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   LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12   

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LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12 (https://dejure.org/2012,80702)
LAG Saarland, Entscheidung vom 12.09.2012 - 2 Sa 7/12 (https://dejure.org/2012,80702)
LAG Saarland, Entscheidung vom 12. September 2012 - 2 Sa 7/12 (https://dejure.org/2012,80702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Tatkündigung bei Diebstahl von Dieselkraftstoff im Bereich der Bundeswehr; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Tatkündigung bei Diebstahl von Dieselkraftstoff im Bereich der Bundeswehr; Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 6/12
    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Gemeinschaftlich mit dem als Gabelstaplerfahrer C und Lagerhelfer D eingesetzten Mitarbeiter G. (2 Sa 6/12 des LAG S. ) hat der Kläger mehrfach dafür gesorgt, dass der Kläger G. Dieselöl, dessen genaue Qualität zwischen den Parteien streitig ist, vom Betriebsgelände der H. GmbH ohne sich hierzu vergewissert zu haben, ob er dazu berechtigt ist, weggefahren hat.

    Der Kläger G. habe darüber hinaus eingeräumt, dass jedenfalls 540 Liter entnommen worden seien (vgl. Bl. 81 d. A. auf Seite 3 des Schriftsatzes 01.03.2011 - 2 Sa 6/12).

    aa) Wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits festgestellt hat, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass Kanister mit Dieselöl, mit allerdings nicht mehr feststellbarer Qualität, vom Betriebsgelände der H. GmbH vom Kläger G. (2 Sa 6/12 des Landesarbeitsgerichts Saarland) gemeinschaftlich durch unterstützende Handlungen des Klägers K. (2 Sa 7/12 des Landesarbeitsgerichts Saarland) ohne vorherige Nachfrage bei einem Vorgesetzten bzw. ohne Vorliegen einer (schriftlichen) Erlaubnis entfernt worden waren.

    Im Fall des hiesigen Klägers kommt hinzu, dass die Kammer der Aussage des Klägers als Zeuge im Prozess des Arbeitskollegen G. nur Schutzcharakter beimisst, wonach er nicht einmal auf die Idee gekommen sein wollte, jemanden zu fragen, ob das auch in Ordnung ist (vgl. in 2 Sa 6/12 - Bl. 175-178 d.A.).

    Ebenso fiel es in die Aufgaben des Klägers, bei der Standortverwaltung Bescheid zu geben, dass Abfallöl zur Entsorgung bereit steht (vgl. Zeugenaussage des Klägers in 2 Sa 6/12 - Bl. 175-178 d.A.).

    Dass diese Kenntnis letztlich auch tatsächlich vorhanden war, zieht die Kammer indizienhaft auch aus der eigenen Aussage des Klägers als Zeuge im Parallelrechtsstreit des Arbeitskollegen G. , wonach er selbst gar nicht die Entsorgung abwickelt, sondern zunächst die Standortverwaltung über die entsprechend erreichten Füllstände der Abfalldieselbehälter informiert, die ihrerseits dann die Entsorgungsfirma beauftragt, das Abfalldiesel abzuholen (vgl. Bl. 15-178 d.A. - 2 Sa 6/12).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Eine Tatkündigung stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund gegenüber einer Verdachtskündigung dar (vgl. u.a. BAG-Beschluss vom 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - in ZTR 2008, 630 - Rn. 24 bei juris: BAG-Urteil vom 13.9.1995 - 2 AZR 587/94 - in BB 1005, 2655 - 2657 - Rn. 27 bei juris; BAG-Urteil vom 3.4.1986 - 2 AZR 324/85 - in NZA 1986, 677 - 679 Rn. 28 bei juris).

    Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zunächst zu einer Tatkündigung angehört, und will er (nachträglich) die Kündigung auch auf den Verdacht einer Vertragsverletzung oder den Verdacht des Begehens einer Straftat stützen, muss er eine weitere Kündigung aussprechen, für die eine erneute Anhörung des Betriebsrates erforderlich ist, da insoweit darin sonst ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen liegen würde (vgl. Koch in Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 4. Auflage, München 2012, Rn. 128 zu § 102 BetrVG; BAG-Beschluss vom 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - in ZTR 2008, 630 - Rn. 24 bei juris).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber der Kündigungssachverhalt, d.h. die gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Verdachtsmomente zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits bekannt waren (vgl. KR-Etzel, 9. Aufl. 2009, Rn. 64 b und 185 b zu § 102 BetrVG; Koch in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. München 2012, Rn. 128 zu § 102 BetrVG; BAG-Beschluss vom 23.4.2008 - 2 ABR 271/07 - in ZTR 2008, 630 - Rn. 24 bei juris).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Eine Tatkündigung stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund gegenüber einer Verdachtskündigung dar (vgl. u.a. BAG-Beschluss vom 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - in ZTR 2008, 630 - Rn. 24 bei juris: BAG-Urteil vom 13.9.1995 - 2 AZR 587/94 - in BB 1005, 2655 - 2657 - Rn. 27 bei juris; BAG-Urteil vom 3.4.1986 - 2 AZR 324/85 - in NZA 1986, 677 - 679 Rn. 28 bei juris).

    Eine Tatkündigung setzt im Unterschied zur Verdachtskündigung zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber den vom Tatvorwurf betroffenen Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhört (vgl. u.a. BAG-Urteil vom 13.9.1995 - 2 AZR 587/94 - in BB 1995, 2655 - 2657 - Rn. 27 bei juris).

    Insoweit wäre dann auch neben der Anhörung des Betriebsrates/Personalrates die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zu den nunmehr geäußerten Verdachtsmomenten erforderlich; dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich zu diesen Vorwürfen streitig eingelassen hat (vgl. Küttner/Röller in Küttner, Personalbuch, 19. Auflage München 2012, Rn 2 zum Stichwort Verdachtskündigung unter A. Arbeitsrecht; BAG-Urteil vom 13.9.1995 - 2 AZR 587/94 - in BB 1995, 2655 - 2657 - Rn. 29 bei juris).

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Eine Tatkündigung stellt einen eigenständigen Kündigungsgrund gegenüber einer Verdachtskündigung dar (vgl. u.a. BAG-Beschluss vom 23.4.2008 - 2 ABR 71/07 - in ZTR 2008, 630 - Rn. 24 bei juris: BAG-Urteil vom 13.9.1995 - 2 AZR 587/94 - in BB 1005, 2655 - 2657 - Rn. 27 bei juris; BAG-Urteil vom 3.4.1986 - 2 AZR 324/85 - in NZA 1986, 677 - 679 Rn. 28 bei juris).

    Ein Wechsel von einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Tatkündigung zu einer nunmehr auf den Verdacht einer groben Pflichtverletzung oder Begehung einer Straftat, wenn sich durch Beweisaufnahme und/oder die Einlassung des Arbeitnehmers ergeben hat, dass die Tatbegehung nicht gegeben ist, jedoch der Verdacht der Tatbegehung oder groben Pflichtverletzung sich abzeichnet, ist jedoch wegen der unterschiedlichen Qualität und des daher unterschiedlichen Streitgegenstandes zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung sowie der unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen bezüglich der Aufklärung "Pflicht zur vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers" und Beteiligungspflichten hinsichtlich des Betriebs- oder Personalrates nicht mehr ohne weiteres "in Einzelfällen auch gar nicht" möglich; ein zulässiges Nachschieben von Gründen liegt darin jedenfalls nicht (vgl. Berkowsky im Münchener Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Auflage München 2009, Rn. 5 zu § 119; Preis in Staudinger, BGB-Kommentar Neubearbeitung 2011, Rn. 224 zu § 626 BGB; Schulte in Moll, Münchener Anwaltshandbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. München 2009, Rn. 67 zu § 44; BAG-Urteil vom 3.4.1986 - 2 AZR 324/85 - in NZA 1986, 677 - 679 - Rn. 28 bei juris).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Demgegenüber wird das Nachschieben von Kündigungsgründen nicht durch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeschränkt oder gar ausgeschlossen, weil diese Norm auf nach Ausspruch der Kündigung bekannt gewordene Gründe weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet (vgl. BAG-Urteil vom 4.6.1997 - 2 AZR 362/96 in BB 1998, 221 - 222 - Rnrn. 22, 24 bei juris).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 532/08

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personalrat - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Die Verpflichtung zur Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen kann ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann (vgl. BAG-Urteil vom 23.6.2009 - 2 AZR 532/08 - in NZA-RR 2009, 622 - 624, Rn. 31 bei juris; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn. 28 zu § 626 BGB).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    In einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sowie unter beiderseitiger Interessenabwägung (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG: BAG-Urteil vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 in DB 2010, 2395 - 2399, Rn. 16 bei juris; BAG-Urteil vom 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - in NZA-RR 2010, 516 - 518, Rn. 21 bei juris; BAG-Urteil vom 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - in AP-Nr. 202 zu § 626 BGB, Rn. 19 bei juris; Fischermeier in KR, 9. Auflage 2009, Rn. 83, 84 zu § 626 BGB; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn. 15 zu § 626 BGB).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen, kann der Kündigende auch noch später seinen Vortrag durch Benennung weiterer Kündigungsgründe ergänzen oder auch ersetzen, soweit diese Gründe objektiv bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts bestanden haben, und zwar losgelöst davon, ob die Existenz dieser nunmehr nachgeschobenen Gründe dem Kündigenden zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein oder nicht (vgl. BAG-Urteil vom 6.9.2007 - 2 AZR 264/06 - in AP Nr. 208 zu § 626 BGB - Rn. 21 bei juris m.w.N.; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn. 55, 56 sowie 230 zu § 626 BGB).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    In einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sowie unter beiderseitiger Interessenabwägung (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG: BAG-Urteil vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 in DB 2010, 2395 - 2399, Rn. 16 bei juris; BAG-Urteil vom 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - in NZA-RR 2010, 516 - 518, Rn. 21 bei juris; BAG-Urteil vom 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - in AP-Nr. 202 zu § 626 BGB, Rn. 19 bei juris; Fischermeier in KR, 9. Auflage 2009, Rn. 83, 84 zu § 626 BGB; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn. 15 zu § 626 BGB).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 7/12
    In einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sowie unter beiderseitiger Interessenabwägung (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG: BAG-Urteil vom 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 in DB 2010, 2395 - 2399, Rn. 16 bei juris; BAG-Urteil vom 26.3.2009 - 2 AZR 953/07 - in NZA-RR 2010, 516 - 518, Rn. 21 bei juris; BAG-Urteil vom 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - in AP-Nr. 202 zu § 626 BGB, Rn. 19 bei juris; Fischermeier in KR, 9. Auflage 2009, Rn. 83, 84 zu § 626 BGB; Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn. 15 zu § 626 BGB).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 7/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Saarland, 12.09.2012 - 2 Sa 6/12

    Fristlose Kündigung wegen Wegnahme von Abfalldieselöl vom Arbeitsplatz

    Gemeinschaftlich mit dem als Betriebsstoffhelfer D für den Tankstellenbereich eingesetzten Mitarbeiter K. (2 Sa 7/12 des LAG Saarland) hat der Kläger mehrfach Dieselöl, dessen genaue Qualität zwischen den Parteien streitig ist, vom Betriebsgelände der H. GmbH ohne sich hierzu vergewissert zu haben, ob er dazu berechtigt ist, weggefahren.

    Auch der Kläger habe als Zeuge im Rechtsstreit des Kollegen K. am 14.11.2011 letztlich angegeben, dass er über dieses Wissen verfüge, da er dort erklärt habe, dass ihm bekannt sei, dass es hierzu einer schriftlichen Genehmigung bedurfte, dass er jedoch keine Genehmigung für die Mitnahme dieses Altöls bzw. Drecks gehabt habe (vgl. Bl. 194 d. A. 2 Ca 93/11 - 2 Sa 7/12 des LAG Saarland).

    aa) Wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil bereits festgestellt hat, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass Kanister mit Dieselöl, mit allerdings nicht mehr feststellbarer Qualität, vom Betriebsgelände der H. GmbH vom Kläger G. (2 Sa 6/12 des Landesarbeitsgerichts Saarland) gemeinschaftlich durch unterstützende Handlungen des Klägers K. (2 Sa 7/12 des Landesarbeitsgerichts Saarland) ohne vorherige Nachfrage bei einem Vorgesetzten bzw. ohne Vorliegen einer (schriftlichen) Erlaubnis entfernt worden waren.

    Entsprechend der Aussage des Klägers G. im Prozess des Kollegen des Klägers K. (2 Sa 7/12, vgl. Bl. 191 - 195 der dortigen Akte) vom 14.11.2011 will der Kläger im Juni zu seinem Arbeitskollegen gesagt haben: "Was Du mir da gegeben hast, ist alles Mist.

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