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   LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11   

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LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11 (https://dejure.org/2011,9411)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.09.2011 - 5 Sa 155/11 (https://dejure.org/2011,9411)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. September 2011 - 5 Sa 155/11 (https://dejure.org/2011,9411)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Befristeter Arbeitsvertrag, Unbefristetes Arbeitsverhältnis, Befristungsabrede, Prozessarbeitsverhältnis (vertragliches), Prozessbeschäftigung (faktische), Auslegung

  • IWW

    TzBfG § 14 Abs. 4 BGB § 133 BGB § 157

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei formwidriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf des befristeten Vertrages aufgrund eines Prozessarbeitsverhältnisses

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Prozessarbeitsverhältnis - Abgrenzung zu Prozessbeschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei formwidriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf des befristeten Vertrages aufgrund eines Prozessarbeitsverhältnisses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Faktische Prozessbeschäftigung zur Erfüllung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2170
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 06.10.2010 zurück (7 AZR 397/09).

    Nach der Revisionsverhandlung vom 06.10.2010 (BAG 7 AZR 397/09) in dem Vorprozess über die Wirksamkeit der Befristung bis zum 18.07.2008 lehnte die Beklagte am 07.10.2010 die weitere Beschäftigung des Klägers ab.

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in dem Vorprozess mit Urteil vom 06.10.2010 (7 AZR 397/09) rechtskräftig festgestellt.

    Hierfür sind sowohl der Wortlaut des Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 22.12.2008 als auch der Umstand maßgeblich, dass der Kläger auch nach dem Berufungsurteil vom 26.03.2009 (4 Sa 1/09) unverändert weiterbeschäftigt worden ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsrechtsstreits, d.h. bis zur Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2010 (7 AZR 397/09).

    (2) Hiergegen spricht indessen der Umstand, dass die Beklagte auch nach Verkündung des klagabweisenden Berufungsurteils vom 26.03.2009 (4 Sa 1/09) den Kläger unverändert bis zum rechtskräftigem Abschluss des Entfristungsrechtsstreits, d.h. bis zur Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2010 (7 AZR 397/09), weiterbeschäftigt hat.

    Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete dementsprechend nicht am 06.10.2010 mit rechtskräftigem Abschluss des Entfristungsrechtsstreits bzw. mit Verkündung des Revisionsurteils vom 06.10.2010 ­ 7 AZR 397/09 -, sondern besteht über diesen Zeitraum hinaus unbefristet fort.

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.03.2009 - 4 Sa 1/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Wirksamkeit, Einzelvertretung,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 26.03.2009 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt ab (4 Sa 1/09).

    Hierfür sind sowohl der Wortlaut des Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 22.12.2008 als auch der Umstand maßgeblich, dass der Kläger auch nach dem Berufungsurteil vom 26.03.2009 (4 Sa 1/09) unverändert weiterbeschäftigt worden ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsrechtsstreits, d.h. bis zur Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2010 (7 AZR 397/09).

    (2) Hiergegen spricht indessen der Umstand, dass die Beklagte auch nach Verkündung des klagabweisenden Berufungsurteils vom 26.03.2009 (4 Sa 1/09) den Kläger unverändert bis zum rechtskräftigem Abschluss des Entfristungsrechtsstreits, d.h. bis zur Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2010 (7 AZR 397/09), weiterbeschäftigt hat.

    Mit Verkündung des Berufungsurteils vom 23.03.2009 (4 Sa 1/09) endete die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.12.2008 (öD 4 Ca 1422 b/08).

    Dies folgt vorliegend auch aus dem Tenor des abändernden Berufungsurteils in dem Vorprozess (4 Sa 1/09).

  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    aa) Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. einen befristet eingestellten Arbeitnehmer nach Fristablauf auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutz- bzw. Entfristungsklage fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis bis zur endgültigen Klärung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war bzw. ein Befristungsgrund vorlag, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (BAG, Urt. v. 19.01.2005 ­ 7 AZR 113/04 -, zit. n. Juris; BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.02.2004 ­ 13 Sa 566/03 -, NZA-RR 2004, 472 f.).

    Sofern die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ablauf der zeitlichen Befristung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bzw. des Entfristungsrechtsstreits vereinbaren, bedarf die Befristung eines solchen Prozessarbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG).

    Ob der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses oder lediglich faktisch zur Erfüllung des erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; Thüringer LAG, Urt. v. 02.10.2007 ­ 1 Sa 393/07 -, zit. n. Juris).

    Vereinbaren die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Fristablauf die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bzw. des Entfristungsrechtsstreits, bedarf auch diese Zweckbefristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Der mit Beschluss des Gro- ßen Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers - GS 1/84 - aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil im laufenden Kündigungsschutzverfahren besteht nur so lange, wie dieses Urteil selbst Bestand hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.05.2010 ­ 11 Sa 887/10 -, zit. n. Juris; ArbG Marburg, Beschl. v. 18.02.2008 ­ 2 Ca 184/06 -, zit. n. Juris).

    Die materiell-rechtliche Voraussetzung für den sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach einem erstinstanzlichen Obsiegen des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess oder Entfristungsrechtsstreit (BAG Großer Senat, Beschl. v. 27.02.1985 ­ GS 1/84 -, zit. n. Juris) entfällt mit der Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils in der Berufungsinstanz ebenso wie der für die Vollstreckung erforderliche Titel.

    Der zuerkannte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch beruht auf den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 ­ GS 1/84 -.

  • LAG Thüringen, 02.10.2007 - 1 Sa 393/07

    Prozessbeschäftigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Wird der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung während des Rechtsmittelverfahrens zur Erfüllung des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt, liegt regelmäßig nur eine faktische Prozessbeschäftigung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne vertraglichen Rechtsbindungswillen vor (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.09.2005 ­ 13 Sa 275/05 -, LAGE § 21 TzBfG Nr. 2; Thüringer LAG, Urt. v. 02.10.2007 ­ 1 Sa 393/07 -, zit. n. Juris).

    Ob der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses oder lediglich faktisch zur Erfüllung des erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; Thüringer LAG, Urt. v. 02.10.2007 ­ 1 Sa 393/07 -, zit. n. Juris).

  • LAG Niedersachsen, 17.02.2004 - 13 Sa 566/03

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    aa) Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. einen befristet eingestellten Arbeitnehmer nach Fristablauf auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutz- bzw. Entfristungsklage fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis bis zur endgültigen Klärung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war bzw. ein Befristungsgrund vorlag, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (BAG, Urt. v. 19.01.2005 ­ 7 AZR 113/04 -, zit. n. Juris; BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.02.2004 ­ 13 Sa 566/03 -, NZA-RR 2004, 472 f.).
  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 715/05

    Bezugnahme auf Zuwendungs-TV

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG vom 20.09.2006 ­ 10 AZR 715/05 -, zit. n. Juris).
  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 629/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Außerdem kann sie für die Bemessung leistungsbezogener Besoldungselemente herangezogen werden (vgl. BAG Urt. v. 24. Januar 2007 - 4 AZR 629/06 -, AP Nr. 20 zu § 2 BAT SR 2l).
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04

    Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    aa) Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. einen befristet eingestellten Arbeitnehmer nach Fristablauf auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutz- bzw. Entfristungsklage fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis bis zur endgültigen Klärung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war bzw. ein Befristungsgrund vorlag, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (BAG, Urt. v. 19.01.2005 ­ 7 AZR 113/04 -, zit. n. Juris; BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.02.2004 ­ 13 Sa 566/03 -, NZA-RR 2004, 472 f.).
  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 662/00

    Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11
    Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG, Urt. v. 20.02.2002 ­ 7 AZR 662/00 -, PersR 2002, 353-355, m. w. Rspr.-Nachw.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2010 - 11 Sa 887/10

    Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit, Personalratsbeteiligung

  • LAG Niedersachsen, 27.09.2005 - 13 Sa 275/05

    Art des Arbeitsverhältnisses im Falle des Verlangens der vorläufigen

  • ArbG Marburg, 18.02.2008 - 2 Ca 184/06

    Vollstreckbarkeit des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Aufhebung

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

    Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 2011 - 5 Sa 155/11 - aufgehoben, soweit es den rechtlichen Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 7. Januar 2009 bis zum 26. März 2009 und nicht erst ab dem 27. März 2009 festgestellt hat.
  • LAG Niedersachsen, 23.10.2012 - 11 Sa 302/12

    Befristung; Prozessrechtsarbeitsverhältnis; Schriftform;

    Erfüllt der Arbeitgeber einen gerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel ausschließlich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, werden über den gerichtlichen Titel selbst hinaus keinerlei wechselseitige Rechte und Pflichten begründet (etwa LAG Schleswig-Holstein 29.9.11, 5 Sa 155/11, DB 12, 2170: faktische Prozessbeschäftigung; Revision eingelegt BAG 7 AZR 856/11).

    Auch wenn es darum geht, ob ein bestimmter Erklärungsakt als Willenserklärung aufzufassen ist oder nicht, ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern die objektive Erklärungsbedeutung seines Gesamtverhaltens maßgebend (BGH 16.11.90, V ZR 297/87, NJW 91, 564; LAG Schleswig-Holstein 29.9.11, 5 Sa 155/11 a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 498/19

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Titular-Geschäftsführer -

    Unerheblich war insoweit, dass das Teil-Versäumnisurteil keinen Ausspruch zur Weiterbeschäftigung enthielt, denn der prozessuale Weiterbeschäftigungsanspruch bestand unabhängig davon (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 29. September 2011 - 5 Sa 155/11 - zu 2 a aa der Gründe, BeckRS 2012, 65203).
  • ArbG Frankfurt/Main, 25.02.2020 - 24 Ca 7095/19
    Nichts Anderes lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 152/09 - und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 2011 -5 Sa 155/11 - entnehmen, welche die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zitieren und anwenden.
  • ArbG Solingen, 08.03.2012 - 1 Ca 1650/11

    Weiterbeschäftigungsurteil, faktische Prozessbeschäftigung, Betriebsübergang

    Wird der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung während des Rechtsmittelverfahrens zur Erfüllung des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt, liegt regelmäßig nur eine faktische Prozessbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Rechtsbindungswillen vor (LAG Niedersachsen 17.02.2004 - 13 Sa 566/03 - NZA-RR 2004, 472; LAG Schleswig-Holstein 29.09.2011 - 5 Sa 155/11 - juris Rn. 36).
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