Rechtsprechung
LG Aachen, 04.04.2011 - 5 S 202/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Wirksamkeit einer Kündigung eines Versicherungsvertrags
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer AGB einer privaten Krankenversicherung bzgl. der Notwendigkeit der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung durch den Versicherungsnehmer für die Wirksamkeit der Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer AGB einer privaten Krankenversicherung bzgl. der Notwendigkeit der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung durch den Versicherungsnehmer für die Wirksamkeit der Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 07.10.2010 - 120 C 310/10
- LG Aachen, 04.04.2011 - 5 S 202/10
- BGH, 16.01.2013 - IV ZR 94/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Aachen, 07.10.2010 - 120 C 310/10
Notwendigkeit des Nachweises der Kenntniserlangung der betroffenen versicherten …
Auszug aus LG Aachen, 04.04.2011 - 5 S 202/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- BGH, 01.07.1987 - IVa ZR 63/86
Auslegung der verspäteten Kündigung eines Versicherungsvertrages durch den …
Auszug aus LG Aachen, 04.04.2011 - 5 S 202/10
Die hieraus entspringende Pflicht des Versicherers entspricht auch dem Gebot der Sorgfalt eines ordentlichen Versicherungskaufmanns, die durch eine möglicherweise unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers entstandene Rechtsunklarheit mit einer ausdrücklichen Antwort zu beseitigen (BGH, VersR 1987, 923). - OLG Karlsruhe, 18.10.2001 - 12 U 161/01
Versicherungsrecht, Versicherungsverhältnis, Kündigung zur Unzeit, …
Auszug aus LG Aachen, 04.04.2011 - 5 S 202/10
Die Pflicht zur Zurückweisung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem im Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherer eine besonders gewichtige Bedeutung zukommt (OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1497).