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LG Aachen, 14.12.2017 - 11 O 103/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Darlegungslast und Beweislast eines Geschädigten für die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens in Abgrenzung zu Vorschäden i.R.d. Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall
- verkehrsunfallsiegen.de
Verkehrsunfall - Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 14.12.2017 - 11 O 103/17
- OLG Köln, 04.06.2018 - 15 U 7/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 06.11.2006 - 12 U 37/06
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Bedeutung nicht kompatibler und nicht angegebener …
Auszug aus LG Aachen, 14.12.2017 - 11 O 103/17
Demgemäß ist es Sache des Klägers, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, in welchem konkreten Zustand sich der Audi vor dem streitgegenständlichen Unfall befunden hat (so auch OLG Frankfurt vom 06.11.2006, Az. 12 U 37/06 - zitiert nach juris). - LG Essen, 05.06.2012 - 8 O 133/11
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei Vorschäden des Fahrzeugs
Auszug aus LG Aachen, 14.12.2017 - 11 O 103/17
Sind aber nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen, ist, sofern der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag zu den Vorschäden leistet, auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, weil sich aufgrund des Vorschadens nicht ausschließen lässt, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Ereignis resultieren (…vgl. OLG Frankfurt aaO; LG Essen vom 05.06.2012, Az. 8 O 133/11 - zitiert nach juris).
- OLG Köln, 04.06.2018 - 15 U 7/18
Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem unfallgeschädigten …
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.12.2017 (11 O 103/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.