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   LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04   

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https://dejure.org/2005,14330
LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04 (https://dejure.org/2005,14330)
LAG Saarland, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 Sa 177/04 (https://dejure.org/2005,14330)
LAG Saarland, Entscheidung vom 24. August 2005 - 2 Sa 177/04 (https://dejure.org/2005,14330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozial ungerechtfertigte Kündigung wegen Nichtberücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und des Vorliegens von Unterhaltspflichten; Berücksichtigung der Zeit des Grundwehrdienst und der Zeit des Ausbildungsverhältnisses bei der Berechnung der ...

  • Judicialis

    InsO § 113; ; ArbPlSchG § ... 1; ; ArbPlSchG § 6; ; ArbPlSchG § 6 Abs. 2; ; ArbPlSchG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; ArbPlSchG § 12; ; ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; WPflG § 29; ; WPflG § 29 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialwidrige Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl infolge Berechnung der Betriebszugehörigkeit ohne Anrechnung von Wehrdienstzeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Ohne Unterbrechung bestanden im Sinne von § 1 Absatz 1 KSchG hat das Arbeitsverhältnis nämlich nicht nur dann, wenn es rechtlich nicht aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis unmittelbar ein neues anschließt und deswegen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG, Urteil vom 23. September 1976, 2 AZR 309/75; dazu außerdem BAG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 AZR 1108/78, DB 1981, 2498, und LAG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1991, 9 Sa 23/91, DB 1991, 2549).

    Auch dies zeigt im übrigen, dass eine rechtliche Unterbrechung des Vertragsverhältnisses im Rahmen von § 1 Absatz 1 KSchG nicht schadet, wenn sich daran unmittelbar ein neues Vertragsverhältnis und demzufolge eine weitere Betriebszugehörigkeit - oder ein Zeitraum, der zu behandeln ist wie eine Betriebszugehörigkeit - anschließt (zu diesem Gesichtspunkt auch BAG, Urteil vom 23. September 1976, 2 AZR 309/75, AP Nummer 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01

    Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer oft besonders hart (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 623/01, ZTR 2003, 507 mit weiteren Nachweisen).

    Für die Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 KSchG gelten die gleichen Grundsätze wie für die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG (auch dazu BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 623/01, ZTR 2003, 507 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Ohne Unterbrechung bestanden im Sinne von § 1 Absatz 1 KSchG hat das Arbeitsverhältnis nämlich nicht nur dann, wenn es rechtlich nicht aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis unmittelbar ein neues anschließt und deswegen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG, Urteil vom 23. September 1976, 2 AZR 309/75; dazu außerdem BAG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 AZR 1108/78, DB 1981, 2498, und LAG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1991, 9 Sa 23/91, DB 1991, 2549).
  • LAG Berlin, 08.07.1991 - 9 Sa 23/91

    Kündigungsschutzklage: Wartefrist

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Ohne Unterbrechung bestanden im Sinne von § 1 Absatz 1 KSchG hat das Arbeitsverhältnis nämlich nicht nur dann, wenn es rechtlich nicht aufgelöst worden ist, sondern auch dann, wenn sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis unmittelbar ein neues anschließt und deswegen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG, Urteil vom 23. September 1976, 2 AZR 309/75; dazu außerdem BAG, Urteil vom 12. Februar 1981, 2 AZR 1108/78, DB 1981, 2498, und LAG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1991, 9 Sa 23/91, DB 1991, 2549).
  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 139/99

    Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist/ Anrechnung einer

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Auch die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit miteinzubeziehen (dazu BAG, Urteil vom 26. August 1976, AP Nummer 68 zu § 626 BGB, und BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999, 2 AZR 139/99, NZA 2000, 720 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 28.06.1994 - 3 AZR 988/93

    Zeitaufstieg und Wehrdienst

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Das darf ihm nach den oben angeführten Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes nicht schaden (allgemein dazu auch BAG, Urteil vom 28. Juni 1994, 3 AZR 988/93, BAGE 77, 154).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    Wurde das Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen auch nach Auffassung der Kammer nicht beendet, so hat der Kläger auch während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (dazu BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, BAGE 48, 122).
  • BAG, 23.05.1984 - 4 AZR 287/82

    Anrechnung des Wehrdienstes auf die Gesellenjahre nach den Vorschriften des

    Auszug aus LAG Saarland, 24.08.2005 - 2 Sa 177/04
    § 12 Absatz 1 Satz 1 ArbPlSchG ist dabei - anders als bei einer unmittelbaren Anwendung von § 6 Absatz 2 ArbPlSchG - auch dann einschlägig, wenn das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes nicht fortbestanden hat (dazu bereits BAG, Urteil vom 23. Mai 1984, 4 AZR 287/82, NZA 1984, 165), zum Beispiel weil ein bereits vor Beginn des Wehrdienstes bestehendes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung endete (Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 1 zu § 12 ArbPlSchG).
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