Rechtsprechung
LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
§ 124 Abs. 1 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 120 a ZPO, § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 120 a Abs. 2 ZPO, §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO, § 120 a Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter Verletzung von Mitteilungspflichten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter Verletzung von Mitteilungspflichten
- rechtsportal.de
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4
Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei schlichter Verletzung von Mitteilungspflichten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Leipzig, 03.12.2015 - 3 Ca 806/14
- LAG Sachsen, 08.09.2016 - 4 Ta 67/16
- BAG, 26.01.2017 - 9 AZB 46/16
- LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17 (1)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Aufhebung der Bewilligung der PKH, …
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen (vgl. zum Ganzen LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 - 5 Ta 147/15 - Juris). - LAG Sachsen, 05.09.2016 - 4 Ta 277/15
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der …
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. - BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt.
- LAG Düsseldorf, 06.07.2016 - 5 Ta 364/16
PKH; Anschriftenänderung; unterlassene Mitteilung
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. - LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2016 - 1 Ta 177/15
Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, sofortige Beschwerde, …
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. - LAG Düsseldorf, 03.02.2016 - 5 Ta 38/16
PKH; Nachprüfungsverfahren; Aufhebung; Adressänderung
Auszug aus LAG Sachsen, 20.06.2017 - 4 Ta 65/17
Während in der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Düsseldorf vom 06.07.2016 - 5 Ta 364/16 -, vom 03.02.2016 - 5 Ta 38/16 - und LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2016 - 1 Ta 177/15 -, sämtl. zitiert in Juris) eine grobe Nachlässigkeit bereits dann bejaht wurde, wenn ein Arbeitnehmer die Adressenänderung - wie vorliegend - dem Gericht nicht zu irgendeinem Zeitpunkt mitteilt, so dass die neue Anschrift der Partei erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen ermittelt werden muss und in der Folge i. a. R. davon auszugehen ist, dass die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat und auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinen bisherigen entschiedenen Fällen (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2016 - 4 Ta 277/15 - und vom 26.07.2016 - 4 Ta 764/15 -) das Vorliegen eines atypischen Falles verneinte, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung auch im Falle einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wobei es schon dann nicht grob nachlässig ist, wenn die Partei ihre Mitteilungspflichten nach § 120 a Abs. 2 ZPO n. F. schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt.