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   LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09   

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https://dejure.org/2009,23045
LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09 (https://dejure.org/2009,23045)
LG Aachen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 (https://dejure.org/2009,23045)
LG Aachen, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 3 T 47/09 (https://dejure.org/2009,23045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Präsidium, Rechtspfleger, Verteilung der Geschäfte, Geschäftsverteilung, gesetzlicher Rechtspfleger

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZVG § 95; ZVG § 100; GVG § 21 e; GG Art. 101 Abs. 1
    Präsidium, Rechtspfleger, Verteilung der Geschäfte, Geschäftsverteilung, gesetzlicher Rechtspfleger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Analoge Anwendung der Vorschriften über das Präsidium auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger; Bestimmung der Geschäftsverteilung durch die Justizverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 26.08.1985 - 4 W 408/85

    Vollstreckungsschutz; Zwangsversteigerung; Rechtsmißbrauch; Sittenwidrigkeit;

    Auszug aus LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09
    Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis nicht etwa zu Gunsten der Beteiligten zu 2) auf einem Notaranderkonto (gegebenenfalls in Verbindung mit einer unwiderruflichen Auszahlungsanweisung) hinterlegt ist (Verstoß gegen § 765a ZPO bejaht in diesem Falle von OLG Koblenz RPfleger 1985, 499) und die Beteiligte zu 2) daher nicht hinreichend gesichert wäre.
  • LAG München, 12.07.1985 - 4 Sa 253/85

    Abfindungsansprüche; Verjährung; Konkurs; Konkurstabelle; Sozialplan

    Auszug aus LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09
    Entscheidend ist allerdings, dass der Gläubiger ausreichend gesichert bleibt und der Schuldner nicht Gelegenheit erhält, durch das Aufstellen von Bedingungen Zeit zu gewinnen, ohne dass eine tatsächliche Befriedigung gefördert wird (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1986, 62).
  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 201.61

    Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung

    Auszug aus LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09
    Die Vorschriften über das Präsidium sind auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht entsprechend anwendbar, diese Geschäfte werden vielmehr durch das zuständige Justizverwaltungsorgan bestimmt (vgl. Zöller-Lückemann, GVG § 21e Rdn. 33 a.E.; BVerwGE 19, 112; Dallmeyer-Eickmann, RPflgG, 1996, § 1 Rdn. 82; zweifelnd Arnold/ Meyer-Stolte, RPflgG, 6. Auflage 2002, § 2 Rdn. 27, 30).
  • BGH, 24.06.1997 - XI ZR 178/96

    Schadensersatzpflicht einer Bank im Rahmen der Verwertung eines Grundstücks;

    Auszug aus LG Aachen, 08.06.2009 - 3 T 47/09
    Sofern einem Gläubiger allerdings im Einzelfall möglich und zumutbar ist, unter Wahrung aller seiner Belange in einer Art Befriedigung zu erlangen, deren Auswirkungen geringer belasten als andere Maßnahmen, so hat er grundsätzlich diese Verwertung zu wählen, denn auch der betreibende Gläubiger hat die berechtigten Belange des Sicherungsgebers zu berücksichtigen, sofern nicht eigene Sicherungsinteressen entgegenstehen (BGH NJW 1997, 2672 [2672]).
  • LG Hannover, 02.03.2021 - 6 T 2/21

    Versagung des Zuschlags als Wirkung einer einstweiligen Verfügung

    Selbst wenn der Gerichtspräsident bzw. -direktor als Gerichtsvorsand die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 S. 1 RPflG jederzeit und wegen der Unanwendbarkeit von § 21e GVG selbst unterjährig ändern kann und somit auch die Ad-hoc-Zuweisung von Geschäften möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09), würde die Annahme einer Heilungsmöglichkeit im hiesigen Fall, in welchem keine Änderung oder Ad-hoc-Zuweisung vorliegt, die grundsätzlich auch für die Rechtspflegertätigkeit erforderliche Zuweisung von abgegrenzten Bereichen, welche auch mündlich möglich ist, jedoch regelmäßig in einem Geschäftsverteilungsplan (LG Aachen, Beschluss vom 08.06.2009 - 3 T 47/09; Schmid, Rechtspflegergesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 4) erfolgen sollte, obsolet machen.
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