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   LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08   

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https://dejure.org/2015,49253
LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08 (https://dejure.org/2015,49253)
LG Aachen, Entscheidung vom 03.03.2015 - 10 O 193/08 (https://dejure.org/2015,49253)
LG Aachen, Entscheidung vom 03. März 2015 - 10 O 193/08 (https://dejure.org/2015,49253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma hinsichtlich Nachrangigkeit; Verrechnung des Auszahlungsanspruchs der Darlehensvaluta mit Kaufpreisansprüchen; Fälligkeit der Darlehensrückforderung nach Kündigung des Darlehensvertrages

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (66)

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Das Eigentum an den der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Sachen geht nicht in dem Zeitpunkt, von dem an die Eigenkapitalersatzregeln anwendbar sind, auf die Gesellschaft über (BGHZ 121, 31, 45).

    Nach der Rechtsprechung unterliegt danach auch die mietweise Überlassung eines Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft durch den Gesellschafter den Regeln des Eigenkapitalersatzes (BGH MDR 2005, 880 m.w.Nw.), wenn die Nutzungsüberlassung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich die Gesellschaft in der Krise befindet oder der Gesellschafter bei einer erst zeitlich nach der Vermietung eintretenden Krise die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weiterführt (vgl.. hierzu: BGH, NJW 1990, 516; 1993, 392; 1994, 2349 und 2760).

    Eine Situation, in der ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten, liegt bei Gebrauchsüberlassungen dann vor, wenn die GmbH außerstande ist, sich den für den Kauf des überlassenen Gegenstandes erforderlichen Kredit auf dem Kapitalmarkt zu besorgen (sogenannte "spezielle Kreditunwürdigkeit") und kein außenstehender Dritter an Stelle des Gesellschafters bereit gewesen wäre, der Gesellschaft den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen (sogenannte "Überlassungsunwürdigkeit"; vgl. dazu: BGHZ 121, 31 ff, 35).

    Wäre ihr diese Nutzungsüberlassung auch von dritter Seite eingeräumt worden, dann lässt sich nicht sagen, der Gesellschafter habe durch die Gebrauchsüberlassung die sonst liquidationsreife Gesellschaft am Leben erhalten (BGH NJW 1993, 392 ff m.w.Nw.).

    Denn nach der Rechtsprechung werden ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gesellschaftermittel nur dann nachträglich von den Bindungen der §§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG erfasst, wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abzieht, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich wäre (BGH NJW 1990, 516 ff; 1993, 392 ff; OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, Rn. 69).

    Dabei ist zu fragen, ob der Gesellschafter entweder in seiner Eigenschaft als Vermieter das Rechtsverhältnis durch Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte einseitig auflösen können und / oder ob eine Beendigung aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Einflusses, den der Gesellschafter ausüben konnte, möglich gewesen wäre, er also von der ihm zumindest objektiv gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch gemacht hat (OLG Hamm a.a.O. Rn. 70 unter Verweis auf BGH NJW 1993, 392, 393).

    Wenn nämlich eine GmbH lediglich über eine Kapitalausstattung verfügt, die nur ausreichend ist, um die bewegliche Betriebsausstattung selbst beschaffen zu können, so ist die ordentliche Kündigung eines über das sogenannte unbewegliche Anlagevermögen mit einem Gesellschafter abgeschlossenen Miet- oder Pachtvertrages in aller Regel als ausgeschlossen anzusehen; eine anderweitige vertragliche Regelung ist in solchen Fällen im Zweifel nicht ernstlich gewollt (BGH NJW 1993, 392 ff, 394).

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Im Schrifttum wird mit unterschiedlicher Begründung ein "Verlust der dinglichen Rechte im Konkurs" (Wiedemann, ZIP 1986, 1293, 1300) angenommen, mit der Folge, dass der Konkursverwalter die Sachen ohne weiteres durch Veräußerung verwerten könne (vgl. die Nachw. in BGHZ 109, 55, 65; ferner Ebenroth/Wilken, BB 1993, 305, 309; Keßler, GmbHR 1993, 541, 545 f., unter Beschränkung auf solche Wirtschaftsgüter, die auf die Belange der Gesellschaft zugeschnitten sind).

    Denn es geht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht darum, die rechtlichen Konsequenzen aus einer tatsächlich (wenn auch vielleicht unzulässigerweise) eingebrachten Sacheinlage zu ziehen, sondern allein darum, den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58).

    Nach der Rechtsprechung unterliegt danach auch die mietweise Überlassung eines Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft durch den Gesellschafter den Regeln des Eigenkapitalersatzes (BGH MDR 2005, 880 m.w.Nw.), wenn die Nutzungsüberlassung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich die Gesellschaft in der Krise befindet oder der Gesellschafter bei einer erst zeitlich nach der Vermietung eintretenden Krise die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weiterführt (vgl.. hierzu: BGH, NJW 1990, 516; 1993, 392; 1994, 2349 und 2760).

    Dies wird bei Überschuldung unwiderleglich vermutet (BGH NJW 1990, 516; BGHZ 127, 1 ff, 5f; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 32 a Rn. 44).

    Für die Frage nach dem Beginn der Krise ist somit entscheidend darauf abzustellen, ob der Gesellschafter der Gesellschaft einen Anlagegegenstand zu einem Zeitpunkt zur Nutzung überlässt, als dies ein vernünftig handelnder Dritter, der sich an den üblichen Bonitätskriterien des betreffenden Marktes orientiert, nicht mehr getan hätte (BGH NJW 1990, 516 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 16).

    Denn nach der Rechtsprechung werden ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gesellschaftermittel nur dann nachträglich von den Bindungen der §§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG erfasst, wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abzieht, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich wäre (BGH NJW 1990, 516 ff; 1993, 392 ff; OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, Rn. 69).

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Der 2. Zivilsenat hat dazu in einem Urteil vom 11.07.1994 (II ZR146/92, BGHZ 127, 1 ff) ausgeführt: " Der Senat vermag diesen Standpunkt nicht zu teilen.

    Vielmehr kann der Insolvenzverwalter im Falle einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung allenfalls/ggf. verlangen, dass ihm das vermietete oder verpachtete Grundstück für die Zwecke des Konkursverfahrens für die vereinbarte oder für die - im Falle der Vereinbarung einer nicht hinnehmbar kurzen, den Gepflogenheiten auf dem entsprechenden Markt widersprechenden Frist - übliche Zeit überlassen bleibt, wobei er dasselbe selbst nutzen oder aber das Nutzungsrecht übertragen kann (BGH a.a.O.; BGHZ 127 1 ff und 17 ff).

    Nach der Rechtsprechung unterliegt danach auch die mietweise Überlassung eines Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft durch den Gesellschafter den Regeln des Eigenkapitalersatzes (BGH MDR 2005, 880 m.w.Nw.), wenn die Nutzungsüberlassung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sich die Gesellschaft in der Krise befindet oder der Gesellschafter bei einer erst zeitlich nach der Vermietung eintretenden Krise die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuss von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weiterführt (vgl.. hierzu: BGH, NJW 1990, 516; 1993, 392; 1994, 2349 und 2760).

    Dies wird bei Überschuldung unwiderleglich vermutet (BGH NJW 1990, 516; BGHZ 127, 1 ff, 5f; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 32 a Rn. 44).

    Während es sich bei den vorgenannten Merkmalen der "speziellen Kreditunwürdigkeit" und der "Überlassungsunwürdigkeit" - wie gezeigt - um vorgelagerte Krisenmerkmale handelt, deren Bejahung zur Annahme einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung bereits ausreichen würde, wäre der Zeitpunkt, zu dem eine der Gesellschaft gewährte Gesellschafterleistung haftendes Kapital ersetzt, auch bei der Gebrauchsüberlassung stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (BGHZ 127, 1 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 18 m.w.Nw.).

  • OLG Hamm, 27.04.2007 - 7 U 52/05

    Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Die Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstücks durch den Gesellschafter ist allerdings grundsätzlich eigenkapitalersatzfähig (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, m.w.Nw.).

    Zwar beseitigt eine Gebrauchsüberlassung nicht eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der GmbH; sie ermöglicht der GmbH aber den Fortbestand in einer Zeit, während der ein außenstehender Dritter ihr weder die Nutzung des Wirtschaftsgutes noch einen Kredit zu dessen Ankauf zur Verfügung stellen würde (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, dort S. 7 Rn. 55).

    Denn nach der Rechtsprechung werden ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gesellschaftermittel nur dann nachträglich von den Bindungen der §§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG erfasst, wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abzieht, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich wäre (BGH NJW 1990, 516 ff; 1993, 392 ff; OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, Rn. 69).

    Anders als der Darlehensgeber und der Bürge muss der Gesellschafter als Vermieter und Inhaber eines Herausgabeanspruchs nicht befürchten, dass sich sein Anspruch infolge Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht mehr wird realisieren lassen, so dass er daraus keinen wichtigen Kündigungsgrund herleiten kann (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2007, 7 U 52/05, zitiert nach juris, Rn. 76).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Zu der aus einer objektiven ex-ante-Sicht ( BGHZ 119, 201, 207 = NJW 1992, 2891 ; BGH GmbHR 1997, 501, 502 f ) zu bestimmenden Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung oder des "Stehenlassens" des Kredits hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Abgrenzung durchgesetzt, die darauf abstellt, ob die GmbH von dritter Seite zu marktüblichen Konditionen noch einen Kredit hätte erlangen bzw. vernünftigerweise erwarten können (BGHZ 76, 326 = NJW 1980, 1524 ; BGHZ 81, 311 = NJW 1982, 383 ; BGHZ 81, 365, 367 = NJW 1982, 386 ; BGHZ 105, 168, 175 = NJW 1988, 3143 ; BGH NJW 1992, 1764, 1765 ; ZIP 1995, 23, 25 = NJW 1995, 457 ; NJW 1998, 1143 = ZIP 1998, 243 ; ZIP 1999, 1524 ; OLG Köln, GmbHR 2000, 1202 ff; OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 582 ; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn 48; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff Rn 18 f; Ulmer/Habersack Rn 61 ff; Scholz/Schmidt Rn 38, Goette Kapitalaufbringung und Kapitalschutz in der GmbH, 2. Aufl 2004, S 90 ff).

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.1992, II ZR 269/91 (BGHZ 119, 201 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 8 u. 9) u.a. ausgeführt, das Interesse anderer finanzstarker Unternehmen an einer Beteiligung bei der Gemeinschuldnerin spreche gegen eine Kreditunwürdigkeit.

    Für die Annahme einer Kapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung sowohl nach den §§ 32a, b GmbHG a.F. als auch nach den auch außerhalb einer Insolvenz eingreifenden Rechtsprechungsregeln (§ 30 GmbHG § 31 GmbHG analog) reicht eine nur bilanzielle Unterdeckung oder Überschuldung der Gesellschaft nicht aus (BGH NJW 1992, 2891).

    Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (negative Fortbestehensprognose, BGH NJW 1992, 2891).

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Zu der aus einer objektiven ex-ante-Sicht ( BGHZ 119, 201, 207 = NJW 1992, 2891 ; BGH GmbHR 1997, 501, 502 f ) zu bestimmenden Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung oder des "Stehenlassens" des Kredits hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Abgrenzung durchgesetzt, die darauf abstellt, ob die GmbH von dritter Seite zu marktüblichen Konditionen noch einen Kredit hätte erlangen bzw. vernünftigerweise erwarten können (BGHZ 76, 326 = NJW 1980, 1524 ; BGHZ 81, 311 = NJW 1982, 383 ; BGHZ 81, 365, 367 = NJW 1982, 386 ; BGHZ 105, 168, 175 = NJW 1988, 3143 ; BGH NJW 1992, 1764, 1765 ; ZIP 1995, 23, 25 = NJW 1995, 457 ; NJW 1998, 1143 = ZIP 1998, 243 ; ZIP 1999, 1524 ; OLG Köln, GmbHR 2000, 1202 ff; OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 582 ; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn 48; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff Rn 18 f; Ulmer/Habersack Rn 61 ff; Scholz/Schmidt Rn 38, Goette Kapitalaufbringung und Kapitalschutz in der GmbH, 2. Aufl 2004, S 90 ff).

    Indiz für eine Kreditunwürdigkeit vermag es zwar auch zu sein, wenn die Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten erheblichen Ausmaßes nicht zu begleichen vermag (BGHZ 105, 168 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 33 f; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 135 Rn. 43).

    Der Kapitalmarkt stellt auch bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft entscheidend darauf ab, ob für die Tilgung von Schulden kein Kapital zur Verfügung steht (BGHZ 105, 168 ff, zitiert nach juris, dort Rn. 33).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Das Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung ist schon begrifflich kein Eingriff in das gebundene Vermögen der GmbH (BGH Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204).

    Aus einer unzureichenden Kapitalausstattung einer GmbH lässt sich eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters deshalb nicht herleiten (BGH Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204 = DStR 2008, 1293).

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt eine Durchgriffshaftung wegen materieller Unterkapitalisierung nicht an (BGH Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 264/06 - BGHZ 176, 204 = DStR 2008, 1293).

  • BGH, 09.12.1996 - II ZR 341/95

    Einforderung eines vor Konkurseröffnung zugesagten Darlehens durch den

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen sogenannter "Finanzplankredite" (vgl. dazu: BGHZ 142, 116 ff = NJW 1999, 2809 ff) und Sanierungsdarlehen (vgl. dazu: BGH DStR 1997, 505 ff sowie Darstellung unten unter I. 2. b. aa.) ausgeführt, dass ein Gesellschafter ein Darlehensversprechen, dass nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den sonstigen Gesamtumständen wie eine Einlageverpflichtung zu behandeln ist, erfüllen muss, ohne sich auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft berufen zu können.

    Eine Qualifizierung des klägerischen Darlehens als Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz wäre anzunehmen, wenn es sich um ein so genanntes "Sanierungsdarlehen" handelt, das der Gesellschaft zunächst für eine ins Auge gefasste Dauer der Umstrukturierung wie Eigenkapital zur Verfügung stehen sollte (vgl. zum Sanierungsdarlehen: BGH, Urteil vom 09.12.1996, II ZR 341/95, DStR 1997, 505 ff, zitiert nach Beck-online).

    In seinem Urteil vom 09.12.1996 (II ZR 341/95, DStR 1997, 505 ff) hat der BGH die Eigenkapitalfunktion eines Gesellschafterdarlehens auch in einem Fall bejaht, in dem eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung mit dem Empfänger des Darlehensversprechens (also der Gesellschaft) nicht vorlag und dabei entscheidend auf den Zweck des Darlehens und die Umstände, unter denen die Finanzierungszusage abgegeben wurde, abgestellt.

  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen sogenannter "Finanzplankredite" (vgl. dazu: BGHZ 142, 116 ff = NJW 1999, 2809 ff) und Sanierungsdarlehen (vgl. dazu: BGH DStR 1997, 505 ff sowie Darstellung unten unter I. 2. b. aa.) ausgeführt, dass ein Gesellschafter ein Darlehensversprechen, dass nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den sonstigen Gesamtumständen wie eine Einlageverpflichtung zu behandeln ist, erfüllen muss, ohne sich auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft berufen zu können.

    Hinsichtlich des sogenannten "Finanzplankredits" hat jedoch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.1999 (II ZR 272/98, NJW 1990, 2809 ff) festgestellt, es handele sich um keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründe erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung".

    Sollten sich hier verlässliche Leitlinien erarbeiten lassen, rücke die stets latente Gefahr einer Durchgriffshaftung in Fällen der Betriebsaufspaltung (...) in den Hintergrund (Fleischer, Der Finanzplankredit im Gesamtgefüge der einlagegleichen Gesellschafterleistungen - zugleich eine Besprechung von BGH, Urteil vom 28.06.1999, II ZR 272/98, DStR 1999, 1198 ff, 1779).

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08
    Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Haftungskonzept des "existenzvernichtenden Eingriffs" haftet der Gesellschafter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, und so die Insolvenz der Gesellschaft herbeiführt (BGH Urt. v. 16.7.2007 - II ZR 3/04 - BGHZ 173, 246 = DStR 2007, 1586 mit Anm. Goette).

    Die Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber auch deutlich darüber hinausgehende "Entnahmesperre" wirken (BGH Urt. v. 16.7.2007 - II ZR 3/04 - DStR 2007, 1586, 1590).

    Eine derartige Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die Vermögensentziehung geschieht, um den Zugriff der Gläubiger auf dieses Vermögen zu verhindern, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist und der Gesellschafter diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus)[BGHZ 173, 246-269, zitiert nach juris, "Trihotel-Entscheidung"].

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

  • BGH, 14.11.1985 - III ZR 80/84

    Schuldumschaffung durch Hinterlegung von Geld zur späteren Weitergabe an einen

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 77/93

    Eigenkapitalersatz durch Stehenlassen von Forderungen

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2003 - 5 U 216/00

    Zur Leistungspflicht des Alleinerben (Ehefrau) gegenüber der Lebensgefährdin des

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 182/75

    Aufrechnungsvalutierung; Zurückbehaltungsrecht und Löschungsbewilligung

  • BGH, 05.12.1979 - IV ZR 107/78

    Verkennung des Wesen eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92

    Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02

    Rückforderung eines von einem von dem GmbH-Gesellschafter beherrschten

  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 54/77

    Inanspruchnahme eines Gesellschafters auf Zahlung rückständiger Beiträge -

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77

    Aufrechnung im Vergleichsverfahren

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 259/89

    Kapitalersetzende Darlehen von nahen Angehörigen eines Gesellschafters

  • OLG Jena, 18.04.2007 - 6 U 734/06

    Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; Anforderung an einen faktischen

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 223/80

    Rückforderungsmöglichkeit hinsichtlich einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden

  • OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05

    Insolvenzverwalterklage aus eigenkapitalersetzender Leistung des

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 18 U 162/06

    Pflicht der Konzernmutter zur Bereitstellung von Liquidität

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1995 - 17 U 130/94

    Gesellschaftsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Falschangaben zur

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05

    Begriff der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts

  • BGH, 17.11.1997 - II ZR 224/96

    Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters im Eigenkapitalersatzrecht

  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 235/75

    Kapitalleistungen des Kommanditisten

  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

  • BGH, 30.01.2006 - II ZR 357/03

    Anforderungen an den Nachweis des Eigenkapitalersatzcharakters einer Leistung auf

  • BGH, 02.12.1996 - II ZR 243/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Leistungen - Ausscheiden aus einer

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 110/93

    Nichtigkeit verbundener Geschäfte

  • BGH, 30.11.1978 - II ZR 204/76

    Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer einer Komplementär-Gesellschaft

  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 256/02

    Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen "existenzvernichtenden

  • BGH, 23.02.2004 - II ZR 207/01

    Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose

  • OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95

    Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung - obligatorische Nutzungsüberlassungen als

  • BGH, 17.02.1992 - II ZR 154/91

    Erkennbarkeit der Krise

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 314/05

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bei planmäßigem Entzug von GmbH-Vermögen

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87

    Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

  • OLG Köln, 23.02.2000 - 11 U 155/99

    Eigenkapitalersatz - rechnerische Überschuldung und negative

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 277/03

    Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs

  • BGH, 23.02.1995 - IX ZR 29/94

    Höhe der Gebühren und Pauschalhonorare in Beitreibungssachen

  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 84/84

    Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten einer GmbH

  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 162/75

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei GmbH & Co. KG

  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

  • BGH, 08.11.1978 - IV ARZ 73/78

    Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen in einer Klage

  • BGH, 26.06.2000 - II ZR 370/98

    Nutzungsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses als funktionales

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2004 - 1 U 22/04

    Vollstreckungsabwehrklage: Beachtlichkeit eines Aufrechnungseinwands

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

  • BGH, 29.06.1998 - II ZR 353/97

    Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis;

  • OLG Köln, 07.02.2013 - 18 U 30/12

    Voraussetzungen der Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffes ;

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen, 10 O 193/08, macht er die nachfolgend unter Ziffer 1. a) genannte Klageforderung und weitere Beträge gegenüber dem Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T-Alt im Wege der Widerklage geltend.

    Die Klage sei zudem vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen, 10 O 193/08, schon nicht zulässig, weil die hier verfahrensgegenständlichen Ansprüche in dem dortigen Verfahren bereits im Wege der Widerklage geltend gemacht würden.

    Ihr steht nicht entgegen, dass der Kläger u.a. für die hier mitgeteilten Zahlungen Ersatzansprüche auch im Wege der Widerklage im Verfahren bei dem Landgericht Aachen, 10 O 193/08, verfolgt.

    Damit haben die vorliegende Klage und die Widerklage im Verfahren des LG Aachen, 10 O 193/08, verschiedene Beklagte.

  • LG Aachen, 24.01.2012 - 10 O 40/11

    Haftung eines Gesellschafters auf Schadensersatz bzgl. Eingriffs in das

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen zu 10 O 193/08 macht er die nachfolgend unter Ziffer 1. a) genannte Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T2 geltend.

    Die Klage sei vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen zu 10 O 193/08 schon nicht zulässig, da die hier verfahrensgegenständlichen Ansprüche in dem dortigen Verfahren bereits im Wege der Widerklage geltend gemacht werden.

    Ansprüche aus §§ 30 ff. GmbHG a.F. oder aus Insolvenzanfechtung richten sich gegen den Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, in welcher er hier aber nicht, sondern in dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen zu 10 O 193/08 in Anspruch genommen wird.

  • OLG Köln, 09.06.2015 - 3 U 48/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.03.2015 - 10 O 193/08 - wird als unzulässig verworfen.

    Der Kläger beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu 1 zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen 10 O 193/08 als unzulässig zu verwerfen.

  • OLG Köln, 27.11.2013 - 2 U 6/13

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

    Mit Schriftsatz vom 10.10.2013 (Bl. 628 ff. d. A.), bei Gericht im Original eingegangen am 14.10.2013, hat der Kläger Kopien (ohne Anlagen) eines - ausweislich des Eingangsstempels bereits am 31.07.2013 bei ihm eingegangenen - Gutachtens des Sachverständigen Dr. I2 vom 16.07.2013 vorgelegt, das der Sachverständige in einem beim Landgericht Aachen (10 O 193/08) geführten Rechtsstreit "N gegen T GmbH u.a." erstellt hat (Bl. 680 ff. d. A.) und die Beiziehung und Verwertung des Gutachtens gem. § 411a ZPO beantragt.
  • OLG Köln, 25.01.2018 - 18 U 76/14
    Hätte das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtige die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme abzuweisen, hätte der Kläger die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. O beantragt, seine Stellungnahme zu dem Gutachten aus dem Parallelverfahren Landgericht Aachen 10 O 193/08 (Anl. BB 1) und das dort eingeholte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. O vom 22.5.2014 (Anl. BB 2) vorgelegt, was nunmehr nachgeholt werde.
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