Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2013 - 1 Sa 175/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 626 Abs 1 BGB, § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 81 Abs 4 S 3 SGB 9
Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit - Fehlen eines BEM-Verfahrens - LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, außerordentlich, krankheitsbedingt, Arbeitsunfähigkeit, langandauernde, Schwerbehinderte, BEM, betriebliches Eingliederungsmanagement, Fehlen eines BEM, Darlegungslast des Arbeitgebers, Organisationsmaßnahmen, Tätigkeiten, kombinierte
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Unwirksamkeit einer außerordentlichen, personenbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgrund fehlender zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einer schwerbehinderten Busfahrerin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss zumutbarer Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Omnibusfahrerin
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit - Fehlen BEM-Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Ausschluss zumutbarer Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Omnibusfahrerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kündigung eines Schwerbehinderten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nur im Ausnahmefall
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 21.03.2013 - 5 Ca 1997d/12
- LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2013 - 1 Sa 175/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2013 - 1 Sa 175/13
Liegt eine dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers vor, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und ist deshalb in der Regel auch eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung gegeben, da auf Dauer ein Austausch von Leistung und Gegenleistung ausscheidet und eine weitere Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz auch nicht mehr möglich ist, so kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung nur noch aus der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall ergeben (BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 - Juris, Rn 50 f.). - BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05
Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2013 - 1 Sa 175/13
Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist, § 81 Abs. 4 S. 3 SGB 9. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (BAG, Urteil vom 14.03.2005 - 9 AZR 411/05 - Juris, Rn 18 f.). - BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2013 - 1 Sa 175/13
Erst dann ist es Sache des Arbeitnehmers sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt (BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - Juris, Rn 19).