Rechtsprechung
LG Aachen, 09.01.2018 - 41 O 44/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zurückbehaltungsrecht; Rechnung; Mehrwertsteuerausweis
- IWW
BGB § 273; UStG §18
- JurPC
Kein Anspruch auf Rechnung im Original
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Anspruchs eines Unternehmers auf Übergabe einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original statt in Kopie nach Erfüllung eines Vertrags über Reparatur- u. Inspektionsarbeiten an einem LKW
- rabüro.de
Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch auf Rechnungsoriginal
- RA Kotz
Anspruch Rechnungsempfänger auf Übersendung Rechnungsoriginal in Papierform
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zurückbehaltungsrecht; Rechnung; Mehrwertsteuerausweis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Übersendung einer Rechnung im Original in Papierform - daher auch kein Zurückbehaltungsrecht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Vorlage einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original
Verfahrensgang
- LG Aachen, 09.01.2018 - 41 O 44/17
- OLG Köln - 21 U 15/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- FG Köln, 11.05.2016 - 2 K 2123/13
Veranlagung der Vergütung von Vorsteuer; Vergütungsantrag auf elektronischem Weg; …
Auszug aus LG Aachen, 09.01.2018 - 41 O 44/17
Bei solchen fernübermittelten Unterlagen macht es aber im Vorsteuervergütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokumentes ausgewiesen ist, oder eine vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokumentes elektronisch übermittelt wird, da weder die Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV noch die vorherige Fassung die Auffassung zulassen, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein darf (so: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.05.2016, Aktenzeichen 2 K 2123/13, Juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30.8.2017, XIR 25/16).