Rechtsprechung
LG Aachen, 17.09.2021 - 95 KLs 4/19 |
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Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss; Gebührenanspruch, Kostenerstattungsanspruch, Nebenklage, Nebenklagevertreter, Terminsvertreter, Untervollmacht
- rewis.io
Verfahrensgang
- LG Aachen, 17.09.2021 - 95 KLs 4/19
- LG Aachen, 04.10.2021 - 202 Js 1602/19
- LG Aachen, 04.10.2021 - 95 KLs 4/19
- BGH, 10.05.2023 - 2 StR 373/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen …
Auszug aus LG Aachen, 17.09.2021 - 95 KLs 4/19
Ein gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellter Nebenklagevertreter kann seine Beistandsbestellung nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, da sich die Bestellung auf die jeweilige Person beschränkt, wobei jedoch als Ausnahme das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts als allgemeiner Vertreter nach § 53 Abs. 2 BRAO gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, BGHSt 59, 284-292).Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden könne, da die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO - ebenso wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO - auf die jeweils bestellte Person beschränkt sei; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervollmacht sei daher nicht wirksam möglich (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, BGHSt 59, 284-292, Rn. 9).