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   LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 597/01   

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https://dejure.org/2002,15420
LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 597/01 (https://dejure.org/2002,15420)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 26.06.2002 - 2 Sa 597/01 (https://dejure.org/2002,15420)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 (https://dejure.org/2002,15420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Betriebsfahrzeug; Voraussetzungen eines Eingreifens der Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII; Durchführung eines Sammeltransportes durch den Arbeitgeber; Zum versicherten Weg ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Abgrenzung - Betriebsweg/versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGB VII - Sammeltransport durch Bauarbeitgeber (§§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII)

  • Judicialis

    SGB § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB § 8 Abs. 2 Nr. 4; ; SGB § 104 Abs. 1 Satz 1; ; SGB § 105 Abs. 1 Satz 1; ; SGB § 108 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 597/01
    a) Der Bundesgerichtshof (vom 12.10.2000-III ZR 39/00-, NJW 2001, 442 f.) hat hierzu ausgeführt, daß es bei einem wörtlichen Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Alternative 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII (entsprechend die Regelung in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) naheliege, daß der Unternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit erleidet, stets unbeschränkt hafte.

    Denn es sei auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorganges gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum gegangen, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger habe führen sollen (BGH vom 12.10.2000, a. a. O., m. w. N., auch von Gegenansichten in der Literatur).

    Dies sei aber als ein zu der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zählender Betriebsweg zu beurteilen, bei dem die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (damit auch die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) durchgreife (vgl. BGH vom 12.10.2000, a. a. O., 443, m. w. N. auch der in der Literatur vertretenen Gegenansichten).

  • BAG, 14.12.2000 - 8 AZR 92/00

    Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 597/01
    b) Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht (vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 -, AP Nr. 1 zu § 105 SGB VII), ebenso wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die BT-Drucksache 13/2204 auf Seite 100, der Auffassung, daß die Ausnahme von Haftungsbeschränkungen nach den Regelungen des SGB VII nicht mehr Betriebswege umfasse, soweit sie nach früherem Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt wurden.
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).
  • LAG Hessen, 23.05.2003 - 12 Sa 52/02

    Arbeitsmetall

    Dieser Auffassung ist mit der Gegenmeinung (etwa BGH 12.10.2000 a.a.O., zu II 2 b; LAG Sachsen 26.06.2002 - 2 Sa 597/01 - n.v., zu A II 2; OLG Brandenburg 07.03.2001 - 14 U 44/00 - n.v., zu I 1; Waltermann NJW 1997/3401, 3402) zumindest in Fällen nicht zu folgen, in denen der Sammeltransport vom Arbeitgeber während der vergüteten Arbeitszeit durchgeführt wird.
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