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   LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13   

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https://dejure.org/2014,25070
LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13 (https://dejure.org/2014,25070)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.07.2014 - 1 Sa 392/13 (https://dejure.org/2014,25070)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 1 Sa 392/13 (https://dejure.org/2014,25070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Wettbewerbsverbot, Mandantenschutzklausel, Mandantenübernahmeklausel, Unwirksamkeit, Auslegung, Benachteiligung, unangemessene

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zur Abführung der berufsüblichen Vergütung für die Übernahme eines Mandates

  • stbvsh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zur Abführung der berufsüblichen Vergütung für die Übernahme eines Mandates

  • rechtsportal.de

    Unwirksame Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zur Abführung der berufsüblichen Vergütung für die Übernahme eines Mandates

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mandantenübernahmeklausel ist als verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mandantenübernahmeklausel ist als verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Mandantenübernahmeklausel kann als verdeckte Mandantenschutzklausel ohne Karenzentschädigung unwirksam sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13

    Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13
    Eine vertragliche Regelung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen bestimmten, am in der Vergangenheit mit dem Mandanten orientierten Umsatzanteil an seinen bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten weiter betreut (Mandantenübernahmeklausel), ist als sogenannte verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam, wenn sich die Bearbeitung des Mandats für den ehemaligen Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht lohnt (im Anschluss an: BAG v.11.12.2013 - 10 AZR 286/13).(Rn.43).

    Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel noch einmal verschärft habe.

    Mandantenübernahmeklauseln wurden dagegen auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karrenzentschädigung grundsätzlich als zulässig und verbindlich angesehen, soweit sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 -, Juris, Rn 21).

    Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die in der Mandantenschutzklausel geregelte Bindungsdauer zu lang ist (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13 - unter Hinweis auf das Urteil vom 07.08.2002).

  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01

    Mandantenübernahmeklausel

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2014 - 1 Sa 392/13
    Bei einer Mandantenübernahmeklausel ist zwischen den Vertragsparteien gerade kein Konkurrenzverbot vereinbart, sondern im Gegenteil die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers, allerdings gegen Abführung eines Teils des Honorars, ausdrücklich zugelassen (BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01 - Juris, Rn 16).
  • ArbG Köln, 14.03.2023 - 6 Ca 6954/21

    Auskunftsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis

    Dies wird jedenfalls im Hinblick auf Mandantsübernahmeklauseln vertreten ( vgl. ausführlich Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 Sa 392/13 -, Rn. 51 - 53, juris ) und muss für die Beschränkung der allgemeinen Ausübung der beruflichen Tätigkeit unabhängig von etwaigen konkreten Mandatenbeziehungen umso mehr gelten.
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