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   LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21   

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LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21 (https://dejure.org/2021,60621)
LG Aachen, Entscheidung vom 16.11.2021 - 67 Qs 38/21 (https://dejure.org/2021,60621)
LG Aachen, Entscheidung vom 16. November 2021 - 67 Qs 38/21 (https://dejure.org/2021,60621)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Rostock, 03.02.2012 - I Ws 395/11

    Strafvollstreckungsverfahren: Entscheidungsverbund bei Widerruf einer

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Grundsätzlich ist es geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der - in derselben Sache erfolgten - Maßregelaussetzung gemeinsam zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund"), weil die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung in weiten Teilen identisch sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Februar 2012, I Ws 395/11, Rn. 14 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 67g Rn. 2; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g Rn. 28; Rissing-van Saan/Peglau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 67g Widerruf der Aussetzung, Rn. 6).

    Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 - 1 Ws 347/06 (122/06) -, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 - I Ws 395/11 -, Rn. 14 ff., juris).

  • OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20

    Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Grundsätzlich ist es geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der - in derselben Sache erfolgten - Maßregelaussetzung gemeinsam zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund"), weil die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung in weiten Teilen identisch sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Februar 2012, I Ws 395/11, Rn. 14 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 67g Rn. 2; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g Rn. 28; Rissing-van Saan/Peglau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 67g Widerruf der Aussetzung, Rn. 6).

    Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 - 1 Ws 347/06 (122/06) -, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 - I Ws 395/11 -, Rn. 14 ff., juris).

  • OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06

    Aussetzung der Vollstreckung einer (Rest-) Freiheitsstrafe und einer

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 - 1 Ws 347/06 (122/06) -, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 - I Ws 395/11 -, Rn. 14 ff., juris).

    Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. im Ergebnis abweichend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 20, juris; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2019 - III-2 Ws 645/18 -, Rn. 19, juris).

  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Grundsätzlich ist es geboten, die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung und der - in derselben Sache erfolgten - Maßregelaussetzung gemeinsam zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund"), weil die Voraussetzungen für den Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung in weiten Teilen identisch sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Februar 2012, I Ws 395/11, Rn. 14 f.; KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 -, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 67g Rn. 2; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g Rn. 28; Rissing-van Saan/Peglau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 67g Widerruf der Aussetzung, Rn. 6).
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Denn die Kammer ist aus Rechtsgründen nicht in der Lage, den Fehler, an dem die angefochtene Entscheidung leidet, auszubessern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2011 - 1 Ws 247/11 -, Rn. 15 f., juris; BGH, Beschluss vom 05. Mai 1995 - StB 15/95 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - 2 Ws 645/18

    Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung eines unterbliebenen Widerrufs der

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. im Ergebnis abweichend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 20, juris; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2019 - III-2 Ws 645/18 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 1 Ws 247/11

    Anforderungen an die Entscheidung über Reststrafenbewährung bei Vorliegen eines

    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Denn die Kammer ist aus Rechtsgründen nicht in der Lage, den Fehler, an dem die angefochtene Entscheidung leidet, auszubessern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2011 - 1 Ws 247/11 -, Rn. 15 f., juris; BGH, Beschluss vom 05. Mai 1995 - StB 15/95 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Allerdings ist es in Fällen, in denen die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einem einheitlichen Erkenntnis ausgesprochen wurden und der Widerruf der Aussetzungen wegen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoßes in Rede steht, geboten, eine einheitliche mündliche Anhörung des Verurteilten zur Frage des Widerrufs der Straf- und der Unterbringungsaussetzung durchzuführen (OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 21.09.1995 - 3 Ws 611/95, NStZ-RR 1996, 91, beck-online).
  • OLG Schleswig, 05.09.2006 - 1 Ws 347/06
    Auszug aus LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21
    Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 - 1 Ws 347/06 (122/06) -, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 - I Ws 395/11 -, Rn. 14 ff., juris).
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