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   LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07   

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LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07 (https://dejure.org/2008,12766)
LAG Saarland, Entscheidung vom 09.01.2008 - 2 Sa 78/07 (https://dejure.org/2008,12766)
LAG Saarland, Entscheidung vom 09. Januar 2008 - 2 Sa 78/07 (https://dejure.org/2008,12766)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigungszeitpunkt der Bindung eines Arbeitgebers an den Tarifvertrag bei dessen Austritt aus dem bisherigen Arbeitgeberverband; Wirksame Kündigung eines Tarifvertrages als relevanter Beendigungszeitpunkt; Zulässigkeit einer Nachbindung von drei Jahren an den ...

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Tarifvertrag

  • Judicialis

    MTV § 2; ; MTV § 2 Abs. 1; ; MTV § 2 Ziff. 1; ; MTV § 2 Ziff. 5; ; MTV § 2 Ziff. 7; ; MTV § 3; ; MTV § 4; ; MTV § 12; ; MTV § 13; ; MTV § 15; ; MTV § 16; ; MTV § 17; ; MTV § 18; ; ... MTV § 19; ; MTV § 20; ; MTV § 21; ; MTV § 22; ; MTV § 23; ; MTV § 33; ; MTV § 35; ; MTV § 35 Ziff. 3; ; MTV § 37; ; MTV § 38; ; Entgeltrahmenabkommen § 13; ; Entgeltrahmenabkommen § 13 Abs. 4; ; TVG § 3 Abs. 3; ; TVG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; TVG § 4 Abs. 3; ; TVG § 4 Abs. 5; ; ZPO § 256; ; BGB § 139; ; BGB § 140; ; BGB § 613 a Abs. 1; ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 624

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00

    Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Enden kann der Tarifvertrag aufgrund des Ablaufs einer vereinbarten Befristung, aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder aufgrund einer Kündigung durch eine der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Zur Absicherung des Gestaltungsauftrages der Tarifvertragsparteien soll die Flucht des Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag verhindert werden (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 13. März 1987 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 wurde in der Zeit nach dem Austritt der Beklagten aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes auch nicht inhaltlich geändert, was zu einer Beendigung des Tarifvertrages auch hinsichtlich der nicht geänderten Normen des Tarifvertrages hätte führen können (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Damit sichert § 3 Absatz 3 TVG auch den Gestaltungsauftrag der Tarifvertragsparteien (dazu BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, und BAG, Urteil vom 13. Dezember 1995, 4 AZR 1062/94, BAGE 82, 27), und damit letztlich auch eine funktionsfähige Tarifautonomie.

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Denn zum einen führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jede nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband erfolgende inhaltliche Änderung des Tarifvertrages zum Ende der Tarifbindung auch in Bezug auf die Teile des Tarifvertrages, die nicht geändert wurden (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, auch in keiner Entscheidung erwogen, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Nachbindung nach § 3 Absatz 3 TVG geben könnte, auch nicht in Fällen, in denen diese Nachbindung länger dauerte (wie etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779 zugrunde lag: ein Jahr Nachbindung mit anschließender Nachwirkung; oder bei dem Fall, um den es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, ging: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zwei Jahre nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; oder bei dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, NZA 2001, 1085, ist: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zweieinhalb Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft).

  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 ausgeführt, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Absatz 3 TVG nicht bestehen; zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber einen Tarifvertrag auch für allgemeinverbindlich erklären könne, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen (BAG, Urteil vom 4. August 1993, 4 AZR 499/92, NZA 1994, 34; zu dem Gesichtspunkt der Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen außerdem - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

    Demgegenüber dient § 3 Absatz 3 TVG, wie weiter oben bereits näher erläutert wurde, dem Schutz der nach Artikel 9 Absatz 3 GG ebenfalls gewährleisteten Tarifautonomie (ausführlich zu diesen unterschiedlichen Zwecken des § 3 Absatz 3 TVG einerseits und § 4 Absatz 5 TVG andererseits: BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Die zuletzt genannte Regelung ist auch bei dem Günstigkeitsvergleich nach § 4 Absatz 3 TVG zu berücksichtigen, denn sie steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich (zu dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs beziehungsweise dem "Sachgruppenvergleich" im Rahmen von § 4 Absatz 3 TVG: BAG, Urteil vom 20. April 1999, 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887 mit weiteren Nachweisen).

    Eine Beschäftigungsgarantie ist deshalb nicht geeignet, Verschlechterungen beim Arbeitsentgelt oder bei der Arbeitszeit zu rechtfertigen (ausführlich dazu BAG, Urteil vom 20. April 1999, 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887).

  • BVerfG, 03.07.2000 - 1 BvR 945/00

    Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch die Nachwirkungsanordnung

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Letzteres sieht auch das Bundesverfassungsgericht so (Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947).

    Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifvertrag ist daher letztlich durch die frühere Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband legitimiert (BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748; zu diesem Gesichtspunkt außerdem: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2000, 1 BvR 945/00, NZA 2000, 947, unter II 2 b der Gründe, und - im Zusammenhang mit der Nachwirkung - auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2003, 4 AZR 573/02, NZA 2004, 387, unter I 3 b der Gründe).

  • BAG, 04.04.2001 - 4 AZR 237/00

    Vergütungsabsenkung durch Firmentarifvertrag für Kureinrichtungen einer

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Auch dieser Firmentarifvertrag, mit dem auch die Arbeitszeit in dem Betrieb neu geregelt wurde und der als die speziellere Regelung dem Verbandstarifvertrag vorgeht (dazu BAG, Urteil vom 24. Januar 2001, 4 AZR 655/99, NZA 2001, 788, und BAG, Urteil vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, BZA 2001, 1085, jeweils mit weiteren Nachweisen), gilt erst ab dem 1. Oktober 2007.

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, auch in keiner Entscheidung erwogen, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Nachbindung nach § 3 Absatz 3 TVG geben könnte, auch nicht in Fällen, in denen diese Nachbindung länger dauerte (wie etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779 zugrunde lag: ein Jahr Nachbindung mit anschließender Nachwirkung; oder bei dem Fall, um den es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, ging: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zwei Jahre nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; oder bei dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, NZA 2001, 1085, ist: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zweieinhalb Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft).

  • BAG, 14.02.1991 - 8 AZR 166/90

    Tarifvertraglicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Zum anderen könnte die Änderungsvereinbarung in diesem Fall nach § 140 BGB dahin umzudeuten sein, dass sie für den Fall des Wegfalls der Nachbindung eine vorweggenommene andere Abmachung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG darstellen sollte (zu dieser Frage etwa BAG, Urteil vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779, und BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 186/04, DB 2005, 2305; dazu außerdem LAG Hamm, Urteil vom 7. November 2006, 19 Sa 413/06, abrufbar bei juris).

    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht bislang, soweit für die Kammer ersichtlich, auch in keiner Entscheidung erwogen, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Nachbindung nach § 3 Absatz 3 TVG geben könnte, auch nicht in Fällen, in denen diese Nachbindung länger dauerte (wie etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779 zugrunde lag: ein Jahr Nachbindung mit anschließender Nachwirkung; oder bei dem Fall, um den es in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748, ging: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zwei Jahre nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband; oder bei dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 4. April 2001, 4 AZR 237/00, NZA 2001, 1085, ist: erstmalige Kündbarkeit des Tarifvertrages erst zweieinhalb Jahre nach Austritt des Arbeitnehmers aus der Gewerkschaft).

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00

    Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Der Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 13. März 1987 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 wurde in der Zeit nach dem Austritt der Beklagten aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes auch nicht inhaltlich geändert, was zu einer Beendigung des Tarifvertrages auch hinsichtlich der nicht geänderten Normen des Tarifvertrages hätte führen können (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

    Denn zum einen führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jede nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband erfolgende inhaltliche Änderung des Tarifvertrages zum Ende der Tarifbindung auch in Bezug auf die Teile des Tarifvertrages, die nicht geändert wurden (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 27. September 2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, 750, und BAG, Urteil vom 7. November 2001, 4 AZR 703/00, NZA 2002, 748).

  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 186/04

    Vergütungsabrede unterhalb des Tariflohnes

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Denn dann käme zum einen in Betracht, dass die Änderungsvereinbarung nach § 139 BGB nur teilweise unwirksam ist, nämlich nur für die Zeit bis zu einer maximal zulässigen Dauer der Nachbindung (dazu BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 186/04, DB 2005, 2305).

    Zum anderen könnte die Änderungsvereinbarung in diesem Fall nach § 140 BGB dahin umzudeuten sein, dass sie für den Fall des Wegfalls der Nachbindung eine vorweggenommene andere Abmachung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG darstellen sollte (zu dieser Frage etwa BAG, Urteil vom 14. Februar 1991, 8 AZR 166/90, NZA 1991, 779, und BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 186/04, DB 2005, 2305; dazu außerdem LAG Hamm, Urteil vom 7. November 2006, 19 Sa 413/06, abrufbar bei juris).

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Auch diese soll durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleistet werden (zu diesem Gesichtspunkt auch BAG, Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 ABR 36/05, NZA 2006, 1225, und beispielsweise OETKER, in: WIEDEMANN, Tarifvertragsgesetz, 7. Auflage 2007, Randnummer 60 und 61 zu § 3 TVG, sowie BÜDENBENDER, Tarifbindung trotz Austritts aus dem Arbeitgeberverband - eine notwendige oder eine korrekturbedürftige Regelung?, NZA 2000, 509, 512, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

    Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus LAG Saarland, 09.01.2008 - 2 Sa 78/07
    Es konnte jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung - auf den es für den anzustellenden Günstigkeitsvergleich ankommt (dazu BAG, Urteil vom 27. Januar 2004, 1 AZR 148/03, NZA 2004, 667 mit weiteren Nachweisen) - nicht davon ausgegangen werden, dass die Lohneinbußen, die sich aufgrund der erhöhten Arbeitszeit ohne Lohnausgleich ergeben, durch die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen - auf solche Lohnerhöhungen hätte der Kläger ohne die Änderungsvereinbarung keinen Anspruch gehabt, wenn sie nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband vereinbart wurden - kompensiert werden.
  • BAG, 13.12.1995 - 4 AZR 1062/94

    Verbandsaustritt und Nachwirkung von Tarifverträgen

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 499/92

    Tarifbindung nach Verbandsaustritt

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 113/98

    Verpflichtung eines Pensions-Sicherungs-Vereins zu einer Dynamisierung der

  • BAG, 24.01.2001 - 4 AZR 655/99

    Firmen- und Verbandstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

  • LAG Hamm, 07.11.2006 - 19 Sa 413/06

    Bündnis für Arbeit; OT-Mitgliedschaft, Abweichung vom Tarifvertrag;

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 566/04

    Teilzeitbeschäftigte Lehrerin - Ganztägige Klassenfahrt

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80

    Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer

  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 193/97

    Herauswachsen aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages

  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 352/86

    Anspruch gegen die Bundespost auf Nichtvorlage der den Arbeitnehmer betreffenden

  • BAG, 08.05.1984 - 3 AZR 68/82

    Altersversorgung - Insolvenzschutz - Zeitwert - Vordienstzeiten

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 587/06

    Dauer der Ausbildungszeit - Verweisung - Auslegung des Begriffs "Bestimmungen

  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 30/76

    Gewerkschaftsmitglieder, die für eine von ihnen neu zu gründende konkurrierende

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 9. Januar 2008 - 2 Sa 78/07 - teilweise aufgehoben.
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