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   LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14   

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LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14 (https://dejure.org/2016,39433)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2 Sa 56/14 (https://dejure.org/2016,39433)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 56/14 (https://dejure.org/2016,39433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten als Nachteilsausgleichsanspruch; Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Arbeitnehmern; Rechtliche Einordnung der Forderung aus einem Nachteilsausgleich i.S. von § 113 Abs. 3 BetrVG in der Insolvenz des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten als Nachteilsausgleichsanspruch; Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber den Arbeitnehmern; Rechtliche Einordnung der Forderung aus einem Nachteilsausgleich i.S. von § 113 Abs. 3 BetrVG in der Insolvenz des ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten als Nachteilsausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Außerdem habe bereits das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - und vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - angenommen, dass die Betriebsstilllegung durch Freistellung der Arbeitnehmer vollzogen werden könne oder lediglich eine einfache Insolvenzforderung vorliege, wenn die Arbeitsverhältnisse erst durch den Insolvenzverwalter beendet würden.

    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 1112.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll.

    Welche Vorstellungen der Betriebsrat hierzu entwickeln will und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 339 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17.

    Im Rahmen eines - wie vorliegend - eröffneten Insolvenzverfahrens ist dies jedenfalls nicht der Fall, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 18.

    Die Beschleunigung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG mit dem Ziel der unverzüglichen Betriebsänderung soll durch die gerichtliche Zustimmung nach § 122 Abs. 2 InsO und nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzverwalters, die in der Beseitigung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates mündet, erreicht werden, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 19.

    ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist.

    Bei der Höhe des Nachteilsausgleiches hat das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen, vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 383 und vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung.

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 -, BAGE 104, 94 sowie vom 22.11.2005 - 407/04 sowie vom 30.05.2006 a.a.O., Rz. 17.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt.

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 1112.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks und gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit, BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -.

  • BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83

    Konkurs - Interessenausgleich - Nachteilsausgleich - Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen.

    Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll.

    Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -.

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Dabei richten sich die Pflichten aus §§ 111 ff. BetrVG an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus, denn der Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs, vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 16. Dies ist nach der Insolvenzeröffnung der Beklagte.

    Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeit stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar, die unumkehrbar ist, zumal eine unwiderrufliche Freistellung von keiner Seite behauptet wurde, vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 27.

    ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    So habe das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 485/80 und 486/80 - zu einer Vorgängerregelung aus der Konkursordnung festgestellt, dass für eine richterliche Rechtsfortbildung durch das Bundesarbeitsgericht (s. BAG GS, Urteil vom 13.12.1978 - 1/77) und der gesetzlich nicht vorgesehenen Anerkennung von Sozialplanansprüchen (aber auch von Nachteilsforderungen) als bevorrechtigte Konkursforderungen vor der Nr. 1 von § 61 Abs. 1 KO kein Raum sei.

    b) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 und 486/80 - stehen vorliegend der Einordnung von Ansprüchen aus § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen.

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt.

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 -, BAGE 104, 94 sowie vom 22.11.2005 - 407/04 sowie vom 30.05.2006 a.a.O., Rz. 17.

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt.

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414.

    Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 1112.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 56/14
    Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen.

    Bei der Höhe des Nachteilsausgleiches hat das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen, vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 383 und vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung.

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

  • BAG, 23.01.1979 - 1 AZR 64/76

    Betriebsstillegung - Interessenausgleich mit Betriebsrat - Abfindungsansprüche -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2013 - L 8 AL 12/12

    Insolvenzgeld - offensichtliche Masselosigkeit - "Firmenbestattung"

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

    Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

  • BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75

    (Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

  • BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 407/04

    Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst

  • LAG Niedersachsen, 12.08.2002 - 5 Sa 534/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 150/89

    Nachteilsausgleichsanspruch im Konkurs

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 45/07

    Zahlungsansprüche auf erstesAnfordern aus einem Übernahmevertrag in der Insolvenz

  • LAG Hamm, 23.09.1999 - 4 Sa 1007/98

    Arbeitnehmer als Massegläubiger - Massearmut - Darlegungs- und beweislast des

  • BVerfG, 05.11.1982 - 1 BvR 796/81

    Konkurs - Vorrecht - Verfassungsmäßigkeit der Regelung

  • RG, 08.03.1905 - V 407/04

    Höchsthypothek.

  • BVerfG, 22.03.2012 - 1 BvR 3169/11

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG durch die Nichtgewährung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2014 - 3 L 581/12

    Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen den Widerruf einer

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 446/15

    Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 713/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 56/14 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 56/14 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Beklagten das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. Januar 2014 - 3 Ca 1431/12 - abgeändert hat.

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