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   LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12 E   

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LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12 E (https://dejure.org/2012,49682)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.11.2012 - 7 Sa 149/12 E (https://dejure.org/2012,49682)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. November 2012 - 7 Sa 149/12 E (https://dejure.org/2012,49682)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 950/93

    Eingruppierung in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten (vgl. die Nachweise in BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 24).

    Auch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als einen Arbeitsvorgang angesehen, soweit die zugewiesenen Jugendlichen und ggf. deren Familien im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zu betreuen sind (BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris Rn. 39; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.).

    Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.; bestätigt durch BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris Rn. 39).

    Demgemäß gehört die Jugendgerichtshilfe zu einem der typischen Tätigkeitsfelder für diesen Beruf (vgl. BAG 14. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

    Der Beklagte hätte die Kompetenz für die geforderten Maßnahmen und Entscheidungen auch einem gesonderten Personenkreis vorbehalten können, der sich dann jeweils nach Abgabe durch den ursprünglichen Sachbearbeiter in den Fall hätte einarbeiten müssen (so lagen möglicherweise die Fälle in BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris).

  • BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 666/96

    Eingruppierung: Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Auch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als einen Arbeitsvorgang angesehen, soweit die zugewiesenen Jugendlichen und ggf. deren Familien im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zu betreuen sind (BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris Rn. 39; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.).

    Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.; bestätigt durch BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris Rn. 39).

    Der Beklagte hätte die Kompetenz für die geforderten Maßnahmen und Entscheidungen auch einem gesonderten Personenkreis vorbehalten können, der sich dann jeweils nach Abgabe durch den ursprünglichen Sachbearbeiter in den Fall hätte einarbeiten müssen (so lagen möglicherweise die Fälle in BAG 25. März 1998 - 4 AZR 666/96, juris; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris).

  • BAG, 18.05.1994 - 4 AZR 461/93

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Pflegekosten und

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Als rechtserheblich hat das Bundesarbeitsgericht z.B. einen zeitlichen Anteil von 7 Prozent selbständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat (18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178).
  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA vergüten und die Bruttodifferenzbeträge verzinsen muss, ist zulässig (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08, juris) und begründet.
  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 912/08

    Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können aber nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Dann sei der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08, juris Rn 47 m.w.N.).
  • BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 367/70

    Besonderes Maß der Verantwortung - Auswirkungen beim Behördenapparat -

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Das Bundesarbeitsgericht hat daraus in ständiger Rechtsprechung zum BAT gefolgert, dass bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit die qualifizierenden Aufgaben einer Vergütungsgruppe innerhalb dieser Gesamttätigkeit ihrerseits nicht wiederum überwiegend anzufallen brauchen; vielmehr genüge es, dass solche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Maße erfüllt werden (vgl. etwa BAG 18. September 1971 - 4 AZR 367/70, juris).
  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94

    Eingruppierung: Bürosachbearbeiter

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.11.2012 - 7 Sa 149/12
    Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs stehe den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193).
  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 49/13

    Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2012 - 7 Sa 149/12 E - wird zurückgewiesen.
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