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   LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19   

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LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19 (https://dejure.org/2022,21382)
LG Aachen, Entscheidung vom 03.02.2022 - 9 O 372/19 (https://dejure.org/2022,21382)
LG Aachen, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 9 O 372/19 (https://dejure.org/2022,21382)
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Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein naturbedingter Erdrutsch an steiler gewordenem Hang

 
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  • OLG Koblenz, 15.12.2017 - 10 U 811/16

    Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen eines versicherten

    Auszug aus LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
    Da hier nach dem Vortrag des Klägers die latente Gefahr des weiteren Abrutschens besteht, betrifft diese Frage nicht erst ein künftiges, sondern bereits ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. a. OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017, 10 U 811/16, juris Rn. 137).

    Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt, da der Kläger die Schutzmaßnahmen, auf die sich der Versicherungsschutz erstrecken soll, mit dem Zweck der Stabilisierung des Hangs sowie unter Bezugnahme auf deren Nachweis und das erste Schadensstiftende Ereignis, die Abrutschung vom 15.03.2019 konkret bezeichnet (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2017, 10 U 811/16, juris Rn. 18, 26, 158 ff.).

  • OLG Hamm, 20.12.1991 - 20 U 23/90

    Wohngebäudeversicherung; Rettungskosten; Schadensverhütung; Instandhaltung;

    Auszug aus LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
    Dies entspricht insoweit spiegelbildlich der im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG i. V. m. A. § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 bestehenden Pflicht des Versicherungsnehmers, zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Schaden entsteht bzw. entstanden wäre (vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16, juris Rn. 17; OLG Hamm Urteil vom 20.12.1991 - 20 U 23/90, juris Rn. 7).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    Auszug aus LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
    Der Abschluss des Wohngebäudeversicherungsvertrags stellt jedenfalls ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sine der Vorschrift dar, da ein hinreichender Bezug zum Familienunterhalt besteht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, § 1357 Rn. 10 ff., 13 mwN, BGH, Urt. v. 28.2.2018 - XII ZR 94/17).
  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 148/16

    Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für die Kosten der Reparatur eines

    Auszug aus LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
    Dies entspricht insoweit spiegelbildlich der im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG i. V. m. A. § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 bestehenden Pflicht des Versicherungsnehmers, zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Schaden entsteht bzw. entstanden wäre (vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16, juris Rn. 17; OLG Hamm Urteil vom 20.12.1991 - 20 U 23/90, juris Rn. 7).
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