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   LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21   

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LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21 (https://dejure.org/2021,56128)
LG Aachen, Entscheidung vom 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21 (https://dejure.org/2021,56128)
LG Aachen, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 330 StVK 1055/21 (https://dejure.org/2021,56128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
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  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rahmenbeschluss 2008/909/JI Art. 3 (4), Art. 8; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 Abs. 2; EUV Art 2; IRG § 84; IRG § 84g; IRG § 84h; IRG § 73
    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen Vollstreckung Vollstreckbarkeitserklärung Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse Anwendungsvorrang

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rahmenbeschluss 2008/909/JI Art. 3 (4), Art. 8; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47 Abs. 2; EUV Art 2; IRG § 84; IRG § 84g; IRG § 84h; IRG § 73
    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen Vollstreckung Vollstreckbarkeitserklärung Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse Anwendungsvorrang

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    a) Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 - Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 - betreffend einer Vorlagefrage des irischen High Courts bezüglich der Vollstreckung eines von den polnischen Justizbehörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls ausgeführt, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruhe, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teile.

    Den Inhalt des begründeten Vorschlags der Kommission hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU - wie folgt zusammengefasst:.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

    Die in einem begründeten Vorschlag nach Art. 7 Abs. 1 EUV enthaltenen Informationen stellen besonders relevante Angaben für die Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedsstaat dar (EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU).

    Der Europäische Gerichtshof hat - wie bereits dargelegt - in seinem Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU - auf die Vorlagefrage des irischen High Courts bezüglich eines von den polnischen Justizbehörden erlassenen europäischen Haftbefehls entschieden, dass bei Bestehen einer echten Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleide und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet werde, der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein könne, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten.

    Es stellt sich aus Sicht der Kammer daher die Frage, ob auch vorliegend - entsprechend des vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU - aufgestellten zweistufigen Schemas - zu prüfen ist, ob M.D. durch seine Verurteilung durch das Amtsgericht Szczecin-Prawobzeze vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) in Verbindung mit dem Beschluss vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) einer echten Gefahr ausgesetzt war, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wurde.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU - ausgeführt, dass - nach Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip - auf der zweiten Stufe zu prüfen sei, ob der Betroffene nach seiner Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein werde, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 - betraf ein weiteres, von der Europäischen Kommission angestrengtes, Vertragsverletzungsverfahren.

    Die Kammer weist, unter Bezugnahme auf die Angaben auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils vom 15.07.2021 - C-791/19 - darauf hin, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Vorschriften sämtlich um Vorschriften handelt, die im Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze gegen M.D. vom 07.08.2018 (Aktenzeichen VII K 610/16, PR 2 Ds 1938.2016) und im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Szczecin-Prawobzeze vom 16.07.2019 (Aktenzeichen VII Ko 355/19) in Kraft waren.

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2021 - C-791/19 - ausgeführt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte - also auch die Achtung des Rechtsstaatsprinzips - durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte sei, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben.

    Wenn der betreffende Mitgliedsstaat das Rechtsstaatsprinzip als in Art. 2 EUV verankerten Wert nicht mehr wahrt, wird er - nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil 15.07.2021 - C-791/19 - der Rechte aus der Anwendung der Verträge - also auch des Rechts aus Art. 8 RB 2008/909/JI auf Anerkennung und Vollstreckung eines eigenen Urteils durch die Justizbehörden eines anderen Mitgliedsstaates - verlustig.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    f) Urteil vom 02.03.2021 - C-824/18 - und Folgeentscheidung des polnischen Verfassungsgerichts vom 07.10.2021.

    Gegenstand der Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 - betreffend des Auswahlverfahrens zur Besetzung des Obersten Gerichts.

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

    Mit Urteil vom 07.10.2021 hat das polnische Verfassungsgericht als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 - entschieden, dass Teile des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Versuch des Europäischen Gerichtshofs, sich in das polnische Justizwesen einzumischen, gegen die polnische Verfassung verstoße.

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

    Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären.

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    g) Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - Mit Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 77 § 1 des polnischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wonach der Justizminister einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, unvereinbar ist mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343.

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

    Die Kammer ist sich Gewahr, dass der Europäische Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 - ausgeführt hat, dass er nach Art. 267 AEUV nicht befugt sei, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern sich nur zur Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane äußern dürfe, indem er das Unionsrecht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslege, soweit dies dem vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könne.

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    b) Urteil vom 05.11.2019 - C-192/18 - Mit Urteil vom 05.11.2019 - C-192/18 - hat der Europäische Gerichtshof in einem von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen habe, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju s'dów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12.07.2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt habe.

    Indem die neuen Vorschriften das Pensionsalter für Richter herabsetzen, gleichzeitig jedoch die Verlängerung ihrer Amtszeit von einer Entscheidung des Justizministers abhängig machen würden, würden sie den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern untergraben, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein zentrales Element der richterlichen Unabhängigkeit sei (vgl. COM(2017) 835 final, S. 342 unter Punkt (148) und das diesbezüglich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -).

    (unzulässige) Einwirkung auf amtierende Richter durch die Androhung von Disziplinarmaßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Gerichtsentscheidungen (vgl. Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2021 - C-791/19 -); (unzulässige und diskriminierende) Einwirkung auf amtierende Richter durch Festlegung eines unterschiedlichen Ruhestandsalters für Richterinnen und Richter sowie die Bevollmächtigung des Justizministers, nach unbestimmten, nicht nachprüfbaren Kriterien ohne Begründungszwang die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters über das Ruhestandsalter hinaus zu genehmigen (vgl. Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c, Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12.07.2017 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.11.2019 - C-192/18 -); (unzulässige) Einwirkung auf die Zusammensetzung der Spruchkörper an den oberen Gerichten durch die Möglichkeit der rechtsgrundlosen Beendigung von Abordnungen seitens des Justizministers, der zugleich das Amt des Generalstaatsanwaltes innehat (vgl. Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Art. 1 § 2 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2021 - C-748/19 bis C-754/19 -); (unzulässige) Beeinflussung der Besetzung von Richterstellen durch die Erschwerung bzw. Abschaffung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vorschlagsentscheidungen des Landesjustizrats (Krajowa Rada Sadownictwa - KRS) (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Gesetzes über den Krajowa Rada Sadownictwa vom Juli 2018 sowie das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte vom 26.04.2019 und das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02.03.2021 - C-824/18 -).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    Schließlich hat die polnische Regierung beim polnischen Verfassungsgericht Klage gegen das Urteil des Obersten Polnischen Gerichtshofs vom 05.12.2019 eingereicht (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19 - einen Auslieferungshaftbefehl nach Polen aufgehoben, " weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der "Justizreform" als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Auslabgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.).

  • OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.

    In einem zweiten Schritt haben die Oberlandesgericht sodann, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 - C-216/18 PPU, geprüft, ob es im konkreten Einzelfall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Betroffene des zu entscheidenden Falls einem unfairen Verfahren in Polen ausgesetzt wäre und diese Frage verneint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2019 - (4) 151 AuslA 167/19 (185/19)).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    c) Urteil vom 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18 - Im Urteil vom 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18 - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen seien, dass sie Regelungen entgegenstehen würden, nach denen Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen könnten, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

    Die Vizepräsidentin hat des Europäischen Gerichtshofs hat der Republik Polen mit Beschluss vom 14.07.2021 aufgegeben, bis zur Verkündung des Urteils zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sadzie Najwyzszym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sadów powszechnych, ustawy o Sadzie Najwyzszym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt, die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt, die Anwendung von Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 der Ustawa - Prawo o ustroju sadów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze sowie von Art. 72 § 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung auszusetzen, wonach Richter wegen der Prüfung der Beachtung der Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union disziplinarisch belangt werden können, die Anwendung von Art. 42a §§ 1 und 2 sowie von Art. 55 § 4 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der geänderten Fassung, von Art. 26 § 3 sowie von Art. 29 §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, von Art. 5 §§ 1a und 1b der Ustawa - Prawo o ustroju sadów administracyjnych (Gesetz über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 25. Juli 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze und von Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, soweit sie es den nationalen Gerichten verbieten, die Beachtung der Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte zu überprüfen, die Anwendung von Art. 26 §§ 2 und 4 bis 6 sowie von Art. 82 §§ 2 bis 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung und von Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze auszusetzen, mit denen die ausschließliche Zuständigkeit der Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten) des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) für die Prüfung von Rügen der fehlenden Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts festgelegt wird, und der Europäischen Kommission spätestens einen Monat nach der Zustellung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 alle Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen." .

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    DOLINSKA-FICEK AND OZIMEK v. POLAND

    Auszug aus LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
    a) Urteil vom 08.11.2021 - 49868/19 und 57511/19 - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Republik Polen mit Urteil vom 08.11.2021 - 49868/19 und 57511/19 - zu Entschädigungszahlungen von jeweils 15.000 Euro an zwei polnische Richter wegen einer Verletzung ihres Menschenrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt (vgl. Press Release ECHR 333 (2021) vom 08.11.2021).

    Wie bereits ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 08.11.2021 - 49868/19 und 57511/19 - einen eklatanten Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit durch die polnische Regierung - genauer den Präsidenten - festgestellt.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2008 - 1 AK 68/08

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei voraussichtlicher Unzulässigkeit der

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EGMR, 07.05.2021 - 4907/18

    XERO FLOR w POLSCE sp. z o. o. - Unabhängigkeit der polnischen Gerichte

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

  • OLG Köln, 07.12.2009 - 6 AuslA 161/09

    Fortgeltung des Schutzes der Genfer Flüchtlingskonvention nach Einbürgerung

  • KG, 15.11.2019 - 151 AuslA 167/19

    Auslieferung nach Polen: Rechtsstaatsmängel und Haftbedingungen

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

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