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   LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22   

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LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22 (https://dejure.org/2022,25753)
LG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 60 Qs 16/22 (https://dejure.org/2022,25753)
LG Aachen, Entscheidung vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 (https://dejure.org/2022,25753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Corona: "Gelber Judenstern” mit "Ungeimpft” - Strafbar wegen Volksverhetzung?

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Die seitens der Staatsanwaltschaft vertretene Interpretation der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde.

    Doch selbst wenn die Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 angewendet würden, lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor.

    Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der Öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) bewusst den Tatbestand des Verharmlosens enger gefasst.

    Die Staatsanwaltschaft geht ebenfalls fehl in der Auffassung, auch unter Anwendung der Kriterien der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (1 BvR 2083/15) lägen die Voraussetzungen der Einschränkung vor.

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Insoweit sei die mögliche Breitenwirkung mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) zugrunde liegenden Fall vergleichbar.

    Die seitens der Staatsanwaltschaft vertretene Interpretation der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde.

    Hierin liegt auch der Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20).

    Hierin liegt ein weiterer Unterschied zu der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2021 - Ss 72/20

    Die Verwendung des "Judensterns" unter Ersetzung des Worts "Jude" durch die

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Die Verwendung eines "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch das Wort "ungeimpft" in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand des Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 - Ss 72/2020 (2.

    Die Verwendung eines "Judensterns" unter Ersetzung des Wortes "Jude" durch das Wort "nicht geimpft" in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand des Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 - Ss 72/2020 (2/21) -, juris; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 27).

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06

    Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Ähnlich argumentiert die Rechtsprechung auch in den sogenannten "U-Bahn-Lied"-Fällen (OLG Rostock, Beschluss vom 23.07.2007 - 1 Ss 80/06 I 42/06 -, BeckRS 2008, 8158; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2020 - 1 OLG 24 Ss 71/19 -, BeckRS 2020, 28410), in denen das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens mit der Begründung verneint wurde, die Angeklagten hätten die "besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung als solche erkannt und als historische Wahrheit akzeptiert".
  • AG Augsburg, 23.08.2019 - 6 Cs 101 Js 134200/18

    Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung.

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Denn im letzteren Fall wurde das Plakat begleitet von den Worten "Die Schlägertruppen des Establishments haben versagt" (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 23.08.2019 - 06 Cs 101 Js 134200/18).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Gerade im öffentlichen Meinungskampf sind aber überspitzte und polemische Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272-285).
  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Dies ist vor allem daran erkennbar, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom selben Tag zum Aktenzeichen 1 BvR 673/18, der sich auf die Tatbestandsvariante des Leugnens bezieht, von einer Vermutung der Friedensstörung ausgegangen ist.
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Jedoch kommt, wie bereits dargelegt, zum Schutz der Meinungsfreiheit eine strafrechtliche Sanktion nur in Betracht, wenn "die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind" (BVerfG, Beschluss vom 24.05.Mai 2006 - 1 BvR 49/00 -, BVerfGK 8, 89-107), sodass es für die Bewertung einer Aussage als Verharmlosung entscheidend auf ihren Kontext ankommt, den die Staatsanwaltschaft Aachen im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hinreichend beachtet zu haben scheint.
  • OLG Dresden, 31.08.2020 - 1 OLG 24 Ss 71/19
    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Ähnlich argumentiert die Rechtsprechung auch in den sogenannten "U-Bahn-Lied"-Fällen (OLG Rostock, Beschluss vom 23.07.2007 - 1 Ss 80/06 I 42/06 -, BeckRS 2008, 8158; OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2020 - 1 OLG 24 Ss 71/19 -, BeckRS 2020, 28410), in denen das Tatbestandsmerkmal des Verharmlosens mit der Begründung verneint wurde, die Angeklagten hätten die "besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung als solche erkannt und als historische Wahrheit akzeptiert".
  • BVerfG, 21.09.2021 - 1 BvR 1787/20

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    Auszug aus LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22
    Aus der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: 1 BvR 1787/20) kann nicht - zumindest nicht eindeutig - gefolgert werden, dass von der oben zitierten Rechtsprechung jedenfalls in bestimmten Konstellationen wieder abgerückt werden soll.
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Beide aufgezeigte Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen (anders Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334f. für den Fall des Verwendens eines sog. Judensterns mit der Aufschrift "Ungeimpft"; für den Fall eines "Impfen macht frei"-Schildes im Stil des Eingangstores zum KZ Auschwitz jedoch eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich bejahend, a.a.O. S. 334; zur Auslegung der Verwendung eines sog. Judensterns mit der Beschriftung "AfD", um eine vergleichbare Verfolgung dieser Partei zu suggerieren, als Verharmlosung der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510 [vorangehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019, 06 Cs 101 Js 134200/18, BeckRS 2019, 57849; Berufung verworfen vom LG Augsburg, Urteil vom 9. Dezember 2019, 14 Ns 101 Js 134200/18, nicht veröffentlicht; zur hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde [nicht zur Entscheidung angenommen] vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103, sowie zur - erfolglosen - Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1ndividualbeschwerde Nr. 1854/22, juris; zur Wertung eines Judensterns mit der Aufschrift "Nicht geimpft" als Volksverhetzung vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022, 1 Qs 80/22, NStZ-RR 2022, 242; anders LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022, 60 Qs 16/22, BeckRS 2022, 24946 sowie Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 27).
  • KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22

    Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit Aufschrift

    Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verharmlost hat, weil mit der Verwendung des "Judensterns" in Verbindung mit der Inschrift "Nicht geimpft" die systematische Ermordung von sechs Millionen Juden während der Herrschaft des Nationalsozialismus bagatellisiert werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 - [juris-Rdn. 8]; die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 - 1 BvR 1787/20 - [juris]; LG Würzburg NStZ-RR 2022, 242 f.; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 - 113 Qs 6/22 - [juris-Rdn. 15]; AG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020 - 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) -, BeckRS 2020, 43494 [Rdn. 28]), oder ob nur ein Nachteil der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften überzogen dramatisiert wird, was eine Anerkennung des Leids der Juden im Nationalsozialismus voraussetze (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 - [juris]; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 334), beziehungsweise sich die Nutzung des Judensterns nicht konkret auf den Völkermord an den Juden und damit nicht auf eine Handlung nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches beziehe (vgl. AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 1. August 2022 - 3 Cs 801 Js 35154/21 - [juris]; wohl auch Fischer, StGB 70. Auflage, § 130 Rdn. 27; offengelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2021 - Ss 72/2020 [2/21] - [juris]).
  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

    a) Die Tathandlung bezieht sich aufgrund der offensichtlichen Abbildung des Tores eines Konzentrationslagers auf eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, nämlich den massenhaften Mord und die auf Vernichtung angelegte Deportation von Juden in Konzentrationslager im Sinne des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 VStGB (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 -, juris Rn. 34; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 333 f.).

    (3) Der Senat teilt schließlich auch nicht die teilweise vertretene Auffassung, dass Impfgegner durch entsprechende Vergleiche das den Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisieren, sondern das eigene Leid lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufwerten wollen, was voraussetze, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt werden (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 -, juris Rn. 35 ff.; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 334).

    Soweit dagegen in der Rechtsprechung teilweise (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 -, juris Rn. 46; LG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 - 544 Qs 72/22 - LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 Qs 80/22 -, juris Rn. 17; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 - 113 Qs 6/22 -) vertreten wird, dass diese Umstände auch bei der Tatbestandsvariante des Verharmlosens maßgeblich in die Gesamtwürdigung einzustellen sind, vermag der Senat dem angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu folgen.

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