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   LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16   

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LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16 (https://dejure.org/2016,39769)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16 (https://dejure.org/2016,39769)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 3 TaBV 9/16 (https://dejure.org/2016,39769)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Leiharbeitnehmer, Einstellung (befristete), Betriebsrats, Zustimmungsersetzung, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehende Überlassung, personenbezogen, arbeitsplatzbezogen, Beschäftigungsbedarf, dauerhafter Bedarf, Missbrauch, befristeter Einsatz, Befristungen ...

  • IWW

    § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § ... 14 Abs. 3 S. 1 AÜG, § 100 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 101 BetrVG, § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, Richtlinie 2008/104/ EG, § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG, §§ 2, 2 TzBfG, Art 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der mehr als vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung; Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei wiederholter sachgrundlos befristeter Einstellung einer Leiharbeitnehmerin auf einer dauerhaft erforderlichen Assistenzstelle

  • Betriebs-Berater

    Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend?

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend; personenbezogen; arbeitsplatzbezogen; Beschäftigungsbedarf Missbrauch; befristeter Einsatz; aufeinanderfolgende Befristungen

  • rechtsportal.de

    Verbot der mehr als vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Leiharbeit - und dauerhafter Beschäftigungsbedarf

  • templin-thiess.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    § 1 Abs. 1 Satz AÜG ("vorübergehend")

  • templin-thiess.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    § 1 Abs. 1 Satz AÜG ("vorübergehend")

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeit und dauerhafter Beschäftigungsbedarf - der Diskurs zu vorübergehend dauert an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2932
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 m.w.N.; BAG vom 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 -, Rz. 42 m.w.N, jeweils zitiert nach juris.).

    Die Bestimmung definiert auch nicht lediglich den Anwendungsbereich des AÜG (BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/13 - juris, Rz. 32 ff; BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12).

    Der Zweck der Regelung, die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern zu verbieten, kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - LS 1 und Rz. 17; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Rz. 48 mit einer Vielzahl von Nachweisen; LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, Rz. 33 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 45; vom 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12 - und vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12, jeweils zitiert nach juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann, NZA 2011, 70, 75).

    cc) Es kann hier dahingestellt werden, dass eine "vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie dann nicht mehr vorliegt, wenn dieser beim Entleiher Daueraufgaben wahrnimmt, beispielsweise in Form einer unbefristeten Beschäftigung auf einem Stammarbeitsplatz (so BAG vom 10.7.2013 - 7 ABR 91/11 und vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 zur Frage des unbefristeten Einsatzes auf einem Stammarbeitsplatz).

    Der deutsche Gesetzgeber wollte das Unionsrecht "vollständig, eins zu eins" umsetzen (vgl. die BAG-Entscheidung vom 10.07.2013, a.a.O, Rz. 36 f, die das BT-Plenarprotokoll 17. Wahlperiode S. 11366 (B) zitiert; BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - Rz. 24).

    (ee) Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG zu beachten ist ferner, dass nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104 "aufeinanderfolgende Überlassungen" zu verhindern sind (BAG vom 30.09.2014 - a.a.O, Rz. 36).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Da die betreffende Leiharbeitnehmerin im Betrieb schon tätig war, konnte die Beteiligte zu 1 davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, zumal er keine weitergehende Unterrichtung verlangt hat (BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - juris, Rz. 19 f m.w.N.).

    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 m.w.N.; BAG vom 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 -, Rz. 42 m.w.N, jeweils zitiert nach juris.).

    Es dient dem Schutz des Leiharbeitnehmers, begrenzt aber auch im kollektiven Interesse der Belegschaft des Entleiherbetriebes deren Spaltung (BAG vom 10.07.2013, a.a.O., Rz. 42, m.w.N.).

    Der Zweck der Regelung, die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern zu verbieten, kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - LS 1 und Rz. 17; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Rz. 48 mit einer Vielzahl von Nachweisen; LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, Rz. 33 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 45; vom 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12 - und vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12, jeweils zitiert nach juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann, NZA 2011, 70, 75).

    cc) Es kann hier dahingestellt werden, dass eine "vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie dann nicht mehr vorliegt, wenn dieser beim Entleiher Daueraufgaben wahrnimmt, beispielsweise in Form einer unbefristeten Beschäftigung auf einem Stammarbeitsplatz (so BAG vom 10.7.2013 - 7 ABR 91/11 und vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 zur Frage des unbefristeten Einsatzes auf einem Stammarbeitsplatz).

    Der deutsche Gesetzgeber wollte das Unionsrecht "vollständig, eins zu eins" umsetzen (vgl. die BAG-Entscheidung vom 10.07.2013, a.a.O, Rz. 36 f, die das BT-Plenarprotokoll 17. Wahlperiode S. 11366 (B) zitiert; BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - Rz. 24).

  • LAG Niedersachsen, 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11

    Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Der Zweck der Regelung, die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern zu verbieten, kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - LS 1 und Rz. 17; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Rz. 48 mit einer Vielzahl von Nachweisen; LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, Rz. 33 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 45; vom 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12 - und vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12, jeweils zitiert nach juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann, NZA 2011, 70, 75).

    Es ist hier auch nicht zu entscheiden, ob es sich allein deshalb nicht mehr um eine "vorübergehende" Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie handelt, wenn der Leiharbeitnehmer in Form einer befristeten Beschäftigung anstelle eines Stammarbeitnehmers auf einem klassischen Stammarbeitsplatz eingesetzt wird - wofür viel spricht (so u.a. LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12; vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12; vom 9.1.2013 - 24 TaBV 1969/12; LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30; ArbG Cottbus 25.04.2012 - 2 BV 8/12 - zitiert nach juris Rn. 32; ArbG Cottbus 22.08.2012 - 4 BV 2/12 - zitiert nach juris Rn. 58; Bartl/Romanowski, NZA 2012, 845 ff.; Fitting, BetrVG § 99 Rn. 192a; Brors, "Vorübergehend" - AuR 2013, S. 108 ff; Hamann, NZA 2011, 70, 72; Preis/Sansone, Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union an das deutsche Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsgutachten, S. 10; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht, S. 571; Schüren/Wank, RdA 2011, 1, 3; a.A. LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - zitiert nach juris Rn. 50; ArbG Leipzig 15.02.2012 - 11 BV 79/11 - zitiert nach juris Rn. 47; ArbG Offenbach 01.08.2012 - 10 BV 1/12 - zitiert nach juris Rn. 49; Teusch/Verstege, NZA 2012, 1326, 1328 f.; Thüsing/Stiebert, DB 2012, 632 ff.).

    Neben der arbeitnehmer- ist daher auch eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung dahingehend erforderlich, dass beim Entleiher durch die Arbeitnehmerüberlassung kein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird (so Sansone, ebd., S. 571; auch LAG Niedersachsen vom 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, RZ. 30).

    Die Leiharbeit darf jedoch gerade nicht zur Umgehung tariflicher Arbeitsbedingungen missbraucht werden (LAG Niedersachsen vom 19.9.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach Juris, Rz. 30; LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12 - zitiert nach juris, Rz. 51 m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei befristeter Einstellung von

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Der Zweck der Regelung, die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern zu verbieten, kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - LS 1 und Rz. 17; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Rz. 48 mit einer Vielzahl von Nachweisen; LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, Rz. 33 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 45; vom 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12 - und vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12, jeweils zitiert nach juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann, NZA 2011, 70, 75).

    Es ist hier auch nicht zu entscheiden, ob es sich allein deshalb nicht mehr um eine "vorübergehende" Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie handelt, wenn der Leiharbeitnehmer in Form einer befristeten Beschäftigung anstelle eines Stammarbeitnehmers auf einem klassischen Stammarbeitsplatz eingesetzt wird - wofür viel spricht (so u.a. LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12; vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12; vom 9.1.2013 - 24 TaBV 1969/12; LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30; ArbG Cottbus 25.04.2012 - 2 BV 8/12 - zitiert nach juris Rn. 32; ArbG Cottbus 22.08.2012 - 4 BV 2/12 - zitiert nach juris Rn. 58; Bartl/Romanowski, NZA 2012, 845 ff.; Fitting, BetrVG § 99 Rn. 192a; Brors, "Vorübergehend" - AuR 2013, S. 108 ff; Hamann, NZA 2011, 70, 72; Preis/Sansone, Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union an das deutsche Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsgutachten, S. 10; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht, S. 571; Schüren/Wank, RdA 2011, 1, 3; a.A. LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - zitiert nach juris Rn. 50; ArbG Leipzig 15.02.2012 - 11 BV 79/11 - zitiert nach juris Rn. 47; ArbG Offenbach 01.08.2012 - 10 BV 1/12 - zitiert nach juris Rn. 49; Teusch/Verstege, NZA 2012, 1326, 1328 f.; Thüsing/Stiebert, DB 2012, 632 ff.).

    Leiharbeitnehmer können daher z.B. auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies aufgrund Vertretungsbedarfs für den auf dem Dauerarbeitsplatz an sich beschäftigen Arbeitnehmer erforderlich ist (vgl. auch LAG Berlin vom 1.3.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 42).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12

    Einstellung von Leiharbeitnehmern - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Es ist hier auch nicht zu entscheiden, ob es sich allein deshalb nicht mehr um eine "vorübergehende" Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie handelt, wenn der Leiharbeitnehmer in Form einer befristeten Beschäftigung anstelle eines Stammarbeitnehmers auf einem klassischen Stammarbeitsplatz eingesetzt wird - wofür viel spricht (so u.a. LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12; vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12; vom 9.1.2013 - 24 TaBV 1969/12; LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30; ArbG Cottbus 25.04.2012 - 2 BV 8/12 - zitiert nach juris Rn. 32; ArbG Cottbus 22.08.2012 - 4 BV 2/12 - zitiert nach juris Rn. 58; Bartl/Romanowski, NZA 2012, 845 ff.; Fitting, BetrVG § 99 Rn. 192a; Brors, "Vorübergehend" - AuR 2013, S. 108 ff; Hamann, NZA 2011, 70, 72; Preis/Sansone, Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union an das deutsche Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsgutachten, S. 10; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht, S. 571; Schüren/Wank, RdA 2011, 1, 3; a.A. LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - zitiert nach juris Rn. 50; ArbG Leipzig 15.02.2012 - 11 BV 79/11 - zitiert nach juris Rn. 47; ArbG Offenbach 01.08.2012 - 10 BV 1/12 - zitiert nach juris Rn. 49; Teusch/Verstege, NZA 2012, 1326, 1328 f.; Thüsing/Stiebert, DB 2012, 632 ff.).

    Die Leiharbeit darf jedoch gerade nicht zur Umgehung tariflicher Arbeitsbedingungen missbraucht werden (LAG Niedersachsen vom 19.9.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach Juris, Rz. 30; LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12 - zitiert nach juris, Rz. 51 m.w.N.).

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Maßgeblich ist, dass im Betrieb nur ein zeitweiliger Bedarf besteht (vgl. nur BAG vom 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - zitiert nach Juris, Rz. 11 f m.w.N.).
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Auf nach Ansicht der Kammer vergleichbare Ansatzpunkte in der Rechtsprechung des BAG zum Befristungsrecht, beispielsweise in der Entscheidung vom 9.3.2011, 7 AZR 47/10 zur Haushaltsbefristung, wird verwiesen.
  • ArbG Cottbus, 25.04.2012 - 2 BV 8/12

    Zustimmungsersetzung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern als Verstoß gegen das AÜG

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Es ist hier auch nicht zu entscheiden, ob es sich allein deshalb nicht mehr um eine "vorübergehende" Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in Verbindung mit der Leiharbeitsrichtlinie handelt, wenn der Leiharbeitnehmer in Form einer befristeten Beschäftigung anstelle eines Stammarbeitnehmers auf einem klassischen Stammarbeitsplatz eingesetzt wird - wofür viel spricht (so u.a. LAG Berlin vom 21.03.2013 - 18 TaBV 2150/12; vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12; vom 9.1.2013 - 24 TaBV 1969/12; LAG Niedersachsen 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 - zitiert nach juris Rn. 30; ArbG Cottbus 25.04.2012 - 2 BV 8/12 - zitiert nach juris Rn. 32; ArbG Cottbus 22.08.2012 - 4 BV 2/12 - zitiert nach juris Rn. 58; Bartl/Romanowski, NZA 2012, 845 ff.; Fitting, BetrVG § 99 Rn. 192a; Brors, "Vorübergehend" - AuR 2013, S. 108 ff; Hamann, NZA 2011, 70, 72; Preis/Sansone, Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie der Europäischen Union an das deutsche Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsgutachten, S. 10; Sansone, Gleichstellung von Leiharbeitnehmern nach deutschem und Unionsrecht, S. 571; Schüren/Wank, RdA 2011, 1, 3; a.A. LAG Düsseldorf 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - zitiert nach juris Rn. 50; ArbG Leipzig 15.02.2012 - 11 BV 79/11 - zitiert nach juris Rn. 47; ArbG Offenbach 01.08.2012 - 10 BV 1/12 - zitiert nach juris Rn. 49; Teusch/Verstege, NZA 2012, 1326, 1328 f.; Thüsing/Stiebert, DB 2012, 632 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

    Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern - Wechsel der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Der Zweck der Regelung, die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern zu verbieten, kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - LS 1 und Rz. 17; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - Rz. 48 mit einer Vielzahl von Nachweisen; LAG Niedersachsen v. 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11, Rz. 33 ff; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2013 - 9 TaBV 2112/12, Rz. 45; vom 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12 - und vom 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12, jeweils zitiert nach juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; Hamann, NZA 2011, 70, 75).
  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 - 3 TaBV 9/16
    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12; BAG vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 m.w.N.; BAG vom 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 -, Rz. 42 m.w.N, jeweils zitiert nach juris.).
  • ArbG Offenbach, 01.08.2012 - 10 BV 1/12

    Vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern - Leiharbeit - personelle

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12

    Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellung der

  • ArbG Leipzig, 15.02.2012 - 11 BV 79/11

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • LAG Düsseldorf, 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Leiharbeitnehmers

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.01.2014 - 3 TaBV 43/13

    Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung, vorübergehende Überlassung,

  • ArbG Cottbus, 22.08.2012 - 4 BV 2/12

    Zustimmungsersetzung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern - Begriff

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