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   LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 145/13   

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https://dejure.org/2014,12108
LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 145/13 (https://dejure.org/2014,12108)
LAG Saarland, Entscheidung vom 09.04.2014 - 2 Sa 145/13 (https://dejure.org/2014,12108)
LAG Saarland, Entscheidung vom 09. April 2014 - 2 Sa 145/13 (https://dejure.org/2014,12108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 15 Abs 2 ArbZO 1938, § 1 ArbZG, § 3 ArbZG, Art 6b EGRL 88/2003, Art 16b EGRL 88/2003
    Keine Sanktion geregelt in EGRL 88/2003 - Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht ohne Darlegung eines Schadenseintritts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzklage wegen Verletzung arbeitszeitlicher Vorschriften bei unzureichenden Darlegungen zum geltend gemachten Verlust an Lebenszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unschlüssige Schadensersatzklage wegen Verletzung arbeitszeitlicher Vorschriften bei unzureichenden Darlegungen zum geltendgemachten Verlust an Lebenszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schadensersatz für geleistete Arbeit wegen "Verluts von Lebenszeit"?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlust von Lebenszeit durch Arbeit führt nicht zu einem ersatzfähigen Schaden

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Dürfen in einer Vier-Tage-Woche 40 Stunden gearbeitet werden?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 145/13
    Die RL 3003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) enthält für Verletzungen ihrer Vorgaben keine unmittelbar zwischen Personen auf privatrechtlicher Ebene anzuwendenden Sanktionsvorgaben (vgl. EuGH Urteil v. 25.11.2010 - C-429/09 - in NZA 2011, S.53-60 - Rn 44, 98 bei juris).

    Hierzu beruft sich die Klägerin auf ein Urteil des EuGH vom 25.11.2010 unter dem Aktenzeichen C- 429/09.

    Insoweit habe der EuGH in seinem Urteil vom 25.11.2010 unter dem Aktenzeichen C-429/09 den Verlust der Ruhezeit als ausreichend angesehen für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs.

    Aus der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 25.11.2010 mit dem Aktenzeichen C-429/09 könne nichts abgeleitet werden, was zu Gunsten des von der Klägerin reklamierten Anspruchs spreche.

    Auch der Rückgriff der Klägerin auf die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2010 - C- 429/09 - (in NZA 2011 Seite 53-60) vermag der Klägerin die Notwendigkeit der Darlegung eines bei ihr entstandenen Schadens nicht zu nehmen.

    Es gebe also keine spezielle Regelung zum Ersatz des Schadens, der den Arbeitnehmern durch diesen Verstoß möglicherweise entstanden ist (vgl. EuGH Urteil vom 24.11.2010 C-429/09 - in NZA 2011, Seite 53 - 60 - Rn. 44 bei juris).

    Der insoweit von der Klägerin zitierten Entscheidung des EuGH im Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 - (in NZA 2011 Seite 53-60) kann für den Ausgang hier keine unmittelbare zu Gunsten der Klägerin wirkende Bedeutung beigemessen werden.

    Dabei soll es auch dem Mitgliedstaat überlassen bleiben, Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Höhe festzulegen (vgl. EuGH Urteil v. 25.11.2010 - C-429/09 - in NZA 2011, S. 63 - 60 - Rn (Slg.) 98 bei juris ).

    Es ergibt sich also unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verletzung von Vorgaben aus der RL 2003/88/EG vorliegt, für die Klägerin aus der Richtlinie selbst keine Sanktion, insbesondere keine Sanktion in Form der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz mit inhaltlicher Festlegung nach Form, Umfang oder Höhe des zu leistenden Schadensersatzes gegen die Beklagte als privatrechtliche Arbeitgeberin (vgl. EuGH Urteil v. 25.11.2010 - C-429/09 - in NZA 2011, S.63 - 60 - Rn (Slg.) 44 bei juris ).

  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 145/13
    Dabei soll es auch dem Mitgliedstaat überlassen bleiben, Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Höhe festzulegen (vgl. EuGH Urteil v. 25.11.2010 - C-429/09 - in NZA 2011, S. 63 - 60 - Rn (Slg.) 98 bei juris ).
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