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   LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 2 Ta 144/18   

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https://dejure.org/2019,2675
LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 2 Ta 144/18 (https://dejure.org/2019,2675)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.01.2019 - 2 Ta 144/18 (https://dejure.org/2019,2675)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 2 Ta 144/18 (https://dejure.org/2019,2675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die Prozesskosten einzusetzen, ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung Berücksichtigung des das Schonvermögen übersteigenden Vermögens aus einer Lebensversicherung bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskosten - und der Einsatz von Lebensversicherungen zu ihrer Finanzierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 216
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 2 Ta 144/18
    Genereller Prüfungsmaßstab ist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beantworten (BGH NJW 2010, 2887 unter Verweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1850).

    Die Umstände, die eine Härte begründen, sind vom Antragsteller darzulegen (BGH NJW 2010, 2887).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2009 - 17 WF 137/09

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Verwertung der Altersvorsorge dienender

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 2 Ta 144/18
    Genereller Prüfungsmaßstab ist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beantworten (BGH NJW 2010, 2887 unter Verweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1850).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 3 WF 96/12

    Einsatz von Kapitallebensversicherungen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2019 - 2 Ta 144/18
    Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Partei noch ausreichend Zeit zum Aufbau einer Altersversorgung hat (OLG Düsseldorf, Urt. V. 12.06.2012 - II - 3 WF 96/12, MDR 2012, 1249).
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