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   LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31454
LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17 (https://dejure.org/2018,31454)
LG Aachen, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 O 60/17 (https://dejure.org/2018,31454)
LG Aachen, Entscheidung vom 13. September 2018 - 1 O 60/17 (https://dejure.org/2018,31454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Bürgschaftserklärung hinsichtlich Bestehens einer Bürgschaftsverpflichtung für Kaufverträge und Leasingverträge

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung wegen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einer Bürgschaftserklärung wegen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 20
  • WM 2019, 257
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 06.11.2015 - 13 U 113/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

    Auszug aus LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17
    Das gilt unabhängig von konkreten Umfang der von ihm vorgenommen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreiten sie bereits entfallen soll (s. OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2015, 13 U 113/15).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Aachen, 13.09.2018 - 1 O 60/17
    Da sie mithin in den Text der Musterbelehrung eingegriffen hat, kann sie sich schon deshalb nicht auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen(vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m.w.N., juris).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18

    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 29.03.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro für den Zeitraum vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.

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