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   LG Aachen, 20.07.2020 - 3 Js 200/20   

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LG Aachen, 20.07.2020 - 3 Js 200/20 (https://dejure.org/2020,52704)
LG Aachen, Entscheidung vom 20.07.2020 - 3 Js 200/20 (https://dejure.org/2020,52704)
LG Aachen, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 3 Js 200/20 (https://dejure.org/2020,52704)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    b) er in den Fällen 6 und 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 (3 Js 200/20; Ziffer VII.2 der Urteilsgründe) freigesprochen und.

    In zwei weiteren Fällen (Ziffer VII.2 der Urteilsgründe ? Fälle 6 und 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 ? 3 Js 200/20), die das Landgericht seinen Gefährlichkeitsprognosen im Rahmen der Maßregelanordnungen ebenfalls zugrunde gelegt hat, hat es den Angeklagten, bei sicher festgestellter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, freigesprochen, weil es jeweils eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen konnte.

    Der Zeuge konnte der noch vollen Flasche durch einen Sprung zur Seite ausweichen (Fall 6 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 ? 3 Js 200/20).

    Als er von Zeugen aufgefordert wurde, die Flaschen zurückzugeben, holte er mit einer in seiner Hand befindlichen Bierflasche aus und deutete einen Wurf an, um sich den Besitz an der Bierflasche zu erhalten (Fall 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 ? 3 Js 200/20).

    "Es gehe insbesondere um die große Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft (Bier-)Flaschen nach Menschen werfe, wenn er sich von diesen gestört oder bedroht fühle.' Die Strafkammer hat diese Prognose "insbesondere' auf das dem Fall II.2 der Urteilsgründe, den beiden Freisprüchen in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 sowie der Vorverurteilung durch das Landgericht Aachen vom 4. März 2016 jeweils zugrundeliegende Tatgeschehen gestützt.

    c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach § 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 ? 4 StR 374/93, juris Rn. 9).

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