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   LG Aachen, 14.03.2022 - 33 a StVK 75/22   

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LG Aachen, 14.03.2022 - 33 a StVK 75/22 (https://dejure.org/2022,6449)
LG Aachen, Entscheidung vom 14.03.2022 - 33 a StVK 75/22 (https://dejure.org/2022,6449)
LG Aachen, Entscheidung vom 14. März 2022 - 33 a StVK 75/22 (https://dejure.org/2022,6449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVollzG NRW § 4 Abs. 2 S. 2; § 5 Abs. 1, 2; 58 Abs. 1 S. 2, S. 2, § 63 Abs. 2 S. 3, § 101 S. 2, § 102;; RDG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
    Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; rechtsdienstleistende Tätigkeit eines Gefangenen; Hausordnung; nahestehende Mitgefangene

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 27.07.2001 - Ws 452/01

    Rechtsberatende Tätigkeit eines Strafgefangenen in Form einer

    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).

    Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

  • OLG Hamm, 09.06.1982 - 7 VAs 8/82
    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).

    Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 - Ws 452/01 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438).

  • BVerfG, 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes begründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris).

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1997 entgegen, wonach eine mittels Hausordnung verbotene Ausübung von Rechtsdienstleistungen - dem Fall lag zugrunde, dass der Gefangene für 4 Mitgefangene Schriftsätze an Behörden und Gerichte in erheblichem Umfang verfasst hatte und die Hausordnung eine "geschäftsmäßige" Rechtsberatung verbot - zulässig war (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2019 - 10 M 2.19

    Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene

    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Das OLG Celle hat in einer Entscheidung entschieden, dass eine im Rahmen des Strafvollzugs durch die Vollzugsbehörde erzwungene Unterbringung in einer gemeinsamen Zelle oder nebeneinanderliegenden Zellen oder einer "Schicksalsgemeinschaft" noch nicht unter § 6 Abs. 2 RDG fallen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2008 - 1 Ws 477/08 -, juris; unentschlossen OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2019, 1964; a. A. Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15; BeckOK RDG/Müller, 20. Ed. 1.1.2022, RDG § 6 Rn. 19; Deckenbrock/Henssler/Dux-Wenzel, 5. Aufl. 2021, RDG § 6 Rn. 31; Schmidt, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage 2017, § 6 RDG Rn. 35).

    Wenn ein Gefangener eine Vielzahl von Rechtsdienstleistungen an Mitgefangene in kurzer Zeit erbringt, liegt ebenfalls die Vermutung nahe, dass die persönliche Kontaktaufnahme erst anlässlich der Rechtsdienstleistung erfolgte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg NJW 2019, 1964).

  • OLG Koblenz, 05.11.1996 - 2 Ws 552/96
    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).
  • OLG Celle, 26.09.2008 - 1 Ws 477/08

    Rechtsberatende Tätigkeiten unter Strafgefangenen als Störung der Ordnung in

    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Das OLG Celle hat in einer Entscheidung entschieden, dass eine im Rahmen des Strafvollzugs durch die Vollzugsbehörde erzwungene Unterbringung in einer gemeinsamen Zelle oder nebeneinanderliegenden Zellen oder einer "Schicksalsgemeinschaft" noch nicht unter § 6 Abs. 2 RDG fallen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2008 - 1 Ws 477/08 -, juris; unentschlossen OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2019, 1964; a. A. Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15; BeckOK RDG/Müller, 20. Ed. 1.1.2022, RDG § 6 Rn. 19; Deckenbrock/Henssler/Dux-Wenzel, 5. Aufl. 2021, RDG § 6 Rn. 31; Schmidt, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage 2017, § 6 RDG Rn. 35).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.1982 - 1 Ws 503/81
    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten - welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 - 7 VAs 8/82 -, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 - 1 Ws 503/81 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 - 2 Ws 552/96 -, juris).
  • LG Hamburg, 14.07.2004 - 609 Vollz 135/04
    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    So deutet eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 14. Juli 2004 - 609 Vollz 135/04 -, juris) darauf hin, dass die Gefangenenverantwortung nicht die Aufgabe einer Rechtsberatung zukommt.
  • OLG Frankfurt, 15.08.1980 - 3 Ws 278/80
    Auszug aus LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
    Die Vorschrift begründet kein individuelles Mitwirkungsrecht (vgl. OLG Hamm, Nstz 1981, 118, 1982, 224; OLG Frankfurt NStZ 1981, 79 = ZFStrVO 1981, 254; Arloth/Krä, 4. Auf.
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