmung der Verjährung setzt lediglich voraus, dass die erhobenen Forderungen in der Weise individualisiert sind, dass der Schuldner selbst erkennen kann, um welche konkreten Forderungen es geht ( vgl. BGH 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 - Rn. 12, juris ).
  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 269/13

    Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - vertragliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umständen mithin im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat ( BAG 20. März 2014 - 8 AZR 269/13 - Rn. 44, NZA 2015, 189; BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 NZA 2011, 219 ).
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Zwar muss der leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer einen wieder gefassten Leistungswillen nach außen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun, wozu allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. ein "Lippenbekenntnis" nicht ausreicht; vielmehr ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren ( BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 27, BAGE 141, 34 ).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    Der Kläger kam durch den Ausspruch der von ihm als unwirksam anerkannten außerordentlichen Kündigung vom 9. November 2011 in Annahmeverzug, ohne dass es hierzu gemäß § 296 BGB eines Angebots des Beklagten bedurfte ( vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 12, NZA 2012, 971 ).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 243/16
    § 814 BGB ist bei Erklärung eines Vorbehalts nicht anwendbar ( BAG 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - Rn. 30, NZA 1997, 45 ).
  • LAG Hessen, 27.02.2008 - 6 Sa 805/07

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit und -bereitschaft

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 648/09

    Rückzahlung überzahlter Vergütung - Kenntnis der Nichtschuld - treuwidrige

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

  • BGH, 17.10.2002 - III ZR 58/02

    Krankenhausrecht: Rückforderung von Wahlleistungsentgelten

  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 374/99

    Gehaltsüberzahlung; Wegfall der Bereicherung

  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 434/03

    Annahmeverzug - fehlender Leistungswille

  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03

    Kosten der Säumnis des Beklagten bei Klagerücknahme

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 355/03

    Entgeltfortzahlung - Arbeitswille - Betriebsübergang

  • BGH, 28.09.2004 - IX ZR 155/03

    Hemmung der Verjährung des Anfechtungsanspruchs durch Antrag des

  • OLG Frankfurt, 04.10.2018 - 6 U 179/17

    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Befestigungsmittel ("Steckdübel II")

    Die Hemmung der Verjährung entfällt nicht rückwirkend (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.8.2017 - 2 Sa 243/16 Rn. 77 - juris).
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