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   LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19   

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LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19 (https://dejure.org/2020,47766)
LG Aachen, Entscheidung vom 11.12.2020 - 60 KLs 15/19 (https://dejure.org/2020,47766)
LG Aachen, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 60 KLs 15/19 (https://dejure.org/2020,47766)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17

    Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit

    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    a) Die Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17).

    a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Sicherungsverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Betroffene nicht nur verhandlungs-, sondern darüber hinaus vernehmungsunfähig ist (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148 f.; dem folgend Müller-Metz , NStZ-RR 2018, 149; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 415 Rn. 1; BeckOK-StPO/ Temming , Stand: 01.10.2020, § 415 Rn. 2).

    Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, es entspräche nicht Sinn und Zweck des Sicherungsverfahrens, wenn man es gerade in besonders schwerwiegenden Fällen geistiger Beeinträchtigung als undurchführbar ansehen wollte (so aber OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149).

    Dagegen genügt es nicht, dass sich das Gericht im Rahmen der "Vernehmung" einen Eindruck von der Person und des Zustandes des Beschuldigten verschafft (so aber OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149), da die Vernehmung nach dem oben Gesagten insbesondere auch dazu dient, den Beschuldigten zu Wort kommen zu lassen und zwar nicht ausschließlich zur Feststellung seines Zustandes, sondern insbesondere auch, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Interessen wahrzunehmen.

    Dass die Grenzen zwischen Verhandlungs- und darüber hinausgehender Vernehmungsunfähigkeit fließend sind (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149) trifft zwar zu, indes betrifft dies ausschließlich die Beweisebene.

    Der Hinweis auf die Subsidiarität der Unterbringung nach Landesrecht (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149) verfängt schon deshalb nicht, weil es gerade darum geht, ob eine "strafrechtliche Unterbringung" möglich ist; das Subsidiaritätsargument ist daher ein Zirkelschluss, eine sog. petitio principii (vgl. KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 415 Rn. 6).

    Der Hinweis, dass im Rahmen der landesrechtlichen Unterbringung ebenfalls Anhörungsrechte des Beschuldigten zu beachten sind, hinsichtlich derer gleichermaßen die Frage zu stellen wäre, inwieweit der Beschuldigte diese sinnvoll ausüben kann (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17, NStZ-RR 2018, 148, 149), trifft zwar zu, verfängt aber nicht, weil für diesen Fall das Verfahrensrecht entsprechende Regelungen enthält (vgl. §§ 34 Abs. 2, 316, 317 Abs. 1 Satz 2, 319 Abs. 3 FamFG).

  • LG Kassel, 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14
    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    a) Die Durchführung eines Sicherungsverfahrens nach den §§ 413 ff. StPO setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14; entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17).

    Die Durchführung des Sicherungsverfahrens setzt zwar nicht die Verhandlungs-, wohl aber die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten voraus (so zutreffend LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14, BeckRS 2017, 144521 Rn. 11; SK-StPO/ Degener , 5. Aufl. 2020, § 415 Rn. 5; KK-StPO/ Maur , 8. Aufl. 2019, § 415 Rn. 6; KMR-StPO/ Metzger , Stand: 08.12.2020, § 415 Rn. 12; MüKo-StPO/ Putzke/Scheinfeld , 1. Aufl. 2019, § 413 Rn. 14).

    Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, sich zum Tatgeschehen, insbesondere zum Vorsatz oder etwaigen Rechtfertigungsgründen, zu äußern, weil er nicht den Sinngehalt der an ihn gestellten Fragen zu erfassen vermag, würde der Beschuldigte bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens zum Objekt einer Exploration degradiert und dem Begriff der Vernehmung jeglicher Sinn genommen (so zutreffend LG Kassel, Beschl. v. 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14, BeckRS 2017, 144521 Rn. 11; SK-StPO/ Degener , 5. Aufl. 2020, § 415 Rn. 5).

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang

    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Dass eine Einstellung des Sicherungsverfahrens bei einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht zulässig ist, weil § 413 StPO die Möglichkeit eröffnet, auch und gerade in diesem Fall das Verfahren durchzuführen, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.03.2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345 = NJW 2001, 3277, juris Rn. 4).

    Zutreffend ist zwar, dass das Sicherungsverfahren eine Art objektives Verfahren ist und dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345 = NJW 2001, 3277, juris Rn. 9).

  • OLG Nürnberg, 18.02.1999 - Ws 1639/98

    Strafverfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten)

    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Vernehmungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, insbesondere Fragen und Vorhalte in ihrem Sinngehalt geistig zu verarbeiten, die Bedeutung des Verfahrens zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen, insbesondere Antworten in freier Willensentschließung und Willensbetätigung verständlich zu geben (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.1994 - 1 Ws 147/94, OLG-NL 1995, 189, 190; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.02.1999 - Ws 1639/98, NJW 2000, 1804, juris Rn. 23; Wirth/ Lammel , Kriminalistik-Lexikon, 4. Aufl. 2011, "Vernehmungsfähigkeit"; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 231a Rn. 11; Löwe-Rosenberg/ Becker , StPO, § 231a Rn. 14; MüKo-StPO/ Arnoldi , 1. Aufl. 2016, § 231a Rn. 9).
  • BGH, 09.12.1988 - 2 StR 164/88

    Verfahrenseinstellung - Psychische und intellektuelle Verfassung - Komplizierte

    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Die Frage der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten ist dabei im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1988 - 2 StR 164/88 zur Verhandlungsfähigkeit).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 338/13

    "Natürlicher" Vorsatz bei der gefährlichen Körperverletzung und

    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Die Begehung dieser sog. Anlasstat(en) muss das Gericht - regelmäßig im Wege der Beweisaufnahme -feststellen, insbesondere auch bezogen auf den Vorsatz (vgl. BGH, Beschl. v. 24.09.2013 - 2 StR 2 StR 338/13, StV 2014, 346, juris Rn. 2, 8).
  • OLG Dresden, 10.10.1994 - 1 Ws 147/94
    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Vernehmungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter aufgrund seiner Verfassung nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, insbesondere Fragen und Vorhalte in ihrem Sinngehalt geistig zu verarbeiten, die Bedeutung des Verfahrens zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen, insbesondere Antworten in freier Willensentschließung und Willensbetätigung verständlich zu geben (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.10.1994 - 1 Ws 147/94, OLG-NL 1995, 189, 190; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.02.1999 - Ws 1639/98, NJW 2000, 1804, juris Rn. 23; Wirth/ Lammel , Kriminalistik-Lexikon, 4. Aufl. 2011, "Vernehmungsfähigkeit"; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 231a Rn. 11; Löwe-Rosenberg/ Becker , StPO, § 231a Rn. 14; MüKo-StPO/ Arnoldi , 1. Aufl. 2016, § 231a Rn. 9).
  • KG, 17.09.1997 - 5 Ws 371/97
    Auszug aus LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
    Die von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG, Beschl. v. 17.09.1997 - 1 AR 737/97 - 5 Ws 371/97, juris Rn. 2) ist nicht einschlägig (so aber Müller-Metz , NStZ-RR 2018, 149), da sich diese nicht mit den Folgen einer Vernehmungs-, sondern ausschließlich mit den einer Verhandlungsunfähigkeit befasst.
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21

    Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des

    Das Erfordernis der Vernehmungsfähigkeit ergebe sich zudem aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO (so auch LG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 60 KLs 15/19, juris; MüKoStPO/Putzke/Scheinfeld, § 413 Rn. 14; KMRStPO/Metzger, 96. EL März 2020, § 415 Rn. 12; KKStPO/Maur, 8. Aufl., § 415 Rn. 6: bei dauerhafter Vernehmungsunfähigkeit scheide in der Regel ein Sicherungsverfahren aus).
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