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   LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8583
LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99 (https://dejure.org/1999,8583)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 24.08.1999 - 9 Sa 131/99 (https://dejure.org/1999,8583)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 24. August 1999 - 9 Sa 131/99 (https://dejure.org/1999,8583)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611, § 145
    Arbeitsrechtlicher Vorvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 173/90

    Umfang der Bindung an einen auf Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages

    Auszug aus LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99
    Voraussetzung eines wirksamen Vorvertrages ist, dass die allgemeinen Erfordernisse eines Vertrages gegeben sind und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages hinreichend genau bestimmt ist (BGH, Urteil vom 08. Juni 1962 - I ZR 6/61 -, NJW 1962, 1812, 1813; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 173/90 -, NJW-RR 1993, 139, 140; ausf.

    Zu Recht hat deshalb der BGH angenommen, dass in einem Vorvertrag, der auf den Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages gerichtet ist, eine Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und den Mietzins erfolgen muss (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992, aaO.).

  • BGH, 08.06.1962 - I ZR 6/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99
    Voraussetzung eines wirksamen Vorvertrages ist, dass die allgemeinen Erfordernisse eines Vertrages gegeben sind und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages hinreichend genau bestimmt ist (BGH, Urteil vom 08. Juni 1962 - I ZR 6/61 -, NJW 1962, 1812, 1813; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 173/90 -, NJW-RR 1993, 139, 140; ausf.
  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 32/85

    Anspruch auf Abschlu des Hauptvertrages aus einem Vorvertrag; Bestimmtheit der

    Auszug aus LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99
    Die aus dem Vorvertrag geschuldete Leistung ist der Abschluss des Hauptvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1986 - V ZR 32/85 -, NJW 1986, 2820, 2821; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., S. 463; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 2, 4. Aufl. , S. 614 f.).
  • LAG Berlin, 01.06.1990 - 6 Sa 27/90

    Arbeitsentgelt: Gage eines Schauspielers - Einigungsmangel - fehlende

    Auszug aus LAG Sachsen, 24.08.1999 - 9 Sa 131/99
    Da auch über die Frage des Gehalts noch verhandelt werden sollte und damit bewusst eine Vereinbarung hierzu nicht getroffen wurde, ist es ausgeschlossen, die Höhe der geschuldeten Vergütung durch richterliche Entscheidung näher zu bestimmen (vgl. dazu LAG Berlin, Urteil vom 01. Juni 1990 - 6 Sa 27/90 -, LAGE § 154 BGB Nr. 1).
  • LAG Hessen, 13.11.2006 - 17 Sa 816/06

    Anspruch einer Flugbegleiterin auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach Beendigung

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  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - L 29 AS 1244/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für ausländische

    Selbst wenn davon auszugehen ist, dass damit zwischen der Inhaberin des Cafe T, insoweit handelt es sich auch um Frau ST, und dem Antragsteller durch die beiderseitige Unterzeichnung dieses Arbeitsvorvertrages nicht nur ein Vorvertrag, in dem sich beide Parteien verpflichten, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen, sondern bereits ein Arbeitsvertrag, der Hauptvertrag, zustande gekommen ist, weil die allgemeinen Voraussetzungen eines Hauptvertrages, die sogenannten essentialia negotii, wie Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvergütung und Arbeitszeit, hinreichend bestimmt sind (zu den Voraussetzungen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 1999, 9 Sa 131/99, zitiert nach juris), und der Antragsteller dieser Beschäftigung ab 1. Juli 2012 tatsächlich nachginge, ist dessen Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls im Sinne der (europäischen) Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bisher nicht glaubhaft gemacht.
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