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   LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22   

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https://dejure.org/2022,16668
LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22 (https://dejure.org/2022,16668)
LG Aachen, Entscheidung vom 14.06.2022 - 2 T 51/22 (https://dejure.org/2022,16668)
LG Aachen, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 2 T 51/22 (https://dejure.org/2022,16668)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss Besichtigungstermine vorschlagen - nicht der Vermieter!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter verhindert Besichtigung: Vermieter kann kündigen (IMR 2022, 351)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Auszug aus LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22
    Denn dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage unzumutbar sein, soweit der Mieter seine Pflichten aus §§ 555a ff. BGB verletzt, Instandsetzung oder Modernisierung der Mietsache zu dulden (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417).

    Denn auch durch die Verhinderung der Besichtigung zwecks Ermittlung etwaiger Schäden kann der Mieter die Maßnahmen, an deren umgehender Durchführung der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, da sie für die Erhaltung des Mietobjekts und seinen wirtschaftlichen Wert von wesentlicher Bedeutung sein können, für einen unabsehbaren Zeitraum hinauszögern (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417).

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22
    Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu der angemieteten Wohnung zu gewähren, kann nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB bestehen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 04. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NZM 2014, 635; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 543 Rn. 84).
  • AG Ansbach, 12.11.2013 - 3 C 1238/13
    Auszug aus LG Aachen, 14.06.2022 - 2 T 51/22
    Vielmehr ist der Beklagte als Mieter - als Ausfluss mietvertraglicher Nebenpflichten - auch zu entsprechender Mitwirkung an der Terminsvereinbarung verpflichtet (so auch AG Ansbach Urt. v. 12.11.2013 - 3 C 1238/13, BeckRS 2014, 10231, beck-online).
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