Rechtsprechung
LAG Sachsen, 17.03.1995 - 12 Sa 531/94 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,7934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen Beteiligung eines unzuständigen Personalrates; Hochschulen und Ingenieurschulen als untere Stufe einer mehrstufigen Verwaltung; Grundsatz der Repräsentation des Personalrates; Arbeitnehmer einer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bautzen, 16.03.1994 - 11 Ca 11584/93
- LAG Sachsen, 17.03.1995 - 12 Sa 531/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Sachsen, 17.03.1995 - 12 Sa 531/94
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats und des Arbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer für die Dauer eines Kündigungsrechtsstreits einen Beschäftigungsanspruch, wenn ein Gericht für Arbeitssachen auf entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers festgestellt hat oder gleichzeitig feststellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist (BAGE 48, 122 ).Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. - BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91
Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag
Auszug aus LAG Sachsen, 17.03.1995 - 12 Sa 531/94
Weiter müßte für diesen Fall die Ausübung des Kündigungsrechts der Billigkeit entsprechen und die Auswahl nicht Treu und Glauben widersprechen (vgl. BAG v. 24.09.1993 - 8 AZR 557/91 -). - BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92
Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag
Auszug aus LAG Sachsen, 17.03.1995 - 12 Sa 531/94
Eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach Abs. 4 Ziff. 2 EV wurde jedoch in diesem Fall voraussetzen, daß im Arbeitsbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers ein Überhang an Arbeitskräften vorhanden ist mit der Folge, daß infolgedessen gerade auch der Arbeitsbereich des zu kündigenden Arbeitnehmers entfallen ist (vgl. z. B. BAG v. 18.03.1993 - 8 AZR 331/92 -).