Rechtsprechung
LG Aachen, 05.03.2015 - 2 S 292/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für den Erwerb eines gesetzlichen Vorkaufsrechts bzgl. eines Hausanwesens durch notariellen Kaufvertag; Anforderungen an das Vorliegen einer Kongruenz zwischen Mietsache, Kaufgegenstand und Vorkaufsgegenstand bei Annahme eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12
Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses
Auszug aus LG Aachen, 05.03.2015 - 2 S 292/14
Denn der Mieter (hier: die Klägerin) kann bei Ausübung des Vorkaufsrechts nur exakt einen solchen Vertrag mit dem Vermieter (Verkäufer, hier: die Beklagte) bekommen, wie ihn der Vermieter (die Beklagte) mit den Erwerbern geschlossen hat (§ 464 Abs. 2 BGB; BGH V ZR 96/12, Urteil vom 22.11.2013, Rn.21).Sind hingegen - wie die Klägerin meint - die verkauften Teilflächen bereits in allen wesentlichen Einzelheiten zumindest bestimmbar festgelegt und bestimmten Erwerbern mit dem Ziel einer Teilung des Grundstückes zuzuordnen (angestrebte/konzipierte "Realteilung"; vgl. BGH VIII ZR 126/07, Urteil vom 28.05.2008, Rn.9) und können dies die Erwerber nicht mehr einseitig ändern, so entsteht entsprechend § 577 Abs. 1 BGB (BGH VIII ZR 126/07; auch nach BGH V ZR 96/12) das Vorkaufsrecht an der einer der Teilflächen genau entsprechenden Mietsache, weil die Realteilung in diesem Fall interessenmäßig der Begründung von Wohnungseigentum entspricht (BGH ZR VIII 126/07).
Gemäß §§ 577 Abs. 1 S.3, 463 BGB muss es sich beim Vorkauf aber jeweils um einen (denselben) Gegenstand handeln (BGH V ZR 96/12, Rn.21), eine "Anpassung" in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht findet regelmäßig nicht statt.
- BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 126/07
Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters bei Realteilung des Grundstücks
Auszug aus LG Aachen, 05.03.2015 - 2 S 292/14
Sind hingegen - wie die Klägerin meint - die verkauften Teilflächen bereits in allen wesentlichen Einzelheiten zumindest bestimmbar festgelegt und bestimmten Erwerbern mit dem Ziel einer Teilung des Grundstückes zuzuordnen (angestrebte/konzipierte "Realteilung"; vgl. BGH VIII ZR 126/07, Urteil vom 28.05.2008, Rn.9) und können dies die Erwerber nicht mehr einseitig ändern, so entsteht entsprechend § 577 Abs. 1 BGB (BGH VIII ZR 126/07; auch nach BGH V ZR 96/12) das Vorkaufsrecht an der einer der Teilflächen genau entsprechenden Mietsache, weil die Realteilung in diesem Fall interessenmäßig der Begründung von Wohnungseigentum entspricht (BGH ZR VIII 126/07). - BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91
Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung
Auszug aus LG Aachen, 05.03.2015 - 2 S 292/14
Die Beklagte erstrebt insoweit entsprechend § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.04.2013 (Amtsgericht Aachen 100 C 197/13, Bl.27 d.A.) einschließlich der dort zu ihren Lasten ergangenen Kostenentscheidung, und zugleich insoweit eine ihr günstige Kostenentscheidung (vgl. BGH I ZR 70/91, Urteil vom 01.04.1993).